Der Deutsche Bundestag hat am 17. November das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Es soll eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland sein, um die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten.
Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.
Anforderungen an erneuerbare Energien
Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 % und bis 2040 zu einem Anteil von 80 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 % aufweisen.
Kurzüberblick zum Gesetz
- Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
- Wärmepläne, die aufgrund des Landesrechts bereits erstellt wurden oder die mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar sind, haben Bestandsschutz.
- Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz, mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
- Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 %-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
- Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB), die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Entschärfung des Biomasse-Deckels
Die Beschlüsse sehen für die Bioenergie umfangreiche Verbesserungen gegenüber dem Kabinettsentwurf und den bestehenden BauGB-Regelungen vor. „Mit den heutigen Beschlüssen zum Wärmeplanungsgesetz und zur Änderung des Baugesetzbuchs hat der Bundestag ein klares Zeichen pro Bioenergie gesetzt“, kommentiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, den Beschluss.
So hat der Bundestag die von den Bundesregierung von der Bundesregierung geplanten Deckel für die Anrechnung von Biomassewärme in Wärmenetzen deutlich entschärft: Jetzt sind alle Wärmenetze mit einer Trassenlänge von unter 50 Kilometern sowie alle heute bestehenden Bioenergieanlagen vom Biomassedeckel ausgenommen. „Zwar sind ordnungsrechtliche Begrenzung des Biomasseeinsatzes grundsätzlich nicht sinnvoll, doch ist von der Regelung nun de facto nur ein kleiner Teil der Wärmenetze überhaupt betroffen. Die Ausnahme bestehender Bioenergieanlagen garantiert zudem Bestandsschutz und sorgt dafür, dass die Bioenergie auch in Wärmenetzen, die dem Biomassedeckel unterliegen, noch ausgebaut werden kann“, sagt Rostek. Damit habe der Bundestag die Einwände der Bioenergieverbände gegen den Biomassedeckel berücksichtigt.
Leichterer Zusammenschluss von Biogasanlagen
Auch begrüßt Rostek, dass im Baugesetzbuch die Zusammenfassung von Biogasanlagen für eine gemeinsame Gasaufbereitung sowie der Einsatz von Reststoffen erleichtert werden. Zwar sei nicht verständlich, warum diese an sich sehr guten Regelungen nur bis 2028 gelten sollen. Nichtsdestotrotz handele es sich auch bei den befristeten Regelungen um einen richtigen Schritt auf dem Weg zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Abschaffung von Hürden und Hemmnissen für den Ausbau erneuerbarer Energien.
Um den Beitrag der Bioenergie zur Defossilisierung von Gebäuden und Wärmenetzen zu erhalten und weiter auszubauen, müssten über die Beschlüsse hinaus auch die Rahmenbedingungen für biogene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) verbessert werden. Dazu gehört laut Rostek insbesondere eine wirtschaftliche Anschlussregelung, ausreichende Ausschreibungsvolumina, neue Anreize zur Flexibilisierung von Biogasanlagen sowie ein adäquates Ausschreibungsdesign für Biomasse und Biomethan. „Auch muss die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nun entsprechend den Änderungen im WPG angepasst werden. Der aktuell sich im BEW befindliche Biomassedeckel darf so nicht bestehen bleiben“, fordert die Büroleiterin.
Die Vorschläge der Bioenergieverbände zur Überarbeitung des EEG 2023 sind auf der Homepage des Hauptstadtbüro Bioenergie abrufbar.