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Von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung: So sichern Sie sich Vorsteuern ​

Aller Voraussicht nach sinkt der Pauschalierungssatz am 1.1.2024 von 9 % auf 8,4 %. Für viele Landwirte lohnt daher der Wechsel zur Regelbesteuerung. Wir zeigen, wie Sie dabei viel Umsatzsteuer sparen.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Artikel ist zuerst erschienen im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Einen Wechsel zur Regelbesteuerung sollten Sie sorgfältig vorbereiten. An die Entscheidung sind Sie fünf Jahre gebunden. Die richtige Planung spart viel Umsatzsteuer, wie unser Beispiel zeigt:

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Schweinemäster und Ackerbauer Hendrik Huesmann hat mit seinem Steuerberater durchgerechnet. Für ihn lohnt es, ab dem 1. Januar 2024 zu optieren. Mit der Herbstbestellung ist er durch, Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind gekauft und ausgebracht. Vorsteuern konnte er als Pauschalierer dafür nicht geltend machen. Das ändert sich bald. Denn wechselt er im kommenden Jahr in die Regelbesteuerung, erstattet das Finanzamt alle Vorsteuern aus dem Einkauf von Betriebsmitteln nach dem 31. Dezember 2023. Sein Steuer­berater rät ihm daher, je nach ­Preisentwicklung, für die Frühjahrsbestellung erst im nächsten Jahr „einzukaufen“ oder schon 2023 Termingeschäfte abzuschließen und die Lieferung für 2024 zu vereinbaren.

Auch der Blick in den Dieseltank verrät ihm, dass er mit dem Volltanken bis zum Frühjahr warten kann. Schlau wäre das ebenso beim Kauf des neuen Hofschleppers. Das fällt Landwirt Huesmann schwer, schließlich hat er schon genau vor Augen, welcher es sein soll. Daher schließt er mit seinem Händler einen Kaufvertrag ab und vereinbart als Liefertermin den 2. Januar 2024. So hat er sich die Maschine schon einmal gesichert. Den alten Schlepper sollte Huesmann schon 2023 in Zahlung geben und sich die 9 % Umsatzsteuer sichern.

Mit Investitionen warten

Auch mit weiteren Maschinenkäufen oder anderen Investitionen sollte Huesmann warten. Ungünstig, dass er im Juli 2022 eine neue Sämaschine für 29.500 € zuzüglich 5.605 € Umsatzsteuer gekauft hat. Hätte er bereits optiert, hätte ihm das Finanzamt die komplette Umsatzsteuer erstattet. So profitiert er immerhin von der Vorsteuerberichtigung: Das Finanzamt verteilt die Vorsteuer fiktiv auf die Nutzungsdauer von fünf Jahren und zahlt sie zurück für die Jahre innerhalb der Nutzungsdauer, in denen der Landwirt optiert. Somit erhält er für 2024 bis 2026 je 1.121 € (ein Fünftel), sowie für 2027 anteilig rund 561 € und damit insgesamt etwa 3924 €. Für Ställe und Hallen einschließlich wesentlicher Bestandteile wie Klimaanlage gilt die Vorsteuerkorrektur mit einem Korrekturzeitraum von zehn Jahren.

Von seiner Ernte sollte er wiederum möglichst viel in diesem Jahr verkaufen und die 9 % Umsatzsteuer „einheimsen“. Als Optierer wird er schließlich 7 % Umsatzsteuer abführen müssen. Doch der Anruf beim Landhändler zeigt, dass der gerade kein Silo frei hat. Sein Steuerberater warnt ihn: Rechnet er nur auf dem Papier ab, lagert er das Getreide aber weiter auf eigenes Risiko ein, droht Ärger mit dem Finanzamt. Daher verkauft Huesmann die Ware an den Händler und schließt gleichzeitig einen Einlagerungsvertrag ab, in dem er sich verpflichtet, die Ware gegen Entgelt bis 2024 einzulagern. Damit hat der Händler bereits in diesem Jahr die Verfügungsgewalt und das Getreide gilt aus steuerlicher Sicht als geliefert.

Vorsteuerkorrektur nutzen

Für die Ernte 2024 hat Huesmann hingegen keine Wahl. Er muss Umsatzsteuer in Höhe von 7 % abführen und das, obwohl er für die Aufwendungen im Herbst keinen Vorsteuerabzug hat geltend machen können. Mit geschickter Planung profitiert er allerdings auch hier von der Vorsteuerkorrektur: Diese greift auch bei Reparaturen und ­Betriebsmittelkäufen, dann ohne Berichtigungszeiträume. Das gilt ebenso für die stehende Ernte und das Feldinventar. Allerdings nur, wenn die Vorsteuer der Betriebsmittel, die für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes verbraucht wurden, mindestens 1.000 € beträgt. Bei Ackerbauerzeugnissen zählt die handelsübliche Menge als ein Wirtschaftsgut. So erhält er die im Herbst gezahlte Vorsteuer zurück. Das Gleiche gilt für die Ernte 2023, sollte er sie doch erst im nächsten Jahr verkaufen.

Vorsteuer aus Mast?

Für seinen bald startenden und bis ins nächste Jahr laufenden Mastdurchgang wird es nicht so einfach. Denn in der Tierhaltung gilt das einzelne Tier als Wirtschaftsgut. Die enthaltene Vorsteuer aus dem Einkauf von Futter und Ferkel kommt pro Mastschwein aber niemals an die 1.000-€-Grenze heran. Somit greift die Vorsteuerkorrektur hier nicht.

Um die Vorsteuer zu retten, könnte er den Wechsel der Besteuerung auf den Mastbeginn vorziehen. Hätte er eine bereits bestehende gewerbliche Einheit wie eine gewerbliche Ferkelaufzucht, könnte er die Mast darüber laufen lassen. So aber könnte er zum Start des Durchgangs beispielsweise mit seinem Nachbarn eine neue §-51a-Gesellschaft gründen, die zur Regelbesteuerung optiert oder die Tiere in einer neu gegründeten gewerblichen Tierhaltung halten. Das ist auch während des laufenden Kalenderjahres erlaubt, bestehende Betriebe können hingegen immer nur ab dem 1. Januar eines Jahres ­optieren. Wichtig: Die Gründung gewerblicher Betriebsteile kann erbschaftsteuerliche, förderrechtliche und baurechtliche Nachteile haben, die Sie bedenken sollten. Zudem sollte die Mast nie nur durchgangsweise auf einen anderen Betrieb ausgelagert werden, da das Finanzamt das als Umgehung werten könnte.

Dem Vorsteuerabzug im Rahmen der Pauschalierung, aber vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung hat der Bundesfinanzhof hingegen ­einen Riegel vorgeschoben: Es komme nicht auf die Verwendungsabsicht an. Die Pauschalierung sei betriebsbezogen zu verstehen (Az. BFH XI R 14/22).

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