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topplus Energiewende erklärt

Warum kommt es im Süden zu häufigen Abschaltungen bei Solaranlagen?

In Bayern werden seit einigen Monaten verstärkt Photovoltaikanlagen abgeregelt, um Netzabschaltungen zu vermeiden. Wir haben nach den Gründen gefragt.

Lesezeit: 5 Minuten

Abregelungen bei Erneuerbare-Energien-Anlagen sind ein bekanntes Problem vor allem in Norddeutschland. „Dies tritt häufig dann auf, wenn eine hohe Einspeisung aus Windenergie in Norddeutschland auf zu geringe Leitungs- und Speicherkapazitäten stößt.

In diesen Zeiten werden, trotz eines Einspeisevorrangs, insbesondere Erneuerbare-Anlagen abgeregelt, also Windräder aus dem Wind gedreht oder die Motoren von Biogasanlagen abgeschaltet“, berichtete beispielsweise der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) Niedersachsen/Bremen im Januar 2023.

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Mit Stand 31. Januar 2023, 12:30 Uhr, waren demnach mehr als 5.500 EE-Anlagen in Niedersachsen vom „Redispatch“ genannten Prozess betroffen.

War Schleswig-Holstein wegen des hohen Anteils an Windstrom in früheren Jahren am meisten betroffen an den bundesweiten Abregelungen, sinkt der Anteil stetig: Im Jahr 2020 lag er erstmals unter 50%, 2021 waren es nur noch knapp 32%. Seit November 2020 sind die Abregelungen in Niedersachsen erstmals höher als in Schleswig-Holstein.

Neu: Auch in Bayern

Wie top agrar-Leser mitteilen, werden seit diesem Jahr auch kleinere Photovoltaikanlagen unter 100 kW verstärkt zeitweise abgeregelt. „Das liegt insbesondere am unkontrollierten Zubau von Photovoltaikanlagen. Allein in Bayern sind derzeit über 19 GW Photovoltaikanlagenleistung (ca. 800.000 Anlagen) an die Stromnetze angeschlossen. Damit erzeugen die Photovoltaikanlagen an sonnigen Mittagsstunden insbesondere im Sommerhalbjahr mehr Strom als in Bayern verbraucht wird“, erklärt der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW) auf top agrar-Anfrage.

Das Überangebot führt laut VBEW zu diesen Stunden zu negativen Strompreisen, d.h. die Anlagen produzieren den Strom dann teilweise am Bedarf vorbei. Gleichzeitig schreite der Netz- und Speicherausbau aus den verschiedensten Gründen nicht so schnell voran, wie es wünschenswert wäre.

„Um Überlastungen des Stromnetzes zu vermeiden und um eine sichere Stromversorgung für alle Kunden aufrechtzuerhalten, müssen in einigen Fällen Erzeugungsanlagen vom Netzbetreiber vor Ort abregelt werden“, teilt der Netzbetreiber Bayernwerk mit, in dessen Gebiet allein 400.000 Photovoltaikanlagen angeschlossen sind. Ganz allgemein versteht man darunter so genannte „Redispatch-Eingriffe“, das heißt Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Engpässe im Stromnetz zu verhindern oder zu beheben.

Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) vom Mai 2019 ist das Instrument des Redispatch neu aufgelegt worden. Unter dem erweiterten Modell Redispatch 2.0 sind seit 1. Oktober 2021 auch alle rund 875 Verteilnetzbetreiber sowie alle wesentlichen Energieanlagen, also auch Erneuerbare-Energien-Anlagen, am Engpassmanagement beteiligt. „Dennoch sind Eingriffe in die Erzeugungsleistung von fernsteuerbaren Anlagen mit kleiner 100 kW in Bayern derzeit noch die Ausnahme. Diese Anlagen werden nur nachrangig für den Redispatch eingesetzt“, so VBEW.

Im Netz des Bayernwerks sind 13.000 Anlagen im vergangenen Jahr in ihrer Leistung zwischenzeitlich mindestens einmal geregelt worden, 10.000 waren kleinere Anlagen. Entsprechend war ein überwiegender Teil der 400.000 angeschlossenen Anlagen im gesamten Jahresverlauf nicht vom Engpassmanagement der Netzführung betroffen.

Auskunft des Netzbetreibers

Betreiber von Anlagen unter 100 kW beklagen, dass sie keine Auskunft über die Stilllegung erhalten. Auch hierzu haben wir den Verband bzw. den Netzbetreiber befragt: „Alle abgeschlossenen Einsätze zum Redispatch 2.0 sind unter anderem mit Angaben zur Stufe, Dauer, Ursache online veröffentlicht und vollständig nachvollziehbar unter bayernwerk-netz.de".

Alle Anlagen ab 100 kW müssen über die Rolle des Einsatzverantwortlichen an einem Datenaustausch mit den Netzbetreibern teilnehmen. Über diesen übermitteln die Einsatzverantwortlichen sowohl Stammdaten zu den Anlagen als auch beispielsweise Zeiten, in denen die Anlage nicht abgeschaltet werden darf (Nichtbeanspruchbarkeiten), z.B. beim Eigenverbrauch. Gleichzeitig erhalten diese Einsatzverantwortlichen (für Anlagen ab 100 kW) die sogenannten Abrufinformationen über den gleichen Kommunikationsweg. Über diese werden sie zu Redispatch-Maßnahmen informiert.

Anlagen kleiner 100 kW nehmen an diesem Datenaustausch nicht teil. Für sie gilt hier weder die Datenlieferverpflichtung noch besteht die Möglichkeit, über diesen Kommunikationsweg Abrufinformationen zu erhalten. Die Information erfolgt damit bei diesen Anlagen über die Bayernwerk-Website sowie im Nachgang der Maßnahme im Zuge der Entschädigung durch ein Anschreiben vom Netzbetreiber.

Die Entschädigung

Beim Redispatch 2.0 wird die abgeschaltete Anlage so betrachtet, als hätte sie Strom geliefert und der Betreiber erhält dafür seine EEG-Vergütung. Betreiber unter 100 kW haben aber in der Regel keinen Einsatzverantwortlichen oder Betreiber technischer Ressourcen beauftragt. Darum sorgen sich diese Betreiber um eine Entschädigung. „Anlagenbetreiber haben durch Redispatch 2.0 keine finanziellen Nachteile“, verspricht der Netzbetreiber. Wenn die Bayernwerk Netz eine Erzeugungsanlage steuert und regelt, um Überlastungen zu vermeiden und um eine sichere Stromversorgung für alle Kunden aufrechtzuerhalten, ist der Netzbetreiber zum finanziellen Ausgleich verpflichtet.

Hierbei gibt es zwei Entschädigungsprozesse:

  • Im Direktvermarktungsmodell entschädigt der Direktvermarkter den Anlagenbetreiber für die sogenannte Ausfallarbeit. Der Netzbetreiber kommt in diesem Modell nur noch für die Marktprämie auf.
  • Bei Anlagen mit einer festen EEG-Vergütung entschädigt das Bayernwerk als Netzbetreiber wie bisher direkt den Anlagenbetreiber. Handelt es sich dabei um eine Anlage kleiner 100 kW, welche keinen Einsatzverantwortlichen und auch keinen Betreiber technischer Ressourcen (BTR) hat, so ermittelt die Bayernwerk Netz initial die Ausfallarbeit und die Entschädigungshöhe und kommt damit auf den Anlagenbetreiber in einem Anschreiben und einer Gutschrift zu. „Der Anlagenbetreiber muss nicht selbst aktiv werden und dies auch nicht beantragen“, erklärt der Netzbetreiber.

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