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EU-Richtlinie zu erneuerbaren Energien

Beschluss zur RED III: Bioenergiebranche blickt mit Sorge nach Brüssel

Die Erneuerbare-Energie-Richtlinie der EU behandelt die Technologien nicht gleichermaßen. Es gibt inakzeptable Eingriffe für bestehende Biogas- und Holzenergieanlagen, bemängelt die Branche.

Lesezeit: 8 Minuten

Das EU-Parlament hat sich am Dienstag dafür ausgesprochen, den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen im Einklang mit dem Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan voranzubringen.

Dank der Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III), auf die sich Parlament und Rat bereits geeinigt haben, soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 % steigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Anteil auf 45 % zu steigern.

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Kürzere Verfahren

Durch die Vorschriften werden auch die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für neue Kraftwerke zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Solaranlagen oder Windkraftwerke oder für die Anpassung bestehender Anlagen beschleunigt. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten nicht länger als zwölf Monate für die Genehmigung neuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen benötigen, wenn sich diese Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Außerhalb solcher Gebiete sollte das Verfahren nicht länger als 24 Monate dauern.

Weitere Beschlüsse

  • Die Treibhausgasemissionen des Verkehrsbereichs sollten sich bis 2030 durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger um 14,5 % verringern lassen – indem mehr fortgeschrittene Biokraftstoffe verwendet werden und die Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs wie Wasserstoff erhöht wird.
  • Die Mitgliedstaaten müssen als neues Richtziel festlegen, dass bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen als innovative Technologie für Energie aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt wird.
  • Darüber hinaus müssen sie einen verbindlichen Rahmen für länderübergreifende Energieprojekte schaffen.
  • Das Parlament drängte ferner auf strengere Kriterien für die Nutzung von Biomasse, damit die EU keine Verfahrensweisen subventioniert, die nicht nachhaltig sind. Die Entnahme von Biomasse solle so erfolgen, dass weder Bodenqualität noch Artenvielfalt darunter leiden.

Die Vorschriften wurden mit 470 zu 120 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen. Sie müssen nun vom Rat förmlich gebilligt werden, um in Kraft treten zu können.

Ungleichgewicht bei Technologien

Mit der heutigen Zustimmung des Parlaments zur novellierten Erneuerbaren-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) hat die Europäische Union einen weiteren Schritt zu einem einfacheren und schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien in Europa gemacht. „Allerdings wurden nicht alle Erneuerbaren gleichermaßen begünstigt”, so die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie e.V. (BEE), Dr. Simone Peter. „Die Erhöhung des 2030-Ziels für den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf in der Summe 45 % ist nötig, um unsere Klimaziele zu erreichen und sendet ein wichtiges Signal sowohl an die Branche wie auch an die internationale Gemeinschaft im Vorfeld der COP 28”, so Peter.

Gleichzeitig sei es wichtig, dass die Erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten der Richtlinie als im überragenden öffentlichen und Sicherheitsinteresse stehend verankert werden. „Mit der novellierten Richtlinie werden die Maßnahmen für beschleunigte und vereinfachte Planungs- und Genehmigungsverfahren aus der EU-Notfallverordnung dauerhaft und verlässlich festgeschrieben”, so Peter weiter.

Die Bundesregierung müsse bei der Umsetzung nun insbesondere von der kurzfristigen Ausweisung von den sogenannten Beschleunigungsgebieten für Erneuerbare Energien Gebrauch machen und bereits bestehende Gebiete, wie zum Beispiel Windvorranggebiete, als solche ausweisen, damit diese zügig von den vereinfachten Verfahren profitieren können. „Für die nationale Umsetzung der Vorgaben bedeutet das, dass alle Erneuerbaren Energien – von Wind und Solar über Wasserkraft, Biomasse und Erdwärme – von den Vereinfachungen profitieren müssen, um ihre Potenziale für die Energiewende zu heben”, so Peter.

BBE begrüßt Statement zu Holz

„Wir begrüßen es absolut, dass die RED III klar bestätigt, dass Energie aus Holz erneuerbar ist und weiter gefördert werden kann. Dies ist auch angesichts der nahezu täglich neuen Schreckensmeldungen zu den bereits heute spürbaren Auswirkungen des Klimawandels dringend nötig“, kommentiert Artur Auernhammer, Vorsitzender des Bundesverbandes Bioenergie (BBE), die Beschlüsse. Gerade im erneuerbaren Wärmebereich habe Deutschland Aufholbedarf und moderne, effiziente Holzenergie könne einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten.

Die RED III schärft zwar die Nachhaltigkeitskriterien für die Holzenergie nach, stellt aber die Erneuerbarkeit trotz Forderungen einzelner Parteien und Mitgliedsstaaten nicht in Frage. So wird zukünftig die Größengrenze für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien bei Holzenergieanlagen von 20 auf 7,5 MW abgesenkt und eine reine Stromerzeugung aus Holz soll nur noch in Ausnahmefällen förderfähig sein.

Für bestimmte Holzsortimente wie Säge-, Furnier- und Industrierundholz sowie Stümpfe und Wurzeln wird zudem keine direkte finanzielle Förderung mehr gewährt werden, wobei die RED III explizit betont, dass steuerliche Erleichterungen wie der Null-Emissionsfaktor beim CO₂-Preis nicht in Frage gestellt werden.

Da die Mitgliedsstaaten jeweils selbst definieren müssen, welches Holz gemäß den Forst- und Marktbedingungen als Industrierundholz gewertet wird, appelliert Auernhammer an die Bundesregierung, hier praxistauglich und mit Augenmaß vorzugehen, um Waldbesitzern nicht die Verwertungsmöglichkeit als Energieholz zu nehmen und eine aktiven Waldumbau zur Klimawandelanpassung weiter zu ermöglichen.

Massiver Eingriff bei Biogasanlagen

Deutlich kritischer bewertet der BBE-Vorsitzende die Vorgaben für die Biogasbranche: „Die neuen Vorgaben der RED III zur Treibhausgasbilanzierung ab 2026 bedrohen den Fortbestand zahlreicher Biogasanlagen. Damit es zu keinem drastischen Rückbau der Biogasanlagen kommt, wird es entscheidend sein, dass die nationale Umsetzung der RED III pragmatisch und im Sinne einer erfolgreichen Energiewende erfolgt. Einen Kahlschlag bei Biogasanlagen kann sich Deutschland nicht erlauben.“

So sieht die RED III zukünftig vor, dass Biogasanlagen zwischen 2 und 10 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Betrieb waren, 80 % Treibhausgasminderung nach 15 Betriebsjahren und frühestens ab 2026 erfüllen müssen. Dies ist Voraussetzung, um weiterhin förderfähig zu sein, also EEG-Vergütung zu erhalten und betrifft damit alle größeren Biogasanlagen, die bis 2011 ans Netz gegangen sind. Der weit überwiegende Anteil der deutschen Biogasanlagen ist bis 2012 ans Netz gegangen und sieht sich erneut von praxisfremden bürokratischen Hürden konfrontiert. Da die RED III auf die Feuerungswärmeleistung abstellt, trifft es insbesondere die politisch geförderten Flexanlagen.

Bioenergieanlagen, die feste oder gasförmige Biomasse nutzen und größer als 10 MW sind, müssen dieselben Vorgaben für die Förderfähigkeit ebenfalls frühestens zum 1.1.2026, spätestens jedoch bis 31.12.2029 einhalten. Aufgrund fehlender Standardwerte für die Treibhausgasberechnung bedeutet dies, dass auch landwirtschaftliche Biogasanlagen aufwändige und komplexe Treibhausgasberechnungen vornehmen müssen, wobei mit den bestehenden Substratmixen die geforderten 80 % Treibhausgasminderung schwierig zu erreichen sein dürften. Die RED III eröffnet die Möglichkeit, dass langfristige Förderungen, die vor dem Inkrafttreten RED III gewährt wurden, auch unter den alten Regelungen bis 31.12.2030 fortgeführt werden können, wenn ein Mechanismus sicherstellt, dass keine Überkompensation stattfindet. Der BBE-Vorsitzende fordert die Bundesregierung deshalb bereits jetzt auf, bei der Umsetzung der RED III in nationales Recht unbedingt diese Möglichkeit zu nutzen, um die erneuerbare Energieerzeugung aus Biomasse nicht leichtfertig zu gefährden.

Fehler nicht wiederholen

Auch Dr. Stefan Rauh, Geschäftsführer im Fachverband Biogas, sieht die neuen Regelungen kritissch: Problematisch an der 80 %-Anforderung sind laut des Experten vor allem zwei Umstände: „Zum einen müssen jene Anlagen, die bisher vor allem nachwachsende Rohstoffe eingesetzt haben, nun kurzfristig vermehrt auf Substrate umstellen, die eine höhere Treibhausgasminderung haben, jedoch unter Umständen entweder schwierig zu bekommen oder aufgrund der Anlagenkonzeption nicht ohne weiteres technisch einsatzbar sind. Zum anderen fehlen aktuell Standardwerte für die Treibhausgasberechnung. Selbst internationale Forschungseinrichtungen müssen derzeit aufwändige und komplexe Berechnungen vornehmen, welche unsere landwirtschaftlichen Betriebe vor dem Hintergrund immer neuer bürokratischer Hürden nicht auch noch leisten können,“ unterstreicht Rauh.



Die nun verabschiedeten Regelungen eröffnen immerhin die Möglichkeit, dass langfristige Förderungen, die vor dem Inkrafttreten RED III gewährt wurden, auch unter den bisherigen Regelungen bis 31.12.2030 fortgeführt werden können, wenn ein Mechanismus sicherstellt, dass keine Überkompensation stattfindet. Diese Zeit müsse laut Rauh dringend genutzt werden, um die erneuerbare Energieerzeugung aus Biogas nicht leichtfertig zu gefährden. „Bereits die in 2022 umgesetzte Erweiterung der Nachhaltigkeitszertifizierung auf die Stromerzeugung aus gasförmiger und fester Biomasse nach den Vorgaben der Erneuerbare Energien Richtlinie (RED II) verlief für die Bioenergie insgesamt desaströs: Deutschland hat sich entschieden, diese schneller als alle anderen EU-Staaten umzusetzen, obwohl es an den nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen fehlte. All dies steht für die Biogasanlagenbetreiber immer unter dem Risiko, dass selbst bei einem nicht eigenverschuldeten Nichteinhalten von – oft nur schwer erfüllbaren – Formalien, ein Ende der EEG-Vergütung droht. Für eine Vielzahl von Biogasanlagen würde dies eine Insolvenz bedeuten. Dies darf sich nun bei der anstehenden Umsetzung der RED III nicht wiederholen,“ schließt Stefan Rauh. 



Positiv für nachhaltige Biokraftstoffe

Für erneuerbare Energien im Verkehr ist künftig auf EU-Ebene nicht nur die Anrechnung auf ein energetisches Ziel von 29 % erneuerbarer Energien in 2030 möglich, sondern auch wie in Deutschland bereits, eine Anrechnung auf eine Treibhausgasminderungsquote in Höhe von 14,5 %. Auernhammer begrüßt, dass die RED III die wichtige Rolle nachhaltiger Biokraftstoffe für den Klimaschutz bestätigt: „Wir hätten uns zwar insgesamt ambitioniertere Ziele für den Verkehr gewünscht, doch trotz neuer Unterquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische, mit grünem Strom produzierte Kraftstoffe wie z.B. grüner Wasserstoff und E-Fuels, führt die RED III die Regelungen für nachhaltige Biokraftstoffe fort. Damit ist klar: Biokraftstoffe werden von Seiten der EU weiter einen wichtigen Beitrag für die Energiesicherheit und die Defossilisierung des Verkehrs spielen können.“

Nach dem heutigen Beschluss des EU-Parlaments muss der Europäische Rat den Text der RED III noch formal annehmen, bevor dieser in Kraft treten kann. Die nationale Umsetzung der zahlreichen Regelungen der RED III muss dann bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten erfolgen, also bis zum Frühjahr 2025.

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