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Stromleitung wird erneuert: Steht mir eine weitere Entschädigung zu?

Ob die Leistungsverdopplung einer bestehenden Stromleitung über Ihrer landwirtschaftlichen Fläche eine neue Entschädigung auslöst, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Durch meine Ackerfläche verläuft eine Strom-Überland­leitung. Diese soll nun auf die doppelte Leistung umgebaut werden. Ich habe in den 70er Jahren einen Duldungsvertrag unterzeichnet, in dem geregelt ist, dass nach Reparaturen Schadensersatz für Flurschäden geleistet werden muss. Die Entschädigung bezog sich auf die überspannte Fläche der Leitung und auf einen Mast. Löst eine Leistungsverdopplung eine neue Entschädigung aus?

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Antwort:

Als Grundstückseigentümer sind Sie zur Duldung der Leitung verpflichtet, da Sie einen entsprechenden Vertrag in den 70er Jahren unterzeichnet haben und auch schon entsprechend entschädigt wurden.

Inwieweit Änderungen an den Leitungen zu einer erneuten Entschädigung führen ­können, ist immer einzelfallabhängig zu prüfen. Maßgeblich hängt dies davon ab, wie die Grunddienstbarkeit oder der Gestattungsvertrag gestaltet ist.

Steht in der Dienstbarkeit, dass der Leitungseigentümer berechtigt ist, eine Hochspannungsfreileitung über Ihre Grundstücke zu spannen, dürften daher dann auch nur Hochspannungsleitungen über Ihrem Grundstück gespannt werden.

Der Aufbau und Betrieb eines Telekommunikationsnetzes wäre beispielsweise in diesem Fall eine unzulässige qualitative Nutzungsänderung. Denn das würde eine Ausweitung des wirtschaftlichen Be­tätigungsfeldes der Energie­versorgungsunternehmen bedeuten. Dann könnten Sie die Beseitigung oder eine neue Entschädigung für das Ver­legen des Telekommunikationsnetzes verlangen.

In Ihrem Fall handelt es sich jedoch weiterhin „nur“ um eine Hochspannungsleitung über Ihrem Grundstück. Stehen in Ihrem Duldungsvertrag keine konkreten Angaben hinsichtlich der Leistung, kann der Netzbetreiber eine höhere Leistung installieren, ohne dass Sie Anspruch auf eine ­erneute Entschädigung haben. Denn eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit ist in diesen Fällen erlaubt, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält.

Eine weitere Entschädigung können Sie hingegen verlangen, wenn:

  • die Leitungen eine größere Fläche über Ihrem Grundstück einnehmen würde oder
  • der Betreiber die Leitung und den bestehenden Mast austauschen oder einen weiteren Mast installieren würde und es dabei zu Ertragseinbußen beziehungsweise zu Nutzungseinschränkungen kommt.

Unser Experte: Dr. Stefan Bischoff, RA, Wolter Hoppenberg, Hamm, NRW, wolter-hoppenberg.de

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