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topplus Kritik an Waldgesetz

Neues Waldgesetz: Klimaschutz ohne Edelkastanie, Douglasie und Co?

Ein neues Waldgesetz soll „den Reformstau in der Waldpolitik“ begegnen. Das war auch Thema beim 13. Agrarrechtssymposium der Kanzlei Glas Geiersberger und Partner in Rostock.

Lesezeit: 2 Minuten

Der neue Entwurf für das Waldgesetz will klimaresiliente und naturnahe Wälder – aber nur mit standortheimischen Baumarten. Dieser Punkt führt zu intensiven Diskussionen in der Branche, so  Rechtsanwalt John Booth auf der 13. Agrarrechtssymposium der Kanzlei Glas Geiersberger und Partner. Gerade die Baumarten Edelkastanie, Baumhasel, Douglasie, Roteiche und andere ausländische Eichen- und Zedernarten würden bei einer Mehrheit der Waldbesitzer für den Umbau des Waldes hin zu mehr Klimaresilienz aber als unentbehrlich gelten.

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Rechtsanwalt Booth zeigte den 380 Zuhörern aus ganz Deutschland auch den derzeitigen Stand des Bundeswaldgesetzes auf: Bereits nach dem ersten Entwurf zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes sei harsche Kritik in der Waldbesitzer- Holzbranche aufgebrandet. Im November stellte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) dann einen geänderten Entwurf vor. Geblieben ist die Grundkonzeption des Gesetzes, die sich von den bisherigen forstlichen Funktionen Nutzung, Schutz und Erholung als Basis allen forstrechtlichen Handelns abwendet und nun einen ökosystemaren Ansatz verfolgt. Damit nehmen das Ökosystem Wald, Walderhalt, Schaffung klimaresilenter Wälder etc. den Schwerpunkt der Regelungen ein, während die Waldbewirtschaftung sowie die damit verbundene Gewinnung des nachwachsenden Rohstoffs Holz nur eine untergeordnete Bedeutung erhalten. Der neu vorgeschlagene Mindestabstand von 40 m für die Rückegasse ist eine Folge dieses Paradigmenwechseln. „Dabei ist die Forsttechnik derzeit gar nicht in der Lage, solche Abstände zu überbrücken,“ so Booth. 

Gesetzliche Ökosystemleistungen dann nicht mehr förderbar

Rechtsanwalt Booth wies auf noch ein weitere Problem hin: Werden Ökosystemleistungen gute fachliche Praxis, lassen sie sich nicht mehr als Extraleistungen fördern.

Was Waldbesitzern besonders aufstößt ist, dass im Entwurf erstmalig auch Straftaten definiert werden. Ein soll z.B. ein Verstoß gegen das Kahlschlagsverbot künftig eine Straftat sein. Dazu kommen eine Vielzahl von Verwaltungs- und Vollzugsregelungen sowie zahlreiche Ordnungswidrigkeiten.

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