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topplus Buchführungsmethoden im Check​: Teil 3

Nebenerwerbslandwirte: So erstellen Sie Ihre Buchführung selbst

Was Sie bei einer 13a-Buchführung oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beachten sollten, erklären wir Ihnen im dritten Teil unserer Serie.

Lesezeit: 3 Minuten

In unserem dritten und letzten Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen:

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Die beiden ersten Teile finden Sie hier:

13a-Methode: So rechnen Sie

Pro Hektar müssen Sie nur einen pauschalen Betrag von 350 €/ha in Ihrer Gewinnaufstellung berücksichtigen. Bewirtschaften Sie also beispielsweise 20 ha, müssen Sie pauschal 7.000 € angeben – auch, wenn Sie theoretisch höhere Gewinne aus der Ackernutzung hatten. Damit sind aber nur die ersten 25 VE abgegolten. Haben Sie mehr VE müssen Sie pro VE 300 € zusätzlich hinzurechnen.

Achtung: Haben Sie auf Ihrem Hof auch Pensionstiere, müssen Sie diese auch berücksichtigen. Bewirtschaften Sie zusätzlich Wald, dürfen Sie die Einnahmen aus dem Verkauf von eingeschlagenem Holz um die Betriebsausgaben mindern. Diese setzten Sie pauschal mit 55 % der Einnahmen an. Ein weiterer Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig – eine Ausnahme sind hier jedoch mögliche Wiederaufforstungskosten. Verkaufen Sie Holz ab Stamm, gilt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 20 %.Bewirtschaften Sie Sonderkulturen,rechnen Sie einen pauschalen Zuschlag zum Gewinn von 1.000 € pro Wirtschaftsjahr ein, wenn Sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten (Übersicht 1).

Zu Ihren Gewinnen müssen Sie zudem sogenannte Sondergewinne addieren.Dazu zählen:

  • Gewinne aus dem Verkauf oder der Entnahme von Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäuden, Beteiligungen.
  • Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von sonstigem Anlagevermögen oder Tieren, wenn der Preis für das jeweilige Wirtschaftsgut 15 000 € brutto übersteigt. Immerhin dürfen Sie vom Verkauf den Restbuchwert abziehen.
  • Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust von Wirtschaftsgütern (z. B. Versicherungsleistungen).
  • Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen.
  • Betriebseinnahmen/ -ausgaben aus Berichtigungen des Vorsteuerabzugs.
  • Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Lohnarbeiten). Hier zieht der Fiskus automatisch 60 % der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.
  • Genossenschaftliche Rückvergütung.
  • Einnahmen von Miet- und Pachtzinsen.
  • Einnahmen aus Kapitalerträgen, sofern sie der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Dazu gehören Zinsen von betrieblichen Konten, Beteiligungserträge oder Dividenden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: So geht es

Bei der EÜR stellen Sie die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber. Das Ergebnis ist dann der zu versteuernde Gewinn. Das Ganze erfolgt nach dem sogenannten „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Sie setzen die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr an, in dem sie auch tatsächlich eingegangen sind. Das gleiche gilt für die Betriebsausgaben: Sie verbuchen diese in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie diese tatsächlich geleistet haben.

13a und Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Vergleich

Je nachdem, welche Gewinnermittlung Sie wählen, können Sie einiges an Steuern einsparen. Dazu ein Beispiel: Landwirt Mersmann bewirtschaftet 17 ha Grünland und Acker im Nebenerwerb. Zusätzlich mäste er durchschnittlich 16 Bullenkälber. Im Wirtschaftsjahr verkauft Mersmann ­Getreide für 8.000 € sowie die Bullen für 20.000 €. Aus dem bisherigen ­Anlagevermögen ergeben sich ­Abschreibungen mit 10.000 €/Jahr. ­Zusätzlich verkauft er ein abgeschriebenes Mähwerk für 13.000 €.

Für seine Pachtflächen bezahlt der Landwirt 5.000 € pro Jahr. Zusätzlich hat er sonstige Betriebs­ausgaben in Höhe von 12.000 €. Aus Vermietung und Verpachtung hat er 1.000 € Einnahmen. Wie die Übersicht 2 zeigt, würde er in unserem Beispiel mit der 13a-Methode 1.390 € zahlen und mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung rund 1.600 € mehr, nämlich 3.000 €.

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