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NRW muss Agrarumweltmaßnahmen wegen hoher Nachfrage einschränken

Nordrhein-Westfalen muss Förderprogramme für Agrarumweltmaßnahmen begrenzen. Das große Interesse von Landwirten übersteigt das Budget.

Lesezeit: 3 Minuten

In Nordrhein-Westfalen übersteigt das Interesse an Agrarumweltmaßnahmen der Landwirtinnen und Landwirte das dafür bereit stehende Förderbudget. Für einige Maßnahmen können daher 2023 keine Neuanträge für eine Förderung mehr gestellt werden. Bei anderen wird es Föderobergrenzen geben. Darauf weist das Landwirtschaftsministerium in Düsseldorf am Mittwoch hin.

„Auf Grund des sehr großen Interesses an der Teilnahme an der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) im Jahr 2022, wurde bereits ein großer Teil der für die Förderperiode 2023 bis 2027 in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Mittel in Bewilligungen gebunden“, heißt es beim Ministerium zur Begründung.

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Für das Grundantragsverfahren 2023 gelten folgende Regelungen:

  • Für die AUM „Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge“, „Anlage von Erosionsschutzstreifen“, „Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen“ sowie „Getreideanbau mit weiter Reihe“ können uneingeschränkt Neuanträge zugelassen werden.
  • Für die AUM „Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen“ und „Anlage von Uferrandstreifen“ können Neuanträge nur für Betriebe mit in diesem Jahr auslaufenden Bewilligungen aus dem NRW-Programm Ländlicher Raum 2014 bis 2020 zur Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau bzw. zur Anlage von Uferrand- und Erosionschutzstreifen zugelassen werden.
  • Für die AUM „Anlage von Buntbrachen“ können in diesem Jahr keine Neuanträge zugelassen werden.
  • Falls der Antragsumfang der Neuanträge die in 2023 zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen sollte, wird das Ministerium zudem für die Agrarumweltmaßnahmen „Anlage von Erosionsschutzstreifen“, „Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen“ sowie „Getreideanbau mit weiter Reihe“ Förderobergrenzen pro Antrag festsetzen, so dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller eine Bewilligung erhalten können.
  • Bei der Förderung der Agrarumweltmaßnahme „Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge“ würden in einem solchen Fall Anträge von Betrieben bevorzugt, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten liegen, in denen die Betriebe im Mittel größere Schläge bewirtschaften.
  • Für das Grundantragsverfahren für den Ökologischen Landbau und die Haltungsverfahren auf Stroh werden seitens des Ministeriums keine einschränkenden Regelungen getroffen.
  • Für die Teilnahme an der Maßnahme Sommerweidehaltung kann wie gewohnt bis zum 15. Mai ein Antrag auf Förderung für das laufende Jahr gestellt werden.

Das diesjährige Grundantragsverfahren in NRW startet am 15. März und läuft bis zum 30. Juni. Es ist in das Elektronische Antragsverfahren (ELAN) eingebettet.

Der 15. Mai ist außerdem weiterhin die Frist zur Einreichung der Auszahlungsanträge bei bereits laufenden Bewilligungen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren gibt es bei der Landwirtschaftskammer NRW.

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