Klage gegen Grundsteuerreform - Womit ist zu rechnen?
Derzeit bereitet unter anderem der Bund der Steuerzahler eine Klage gegen die Grundsteuerreform vor. Ist das Verfahren damit hinfällig? Was Sie jetzt wissen müssen.
Die Grundsteuerreform sorgt bei den Betroffenen bislang vor allem für Chaos, Frust und Unsicherheit. Ursprünglich sollten alle Grundstück- und Immobilienbesitzer ihre Erklärung bis Ende Oktober bei ihren Finanzämtern einreichen. Mitte Oktober hatten aber nicht einmal ein Drittel der Betroffenen es geschafft, die dafür notwendigen Daten zusammenzutragen.
Der Druck auf die für das Verfahren zuständigen Bundesländer wuchs und letztendlich verlängerte die Finanzministerkonferenz Ende Oktober die Frist um drei Monate auf den 31.1.2023.
Die Frist bleibt
Dem Bund der Steuerzahler wie auch dem Grundbesitzerverband Haus und Grund geht das nicht weit genug und ist ohnehin das ganze Verfahren ein Dorn im Auge. Zum einen müssten Immobilien- und Grundstückbesitzer Daten sammeln, über die sie gar nicht verfügen würden. Zum anderen befürchten die Verbände, dass eigentlich vergleichbare Besitzverhältnisse unterschiedlich besteuert werden. Außerdem könnten auf Einfamilienhausbesitzer erhebliche Mehrbelastungen zukommen. Der Bund der Steuerzahler hält die Reform daher für verfassungsrechtlich bedenklich und bereitet eine Musterklage vor.
Einspruch einlegen
Erste Medien spekulieren nun darüber, dass die Erklärung erst gar nicht mehr abgegeben werden müsse. „Nach wie vor gilt die Abgabefrist am 31.1.2023“, stellt hingegen Steuerberater Bernhard Billermann von der wetreu Alfred Haupt KG klar. Denn die Klagen richten sich nicht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung (Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte). Wer die Frist daher bewusst nicht einhalte und auf Musterklagen vertraue, ziehe womöglich im Nachgang den Kürzeren, erläutert Billermann. Um auf Nummer sicher zugehen, sollten Sie daher bis zum 31.1.2023 Ihre Daten einreichen.
Haben Sie einen Feststellungsbescheid erhalten, prüfen Sie diesen genau und legen Sie im Zweifel innerhalb eines Monats Einspruch ein. Kommt es tatsächlich zur Klage vor einem Finanzgericht oder zu einer Verfassungsklage, können Sie zudem ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Richter über die Grundsteuerreform entschieden haben.
Unsere Experten: Bernhard Billermann und Ludwig Gamigliano, wetreu Alfred Haupt KG, Münster
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Die Grundsteuerreform sorgt bei den Betroffenen bislang vor allem für Chaos, Frust und Unsicherheit. Ursprünglich sollten alle Grundstück- und Immobilienbesitzer ihre Erklärung bis Ende Oktober bei ihren Finanzämtern einreichen. Mitte Oktober hatten aber nicht einmal ein Drittel der Betroffenen es geschafft, die dafür notwendigen Daten zusammenzutragen.
Der Druck auf die für das Verfahren zuständigen Bundesländer wuchs und letztendlich verlängerte die Finanzministerkonferenz Ende Oktober die Frist um drei Monate auf den 31.1.2023.
Die Frist bleibt
Dem Bund der Steuerzahler wie auch dem Grundbesitzerverband Haus und Grund geht das nicht weit genug und ist ohnehin das ganze Verfahren ein Dorn im Auge. Zum einen müssten Immobilien- und Grundstückbesitzer Daten sammeln, über die sie gar nicht verfügen würden. Zum anderen befürchten die Verbände, dass eigentlich vergleichbare Besitzverhältnisse unterschiedlich besteuert werden. Außerdem könnten auf Einfamilienhausbesitzer erhebliche Mehrbelastungen zukommen. Der Bund der Steuerzahler hält die Reform daher für verfassungsrechtlich bedenklich und bereitet eine Musterklage vor.
Einspruch einlegen
Erste Medien spekulieren nun darüber, dass die Erklärung erst gar nicht mehr abgegeben werden müsse. „Nach wie vor gilt die Abgabefrist am 31.1.2023“, stellt hingegen Steuerberater Bernhard Billermann von der wetreu Alfred Haupt KG klar. Denn die Klagen richten sich nicht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung (Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte). Wer die Frist daher bewusst nicht einhalte und auf Musterklagen vertraue, ziehe womöglich im Nachgang den Kürzeren, erläutert Billermann. Um auf Nummer sicher zugehen, sollten Sie daher bis zum 31.1.2023 Ihre Daten einreichen.
Haben Sie einen Feststellungsbescheid erhalten, prüfen Sie diesen genau und legen Sie im Zweifel innerhalb eines Monats Einspruch ein. Kommt es tatsächlich zur Klage vor einem Finanzgericht oder zu einer Verfassungsklage, können Sie zudem ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Richter über die Grundsteuerreform entschieden haben.
Unsere Experten: Bernhard Billermann und Ludwig Gamigliano, wetreu Alfred Haupt KG, Münster