Die Bundesregierung will mit der Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) auch Hemmnisse für die Erzeugung und Nutzung von Biogas und Biomethan im Baugesetzbuch (BauGB) ausräumen. Dazu sollen die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung, die Wärmeauskopplung bei Biogasanlagen im Außenbereich sowie die Mobilisierung von Rest- und Abfallstoffen für die Biogaserzeugung erleichtert werden.
Anhörung im Bundestag
Sachverständige haben die geplante Erleichterung der energetischen Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich überwiegend begrüßt, die geplante Befristung bis Ende 2028 dagegen kritisch gesehen. In der Anhörung des Bauausschusses standen am Montag drei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Regierungsentwurf des Wärmeplanungsgesetzes (20/8654) zur Diskussion. Einer dieser Änderungsanträge hat zum Ziel, die Privilegierung von Biomasseanlagen im Außenbereich durch befristete Sonderregelungen im Paragrafen 246d des Baugesetzbuches zu ergänzen.
Kritik an Befristung
Peter Kornatz, Bereichsleiter Biochemische Konversion beim Deutschen Biomasseforschungszentrum, riet dazu, die Befristung wenigstens bis 2030 zu strecken oder sie ganz fallen zu lassen und bezog sich dabei auf das Ziel der EU, die Biomethanproduktion EU-weit bis 2030 um 35 Milliarden Kubikmeter jährlich zu steigern. Kritisch sah Kornatz auch, dass die Vorhaben zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Biomasseanlage stehen sollen. Höher zu bewerten sei der räumlich-funktionale Zusammenhang zu einem Gasnetz, so Kornatz.
Christoph Spurk vom Fachverband Biogas sah im erweiterten Paragrafen 246d einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Technologieoffenheit. Biogas trage im ländlichen Raum maßgeblich zur Wärmewende bei. Wie Kornatz sah er in der geplanten Befristung einen „unnötigen Hemmschuh“. Die Verfahren seien kostenintensiv und die Befristung könnte aus seiner Sicht dazu führen, dass Banken die Finanzierung ablehnen. Spurk stellte darüber hinaus klar, dass in diesen Anlagen lediglich Abfall- und Reststoffe zur Energieerzeugung verwendet würden. Auch werde es keine Ausweitung der Biogaserzeugung geben.
Als „opportun“ bezeichnete Hilmar von Lojewski vom Deutschen Städtetag die Außenbereichsprivilegierung von Biomasseanlagen. Kay Ruge vom Deutschen Lankreistag schloss sich der vorgebrachten Kritik an der Befristung der Sonderregelungen an und plädierte für eine Verlängerung bis 2030 oder den Verzicht auf eine Befristung.
Kritik der Umweltverbände
Stefan Petzold vom Naturschutzbund (Nabu) erkannte die Beschränkung auf Reststoffverwertung an, wandte sich im Übrigen aber gegen eine weitere Verwässerung des Außenbereichsschutzes. Er trat zudem dafür ein, vorhandene Ressourcen zu nutzen und dort zu bauen, wo schon gebaut wurde. Allein durch das Bauen im Bestand, etwa durch Umnutzung von Gewerbegebäuden, durch Mischnutzung oder genehmigungsfreie Gebäudeaufstockung könnten 2,3 bis 2,7 Millionen neue Wohnungen entstehen.
Aus Sicht von Elisabeth Staudt von der Deutschen Umwelthilfe wird die Rolle von Biomasse überschätzt. Damit sollten nur Lastspitzen abgedeckt werden, wenn erneuerbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Staudt richtete den Fokus auf Solarthermie und Geothermie und vermisste eine entsprechende Priorisierung im Änderungsantrag. Sie regte daher an, planungsrechtliche Hemmnisse für andere erneuerbare Energien zu beseitigen und eine Privilegierung für Solar- und Geothermie einzuführen.
Der Diplom-Ingenieur Helmut Waniczek sagte, kleine Biogasanlagen seien durch große Anlagen verdrängt worden. Man komme nicht daran vorbei, die industrielle Landwirtschaft wieder einzuführen, mit Kunstdünger zu düngen und dadurch wieder Nitrat auf die Böden aufzutragen. Monokulturen würden gebraucht, um auf diese Art Energie zu erzeugen. Das sei „nicht das, was man in Deutschland benötigt“, so Waniczek.
Einschätzung des Fachverbandes
So wie der Änderungsantrag zum BauGB nach aktuellem Entwurf ausformuliert ist, sollen die neuen Regelungen bereits Ende 2028 auslaufen. Dies wiederum könnte nach Ansicht des Fachverbandes Biogas dazu führen, dass die neuen Regelungen auch vor 2028 nicht in Anspruch genommen werden und somit ins Leere laufen. Darüber hinaus lässt die Befristungsregelung in ihrer jetzigen Form nicht zu, dass Projekte, die auf Basis der neuen Privilegierungstatbestände durchgeführt wurde, danach noch einmal wesentlich geändert werden, z.B. um neue Umweltauflagen zu erfüllen. „Wenn an einer Befristung festgehalten wird, muss diese ‚Änderungssperre‘ unbedingt gestrichen werden, damit die eigentlich sehr guten Vorschläge in der Praxis ihre Anwendung finden können,“ führt Spurk weiter aus.
„Nicht zuletzt darf an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass auch grundsätzlich weiterer Änderungsbedarf am Kabinettsentwurf des WPG besteht. Allen voran ist die neue ordnungsrechtliche Deckelung des Einsatzes nachhaltiger Biomasse in Wärmenetzen klimapolitisch völlig kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zu höheren Verbraucherpreisen,“ schließt der Vizepräsident des Fachverbandes Biogas.
Eine Stellungnahme zum BauGB-Änderungsantrag sowie eine Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ist auf der Webseite des Hauptstadtbüro Bioenergie zu finden.