Der Bundesrat hat das Hilfspaket für die Landwirtschaft endgültig beschlossen. Damit können die befristete Gewinnglättung und das Milchmengenreduktionsprogramm nun in Kraft treten. Ihre Zustimmung verbinden die Länder jedoch mit einer Warnung.
Die Länderkammer hat bei ihrer heutigen Sitzung den Schlusspunkt unter das Hilfspaket für die Landwirtschaft gesetzt und das entsprechende „Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“ beschlossen. Damit kann die lange diskutierte Gewinnglättung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe noch in diesem Jahr in Kraft treten. Sie verteilt für die Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der tatsächlichen Gewinne oder Verluste auf drei Jahre. Die Steuerermäßigung ist auf 9 Jahre befristet und wird für die drei Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022 gewährt.
Milchpreiszuschuss ist noch varialbel
Zweiter Teil des beschlossenen Gesetzentwurfes ist das Milchmengendisziplinprogramm. Die Auszahlung der dafür vorgesehenen 116 Mio. € Liquiditätshilfen sind an eine Beibehaltung der Milchmenge von Februar bis April 2017 im Vergleich zu 2016 gebunden. Die Beihilfe dafür beträgt mindestens 0,36 Cent/kg der Jahresmilchlieferung. Dieser „Milchpreiszuschuss“ kann sich noch erhöhen, wenn sich nicht alle Milcherzeuger an dem Programm beteiligen. Um weitere Zeitverzögerungen für die Auszahlung zu umgehen, soll es einen Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent/kg geben.
Länder kritisieren Bürokratieaufwand für Gewinnglättung
In einer ebenfalls beschlossenen Entschließung drücken die Länder allerdings noch mal ihr Missfallen über die Art, wie die Bundesregierung das Gesetz verhandelt hat, aus. Sie fühlen sich von der Bundesregierung übergangen und kritisieren, dass die nun beschlossene Gewinnglättung einen „unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand“ nach sich zieht. Außerdem machen die Länder darin deutlich, dass sie an einer Verlängerung der befristeten Gewinnglättung über das Jahr 2022 hinaus nicht interessiert sind. Als Grund werden Zweifel an der Zielgenauigkeit der Steuerermäßigung und am Gleichheitsgrundsatz im Vergleich zu anderen Branchen angeführt. „Der Bundesrat erwartet, dass bei zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Steuerrechts stets eine reguläre Beratung unter Teilnahme des Bundesrates sichergestellt wird“, schreiben die Länder in ihrer Entschließung.
Ausweitung auf GmbHs und Genossenschaften entfällt
Nicht angenommen hat der Bundesrat eine Entschließung, die das Land Sachsen eingebracht hatte. Danach sollte die Bundesregierung prüfen, inwieweit auch landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie gewerblich geprägten Personengesellschaften steuerliche Erleichterungen eröffnet werden können. Diese können von der beschlossenen Gewinnglättung nicht profitieren, weil diese auf die Einkommenssteuer gerichtet ist, welche diese Unternehmensformen nicht zahlen, weil sie Körperschaftssteuerpflichtig sind. Dieser Auftrag fand jedoch keine Mehrheit unter den Ländern.