Frage:
Wir wollen eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installieren. Welche Grundsteuer gilt in diesem Fall, Grundsteuer A oder B?
Antwort:
Für eine normale Freiflächen-PV-Anlage filt die Grundsteuer B. Der Grund ist, dass solche Flächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zugeordnet werden. Flächen aus dem Grundvermögen sind beim Vererben oder Verschenken steuerlich nciht begünstigt. Dies gilt auch rückwirkend, wenn der Betriebsleiter nach einer Hofübergabe innerhalb der Behaltefrist auf einer Fläche eine Freiflächen-PV-Anlage errichtet. Die Behaltefrist beträgt entweder fünf Jahre für regelbesteuerte oder sieben Jahre für optimierende Betriebe.
Freifläche oder Agri-PV?
Welche Anlagen darunterfallen, regelt die DIN SPEC 91434.8. Für Flächen, auf denen sogenannte Agri-PV-Anlagen mit kombinierter Nutzung durch PV und intensiver Landwirtschaft installiert sind, soll es jetzt eine Sonderregelung geben: Bund und Länder haben im Juli 2022 entschieden, dass Agri-PV-Anlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Damit bleiben diese Flächen in der Grundsteuer A und verlieren nicht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Unser Experte:
StB Stefan Heins, wetreu, Kiel