Kommt es z.B. durch Straßenbauvorhaben zu mehrjährigen oder gar dauerhaften Folgeschäden,wie z.B. wegen Mehr- und Umwegen oder Erwerbsverlusten, steht Landwirten eine Entschädigung zu. Diese könnte aufgrund der aktuellen Zinssteigerungen auf den Kapitalmärkten demnächst deutlich geringer ausfallen.Darauf weist Rechtsanwalt Patrick Michel aus Hildesheim hin.
Hintergrund
Hintergrund: Entscheidend für die i.d.R. einmalige Entschädigungszahlung ist zum einen der per Gutachten ermittelte jährliche Schaden, ganz maßgeblich aber auch der für Kapitalisierung des Jahresschadens verwendete Zinssatz. Dabei gilt: Je niedriger der Berechnungszinssatz, desto höher die einmalige Entschädigung.
Wenn es im Einzelfall darum geht, den „richtigen“ Zinssatz zu bestimmen, greifen die Vorhabenträger und meist auch die freien Sachverständigen auf die sog. Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft 2019 zurück (LandR 19). Hier gilt aktuell ein Zinssatz von 2%. Dieser Berechnungszinssatz der LandR 19 ist aber, anders als die Vorläuferfassungen (z.B. LandR 78), nicht mehr „in Stein gemeißelt“.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist vielmehr ermächtigt, Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen. So ist angesichts der steigenden Guthabenzinsen jederzeit damit zu rechnen, dass die BImA den Berechnungszinssatz heraufsetzt - mit der Folge, dass die Entschädigungen entsprechend geringer ausfallen.
Um welche Beträge es geht
Ein Beispiel: Beträgt der „ewige“ jährliche Schaden 1.000 € ergibt sich bei einem Berechnungszinssatz von 2% eine einmalige Entschädigung von 50.000 €. Liegt der Berechnungszinssatz bei 3% betrüge die Entschädigung 33.333 € und bei 4% nur noch 25.000 €.
Ein weiteres Beispiel: Ist der Schadenszeitraum auf 10 Jahre begrenzt (z. B. weil die Weiterpacht im Falle der Pachtaufhebungsentschädigung nur für diese Zeit gesichert ist), ergibt sich bei 1.000 € Jahresschaden und einem Berechnungszins von 2% ein Einmalbetrag von 8.203 €; bei 3% Berechnungszins vermindert sich der Einmalbetrag auf 7.441 €; bei 4% sogar auf nur noch 6.756 €.
Was Landwirte jetzt tun können
Wer sich aktuell in einem Entschädigungsverfahren befindet, sollte deshalb überlegen, dieses möglichst schnell abzuschließen und dabei ggf. auf eine kleinteilige Diskussion anderer Berechnungsfaktoren zu verzichten, um so auf jeden Fall noch vom aktuellen Zinssatz von 2% profitieren zu können. Denn im Hinblick auf die Höhe der Einmalentschädigung für mehrjährige Folgeschäden ist der Zinssatz der absolut entscheidende Faktor. Im Übrigen dürfte es im aktuellen Marktfeld auch schwierig bis unmöglich sein, sich vor Gericht gegen eine maßvolle Heraufsetzung des Berechnungszinses (z.B. auf 3 %/Jahr) zu wehren.