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Schneeschieben und Abfahren mit dem Traktor: Was ist erlaubt?

Im Winter helfen zahlreiche Landwirte in ihrer Gemeinden aus, um bei Schneefall die Straßen zu räumen. Was sie rechtlich und steuerlich beachten müssen und was gilt, wenn der Auftraggeber ein gewerbliches Unternehmen ist, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe gehört, dass ich mit meinem Schlepper und dem T-Führerschein im Winterdienst helfen kann. Zählt die Vorgabe nur für den Winterdienst in Städten bzw. Gemeinden oder auch, wenn ich beispielsweise auf einem Fabrikgelände bei einem gewerblichen Auftraggeber Schnee schiebe? Wie sieht es mit dem Transport von Schneemassen aus?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen die Führerscheinklassen L und T nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nach § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung eingesetzt werden. Der WINTERDIENST ist hier aber speziell aufgeführt. In diesem Fall dürfen Sie den Winterdienst auch für Privatpersonen, Firmen, z.B. Einkaufsmärkte, Kommunen etc. durchführen.

Der T-Führerschein gilt für alle Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 60 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Teleskop- oder Radlader, könnten auch für den Winterdienst in Frage kommen, hier gilt mit dem T-Führerschein eine bbH von höchstens 40 km/h.

Darf ich Schnee transportieren?

Der Winterdienst umfasst auch den Transport von Schneemassen. Hierbei spielt es keine Rolle, wer den Schnee belädt oder wer der Auftraggeber ist. Auch das Streuen von Salz oder Granulat gehört dazu.

ACHTUNG: Die o.a. Angaben beziehen sich nur auf das Fahrerlaubnisrecht zur Führerscheinklasse T. Beim entgeltlichen Schneetransport mit dem Muldenkipper handelt es sich aber um eine Güterbeförderung. Dann brauchen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr. Je nach Auftrag kann es aber auch Werkverkehr sein, der beim „Bundesamt für Logistik und Mobilität“ (BALM) gemeldet werden muss.

Ist die grüne Nummer erlaubt?

Ferner müssen Sie aber auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz zu beachten. Nur Land- oder Forstwirte können im Auftrag von Kommunen ihre Schlepper weiterhin steuerfrei einsetzen. Das gilt nicht, wenn der Auftrag beispielsweise vom Supermarkt erfolgt, um Parkplätze vom Schnee zu befreien.

Tipp: Klären Sie zudem unbedingt mit Ihrer Versicherung ab, ob für den Winterdienst ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Weitere Infos dazu lesen Sie hier.

Unser Experte: Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a. D., Ladbergen, NRW

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