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topplus Diskussion um Güllevergärung

Mehr Gas aus Güllekleinanlagen: Was sich ändern müsste

Noch sind Güllekleinanlagen bis 75 kW im EEG gefangen und können ihre Leistung nicht erweitern. top agrar hat mit Experten gesprochen, was sich ändern müsste, um mehr Gas aus Gülle zu produzieren.

Lesezeit: 5 Minuten

Viele Tierhalter können es nicht fassen: Während letzte Woche das erste Schiff mit Flüssigerdgas aus den USA in Wilhelmshaven gefeiert wurde, könnten sie vor Ort mehr Gas aus Gülle produzieren – und dürfen nicht. Die Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sprechen dagegen. Das Problem besteht schon länger, kommt aber jetzt in der Gasmangellage erst so richtig in die Öffentlichkeit. „Um die ungenutzten Güllepotenziale von Viehhaltungsbetrieben zu erschließen, die bereits eine solche Güllekleinanlage betreiben, sollte auch die Obergrenze für alle bestehenden Güllekleinanlagen auf 150 kW Bemessungsleistung angehoben werden“, fordert beispielsweise das Hauptstadtbüro Bioenergie aus Berlin, das Verbände wie den Fachverband Biogas und den Deutschen Bauernverband vertritt.

„Im politischen Diskurs hat aber genau diese Diskussion kaum stattgefunden. Zwar hat der Gesetzgeber im Osterpaket die maximale Bemessungsleistung für neue Güllekleinanalgen auf 150 kW erhöht. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Gasproduktion der Bestandsanlagen“, kritisiert Joost Kuhlenkamp, der beim Landesverband Erneuerbare Energien Niedersachen/Bremen zuständig für Bioenergie ist.

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Änderung der Kleinanlagenregelung

Denkbar wäre es, dass der Gesetzgeber auch bestehenden Anlagen erlaubt, die Leistung über 75 kW hinaus zu erhöhen. Hierfür wäre aber eine höhere Vergütung nötig als die derzeit erhältlichen 11 ct. Anlagenbetreiber schlagen 17 bis 19 ct/kWh vor.

„Am sinnvollsten wäre eine Änderung der Güllekleinanlagenregelung. Idealerweise sollte die Vergütung auf die ersten 40 kW Bemessungsleistung aus Mist und Gülle konzentriert und die darüber hinaus gehende Erzeugung (bei 80 % Wirtschaftsdüngereinsatz) mit der Mindestvergütung vergütet werden“, schlägt Prof. Walter Stinner vom Deutschen Biomasseforschungszentrum (DBFZ) aus Leipzig vor. Seine Begründung: „Eine 75 kW-Anlage käme bei passender Vergütung für die ersten 40 kW auf die gleiche Vergütung, die Regelung wäre einfach, in der bewährten EEG-Systematik (150 bzw. 500 kW-Stufe) und würde für eine sehr weite Spanne betrieblicher Bedingungen die Verwertung von Gülle ohne zusätzliche Transporte ermöglichen.“ Außerdem könnten sich die Anlagen im Rahmen ihrer Laufzeit an betriebliche Entwicklungen anpassen.

Alternativen für die eigene Gülle

Dass bei einer höheren Vergütung für Leistungen über 75 kW ein Gülletourismus in Deutschland entsteht, erwarten die Experten nicht. „Die Nachfrage nach Gülle und Mist ist wegen der hohen Erlöse für Biogas aus Wirtschaftsdünger im Kraftstoffmarkt sehr hoch. Es ist unwahrscheinlich, dass Güllekleinanlagen hier eine Konkurrenz darstellen“, sagt Kuhlenkamp. Eine Vergütung von 17 bis 19 ct/kWh für den Leistungsteil oberhalb von 75 kW würde hier nicht zu einem verstärkten Transportaufkommen führen.

Diese Nachfrage aus dem Kraftstoffmarkt könnte aber auch eine Alternative für Tierhalter sein: Sie könnten die Gülle, die sie für die eigene Kleinanlage nicht benötigen, an eine größere Biogasanlage vermarkten, die daraus Biomethan als Kraftstoff erzeugt. „Wird die Gülle separiert und nur die Feststoffe transportiert, senkt das die Transportkosten. Praktisch hieran ist auch, dass der Anlagenbetreiber die Wärme der eigenen Biogasanlage zur Aufbereitung der Gülle nutzen kann“, sagt Kuhlenkamp.

Weitere Möglichkeiten

Möglichkeiten, die Anlagenbetreiber darüber hinaus haben:

  • Wenn der Betrieb Nährstoffüberschüsse hat, bietet es sich an, zunächst die betrieblich anfallenden festen Wirtschaftsdünger (Mist aus Abkalbe-, Kälber- und Quarantäneboxen, Futterreste, Siloabraum) an andere Biogasanlagen abzugeben. „Nur, wenn darüber hinaus Nährstoffüberschüsse bestehen bzw. nicht die gesamte Gülle genutzt werden kann, sollte die Separation und Abgabe von Güllefeststoffen erwogen werden“, sagt Biogasexperte Stinner. In diesem Fall sei unbedingt auf eine emissionsarme Separation zu achten.
  • Wenn keine Nährstoffüberschüsse bestehen (oder nur bei Phosphor bzw. Stickstoff), aber nicht die kompletten Wirtschaftsdünger verwertet werden können, hält Stinner die Abgabe sinnvoll bei Rücknahme von Gärresten. „Soweit die aufnehmende größere BGA eine Gärrestaufbereitung hat, können ‚passende‘ Gärreste zurückgenommen werden. Die dünnflüssige Form eignet sich für Grünland, Feldgras oder als Frühjahrsdüngung für Winterungen etc. Mais und Rüben können auch Feststoffe gut verwerten. ASL (soweit dort erzeugt) kann im Rahmen des S- und N-Bedarfes über die 170 kg Grenze hinaus genutzt werden.
  • Betriebe ohne relevante Nährstoffüberschüsse und mit erheblicher Menge an ungenutzter Biomasse wie Gülle, Mist, Futterreste, Maisstroh, Stroh, Rübenblatt oder nicht verfütterbares Mähgut könnten aus der bestehenden 75- kW-Vergütung aussteigen. „Unterhalb einer sich dann ergebenden Bemessungsleistung von 150 kW dürfte das aber selten wirtschaftlich sein“, sagt Stinner.
  • Die zusätzliche Erzeugung von Methan als Kraftstoff sollte ebenfalls geprüft werden. So wäre eine Kombination aus Membran-Aufbereitung (z.B. für betriebseigene Fahrzeuge) und Erdgas-BHKW in einem Container denkbar.
  • Eine zusätzliche Gemeinschaftsanlage, bei der sich einzelne Anlagen mit einer Rohgasleitung zusammenschließen, sollte bei der Überlegung mit geprüft werden. „Ideal dafür ist, wenn sich in nicht allzu großer Entfernung interessante Standorte für Gas- bzw. Wärmeverkauf (Siedlung, Gewerbegebiet, Biomethanaufbereitung) befinden“, sagt Stinner.
  • Der Bau einer zweiten Güllekleinanlage ist am gleichen Standort nicht zulässig, weil privilegiert nur eine Anlage je Standort erlaubt ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg.

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