Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Veterinäramt in Schwäbisch-Hall verpflichtet, neu über die Beschwerde der Tierschutzorganisation Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg gegen eine Putenmast zu entscheiden. Dabei muss das Amt die Rechtsauffassung des Gerichts beachten.
2017 hatten die Tierrechtler beim zuständigen Veterinäramt beantragt, gegen einen Putenmäster im Kreis Schwäbisch-Hall vorzugehen. Heimlich erstellte Videos sollen angeblich Tierschutzverstöße und zu viele Tiere pro Quadratmeter zeigen.
Das Veterinäramt stellte hingegen eine ordnungsmäßige Haltung und keine Verstöße fest, es handele sich um eine "gute Putenhaltung".
Tierrechtler akzeptieren gültige Tierhaltungsvorgaben nicht
Die Tierhaltungsgegner halten das gültige Recht dagegen offenbar für nicht richtig und hatten eine Untätigkeitsklage gegen den Landkreis beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage dagegen mit der Begründung ab, der Verein hätte alle Informationen, auch die Identität der Stalleindringlinge, offenlegen müssen, was die natürlich aus nachvollziehbaren Gründen verweigern.
2019 ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu und entschied 2021 durch ein Zwischenurteil, dass die ursprüngliche Klage zulässig ist.
Warten auf die Urteilsbegründung
Die Berufung wurde nun am Donnerstag in Mannheim verhandelt. Dabei hatte der Verwaltungsgerichtshof sich vor allem mit dem Gutachten eines eigens bestellten Sachverständigen beschäftigt. Dieses Gerichtsverfahren ist die bisher am weitesten gediehene Verbandsklage einer Tierschutzorganisation in Deutschland.
Die Urteilsbegründung wird erst in einigen Wochen veröffentlicht. Deshalb ist noch unklar, was genau das Gericht an der Putenmast für unvereinbar mit geltendem Recht hält.