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topplus Biogasausschreibung

Profitieren auch Biogasanlagen mit Zuschuss von der Gebotspreiserhöhung?

Ein Leser möchte wissen, ob die Erhöhung des Gebotspreises für die Biomasseausschreibung auch rückwirkend gilt. Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl ordnet die Lage rechtlich ein.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe in der Ausschreibung 2022 einen Zuschlag für meine Biogasanlage im Bereich unter 18 Cent bekommen. Nun wurde Mindestgebot auf 19,8 ct/kWh erhöht. Gibt es einen Ansatz oder Überlegungen oder Diskussionen, ob Biogasanlagen, die in der Ausschreibung schon einen Zuschlag erhalten haben, auf eine Erhöhung ihres Zuschlagswertes hoffen können?

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Die Betriebskosten sind ja auch bei Anlagen wie meiner gestiegen. Wenn wir nicht kostendeckend arbeiten können, muss die Produktion reduziert oder sogar eingestellt werden.

Antwort:

Wer bei einer Biomasseausschreibung einen Zuschlag erhalten hat, hat nach aktueller Rechtslage leider keine Möglichkeit, nochmals an einer neuen Ausschreibung (mit höherem Gebotswert) teilzunehmen, er kann auch seinen Zuschlag nicht zurückgeben oder gar verfallen lassen: Bei Biomasseanlagen findet der Wechsel in die neue Vergütung kraft Gesetz automatisch nach einem bestimmten Zeitraum (bei Zuschlag 2022: nach drei Jahren) statt, sodass man den Zuschlag auch nicht „verfallen lassen kann“. Vor diesem Hintergrund muss sich jeder Betreiber einer Biogasanlage vor der Teilnahme an einer Ausschreibung die kritische Frage stellen, ob er mit dem Zuschlagswert dauerhaft auch auskommen kann. Bisher war es stets so, dass nachträgliche Änderungen bzw. Verbesserungen im Gesetz grundsätzlich nicht für die bereits bezuschlagten Anlagen gegolten haben.

Etwas anders ist dies im Photovoltaik-Bereich: Hier kann durchaus ein Zuschlag „zurückgegeben“ werden und man kann dann nochmals neu an einer Ausschreibung teilnehmen. Allerdings ist in diesem Fall die hinterlegte Sicherheit leider weg. Für Biogasanlagen ist dies – wie ausgeführt wurde – leider nicht möglich.

Unser Experte: Dr. Helmut Loibl

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