Biogasanlagenbetreiber hängen bezüglich Flexzuschlag immer noch in der Luft. Trotz Nachbesserung des Gesetzgebers verletzt das EEG 2021 den Gleichheitsgrundsatz, so die Beschwerdeführer.
Die Interessengemeinschaft Flexzuschlag hat gegen das EEG 2021 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der lose Zusammenschluss von Biogasanlagenbetreibern kritisiert dabei die mittlerweile völlig verwirrende Anschlussvergütung für Anlagen, die nach 20 Jahren EEG-Laufzeit an einer Ausschreibung teilnehmen und eine weitere zehnjährige Vergütung in Anspruch nehmen wollen. Nach dem EEG 2021 sollen Betreiber für die Leistung, für die sie bereits die Flexprämie erhalten haben, keinen Flexzuschlag bekommen.
Nachbesserung hilft nicht weiter
Der Gesetzgeber hat die Regelung zwar nach massivem Druck nachgebessert. Demnach sollen Betreiber, die ab dem 1.9. 2021 einen Zuschlag erhalten, 50 €/kW für den Leistungsanteil bekommen, für den es bereits die Flexprämie gab. Für die darüber hinaus installierte, flexible Leistung gibt es 65 €/kW. Dennoch bestehen aber nach wie vor massive Unklarheiten. Denn das EEG 2021 – und damit auch die neue Flexzuschlagsregelung – muss von der EU genehmigt werden. Fast ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ist die Genehmigung nicht vorhanden. „Es ist unklar, ob und wann sie ergehen wird. Bis dahin bekommen Anlagen, die in der Ausschreibung vom 1.9. oder später einen Zuschlag erhalten, keinen Flexzuschlag für die bisher installierte Leistung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg, der die Interessengemeinschaft Flexzuschlag vertritt.
Die betroffenen Betreiber sehen den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da völlig identische Anlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Zudem wurde der Vertrauensschutz verletzt, da die Betreiber im guten Glauben an die versprochene Vergütung investiert hatten, die dann mit dem EEG 2021 nachträglich gestrichen wurde.
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Die Interessengemeinschaft Flexzuschlag hat gegen das EEG 2021 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der lose Zusammenschluss von Biogasanlagenbetreibern kritisiert dabei die mittlerweile völlig verwirrende Anschlussvergütung für Anlagen, die nach 20 Jahren EEG-Laufzeit an einer Ausschreibung teilnehmen und eine weitere zehnjährige Vergütung in Anspruch nehmen wollen. Nach dem EEG 2021 sollen Betreiber für die Leistung, für die sie bereits die Flexprämie erhalten haben, keinen Flexzuschlag bekommen.
Nachbesserung hilft nicht weiter
Der Gesetzgeber hat die Regelung zwar nach massivem Druck nachgebessert. Demnach sollen Betreiber, die ab dem 1.9. 2021 einen Zuschlag erhalten, 50 €/kW für den Leistungsanteil bekommen, für den es bereits die Flexprämie gab. Für die darüber hinaus installierte, flexible Leistung gibt es 65 €/kW. Dennoch bestehen aber nach wie vor massive Unklarheiten. Denn das EEG 2021 – und damit auch die neue Flexzuschlagsregelung – muss von der EU genehmigt werden. Fast ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ist die Genehmigung nicht vorhanden. „Es ist unklar, ob und wann sie ergehen wird. Bis dahin bekommen Anlagen, die in der Ausschreibung vom 1.9. oder später einen Zuschlag erhalten, keinen Flexzuschlag für die bisher installierte Leistung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg, der die Interessengemeinschaft Flexzuschlag vertritt.
Die betroffenen Betreiber sehen den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da völlig identische Anlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Zudem wurde der Vertrauensschutz verletzt, da die Betreiber im guten Glauben an die versprochene Vergütung investiert hatten, die dann mit dem EEG 2021 nachträglich gestrichen wurde.