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Agri-Photovoltaik: Erbschaftsteuer kein Problem

Über Erleichterungen bei der Erbschaft-, Schenkungs- und Grundsteuer für verpachtete Agri-Photovoltaikanlagen informiert Rechtsanwalt Vollprecht aus Berlin.

Lesezeit: 1 Minuten

Unser Autor: Rechtsanwalt und Dipl. Forstwirt Jens Vollprecht, Berlin

Wer Flächen für eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) verpachten möchte, kann bei Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer jetzt meist aufatmen. Für Verpächter von Flächen für Freiflächen-PV besteht die Problematik weiter. Für Agri-PV gilt:

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  • Flächen mit Agri-PV der Kat. I oder II nach der DIN SPEC 91434 gehören zum  land- und forstwirtschaftlichen Vermögen .
  • Flächen mit PV-Anlagen, die keine Agri-PV der Kat. I oder II sind, wie z. B. Freiflächenanlagen, gehören zum  Grundvermögen .

Als Agri-PV gelten Anlagen mit u. a. folgenden Merkmalen:

  • landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung, Stromproduktion per PV-Anlage als Sekundär­nutzung,
  • Ertrag der Kulturpflanzen nach dem Bau der Agri-PV-Anlage beträgt mindestens 66 % des Referenzertrags,
  • Agri-PV Anlage Kategorie I: Aufständerung in lichter Höhe (mind. 2,10 m) und landwirtschaftliche ­Bewirtschaftung unter der Anlage,
  • Agri-PV Anlage der Kategorie II: bodennahe Aufständerung und ­landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwischen den Anlagenreihen,
  • Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktion darf bei Kategorie I max. 10 % und bei Kategorie II max. 15 % betragen.

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