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Wachstumschancengesetz

Pauschalierung der Umsatzsteuer: Wie geht es für Landwirte 2024 weiter?

Das Wachstumschancengesetz kann nicht zum 1.1.2024 in Kraft treten. Damit ist auch die geplante Absenkung des Pauschalierungssatzes zum Jahreswechsel hinfällig, aber noch nicht vom Tisch.

Lesezeit: 2 Minuten

Hängepartie – so lässt sich die aktuelle Situation am besten zusammenfassen. Weil die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern erst gar nicht zustande gekommen sind, liegt das für die Landwirte wichtige Wachstumschancengesetz auf Eis. Hintergrundinfos dazu finden Sie hier: Pauschalierung, Abschreibung und Co.: Union lässt Verhandlung über Wachstumschancengesetz platzen

Einigung frühestens im Januar

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Nach derzeitigem Stand kann das Gesetz frühestens im Januar in Kraft treten, wenn sich die Parteien doch noch einigen. Für Landwirte, die die Umsatzsteuer pauschalieren, bedeutet das vor allem eines: Unsicherheit. Denn der Gesetzespakt sieht eigentlich eine Senkung des Vorsteuersatzes von 9 % auf 8,4 % vor.

Bis zu einer Einigung bleibt der Vorsteuersatz also bei 9 %. Theoretisch könnte das Gesetz auch rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten. Ob dies dann auch für den Pauschalsteuersatz gilt, ist allerdings fraglich. Wahrscheinlich wird dieser erst im Laufe des Jahres 2024 gesenkt.

Gut zu wissen: Wer bei einem Vorsteuersatz von 8,4 % mit dem Gedanken spielt, zur Regelbesteuerung zu wechseln, hat dafür noch ausreichend Zeit. Bis zum 10. Januar 2025 können Sie rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 optieren.

Genügend Zeit für den Wechsel

Bedenken Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall alle Rechnungen rückwirkend anpassen und zu viel erhaltene oder zu wenig gezahlte Vorsteuer ausgleichen müssen. Der Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Außerdem sind Sie nach einem freiwilligen Wechsel fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden.

Wenn Sie dagegen die Umsatzgrenze von 600.000 Euro (netto) im Kalenderjahr überschreiten und von Ihrem Finanzamt zur Regelbesteuerung verpflichtet werden, gilt die Fünfjahressperre nicht. Sobald Sie die Umsatzgrenzen wieder einhalten, können Sie im folgenden Kalenderjahr erneut pauschalieren.

Ob sich ein Wechsel lohnt, können Sie hier nachlesen: Für viele wird Pauschalieren jetzt zum Verlustgeschäft

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