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Regelbesteuerung: Jetzt die Vorsteuer sichern!

Wer zum Jahreswechsel in die Regelbesteuerung wechselt, kann sich teilweise auch für Käufe in diesem Jahr die Vorsteuer erstatten lassen. Für Tierhalter hat die Sache einen Haken.

Lesezeit: 6 Minuten

Unser Experte: Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

Für einige Landwirte bricht mit dem Jahreswechsel eine Zeitenwende an: Denn wer im Jahr 2021 einen Umsatz von 600.000 € oder mehr erzielt, darf 2022 nicht mehr pauschalieren (netto). Wenn Sie davon betroffen sind, müssen Sie somit ab dem 1.1.2022 die Mehrwertsteuer aus Ihren Verkäufen und Dienstleistungen an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug erhalten Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen und Investitionen zurück (Vorsteuerkorrektur).

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Die gute Nachricht: Grundsätzlich haben Sie auch einen Anspruch auf eine anteilige Vorsteuererstattung für die Vorjahre, in denen Sie noch Pauschalierer waren. Die schlechte: Die Finanzverwaltung erstattet Ihnen in diesen spe­­ziellen Fällen die Vorsteuer nur, wenn diese  1.000 €/Wirtschaftsgut  beträgt (nicht 1.000 € Gesamtwert, sondern 1.000 € Vorsteuer).

Während Landwirte, die Maschinen gekauft oder Ställe gebaut haben, diese Hürde relativ einfach nehmen können, wird sie für Tierhalter zu einem Pro­blem. Denn als einzelnes Wirtschaftsgut gilt ein Ferkel, ein Küken, eine Kuh usw. Und für diese werden beim Kauf weit weniger als 1.000 € Vorsteuer fällig. Sie erhalten die Vorsteuer daher nicht zurück, müssen jedoch beim Verkauf in 2022 als Regelbesteuerer die volle Umsatzsteuer abführen.

Ausweg: Klagen

Der gängigen Praxis der Finanzämter stehen aber zwei Urteile entgegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass für den Vorsteuerabzug die beim Kauf beabsichtigte Verwendung entscheidend ist (EuGH: Az.: C-396/98; BFH: Az.: V R 77/96 Az.: V R 39/00).

Wer als Pauschalierer Ferkel einkauft und die Mastschweine als Regelbesteuerer verkauft, hat somit eigentlich einen Anspruch auf die Vorsteuer. Problem: Bislang haben die Finanzämter nicht auf die Urteile reagiert und halten sich an die 1.000-€-Grenze. Gewährt die Finanzverwaltung auch Ihnen den Vorsteuerabzug nicht, könnten Sie dagegen klagen und mit Blick auf die Urteile Recht bekommen.

Ein Prozess dürfte sich jedoch über Jahre hinziehen und der Ausgang ist ungewiss. Wer deshalb nicht vor den Kadi zieht, sollte sich immer absichern:

  • Teilen Sie Ihrem Finanzamt jetzt schon mit, dass Sie 2022 in die Regelbesteuerung wechseln, da Sie in 2021 die Umsatzgrenze von 600.000 € überschreiten. Dazu reichen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung für Ihre Tier- und Futterzukäufe beim Fiskus ein.
  • Erheben Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid, sofern Ihr Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug verwehrt und jemand gegen die 1.000-€-Hürde Klage eingereicht hat. Dann bleibt Ihr Bescheid so lange „offen“, bis die Richter über den Fall entschieden haben.  

Möglicherweise lenkt auch der Gesetzgeber ein und sorgt rechtzeitig für eine klare Regelung. Immerhin wird dieses offensichtlich diskutiert. Die Entscheidung steht noch aus.

Freiwilliger Wechsel

Tipp: Ab dem 1.1.2022 gilt vermutlich ein neuer Durchschnittssteuersatz für Pauschalierer. Wahrscheinlich dürfen Sie dann nur noch 9,5 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Vorteil der Pauschalierung würde dann deutlich geringer ausfallen.

Wegen der derzeit niedrigen Einnahmen aus der Tierhaltung und den hohen Ausgaben, kann sich auch ein freiwilliger Wechsel in die Regelbesteuerung lohnen – und zwar rückwirkend zum 1.1.2021. Dafür haben Sie bis zum 10.1.2022 Zeit. Dann müssen Sie Ihrem Finanzamt den Wechsel spätestens mitteilen. In diesem Fall dürften Sie sich die Vor­steuern aus diesem Jahr und aus den Vorjahren erstatten lassen (s. Zusatzinfo rechts „Maschinen, Ställe, Ernte“).

Wenn Sie sich für den Wechsel entscheiden, sind Sie allerdings für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Bei einer Zwangsrekrutierung wegen der 600.000-€-Grenze ist hingegen ein Wechsel nach einem Jahr wieder möglich – sofern Sie die Umsatzgrenze wieder unterschreiten. Sinnvoll ist ein freiwilliger Wechsel, wenn Ihre Vorsteuererstattung somit dauerhaft größer ausfällt als die eingenommene Steuer. Ihren persönlichen Pauschalierungsvorteil können Sie mit Ihrer Buchführung errechnen. Fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.

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Ein- und Verkäufe geschickt planen

Verkaufen Sie möglichst Ihre Produkte noch in diesem Jahr. Als Pauschalierer dürfen Sie die Mehrwertsteuer behalten. Lassen Sie sich aber nicht auf Scheingeschäfte ein, in dem Sie nur auf Papier abrechnen. Sie müssen die Ware tatsächlich liefern und Ihrem Kunden die Verfügungsgewalt verschaffen.

Beispiel: Sie verkaufen Ihr Getreide im Dezember an den Landhandel. Dieser, hat aber kein Silo mehr frei, um die Ware einzulagern. Wenn Sie nun lediglich auf dem Papier abrechnen, aber weiter das Getreide auf eigene Verantwortung einlagern, bekommen Sie Probleme mit dem Finanzamt.

Lösung: Sie verkaufen die Ware und der Landhandel schließt mit Ihnen einen Einlagerungsvertrag ab. Darin verpflichten Sie sich, die Ware zu lagern – gegen ein Entgelt. Dann ist es zweitrangig, ob die Ware erst in 2022 ihren Hof verlässt. Aus steuerlicher Sicht haben Sie in 2021 die Verfügungsmacht auf den Landhandel übertragen und somit das Getreide geliefert.

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Vorsteuerkorrektur: Maschinen, Ställe, Ernte

Wenn Sie in den vergangenen Jahren Maschinen gekauft oder Ställe bzw. Hallen gebaut haben, ist die 1.000-€-Grenze in aller Regel kein Problem. In diesen Fällen bekommen Sie Ihre Vorsteuer aber nur anteilig zurück: Die Vorsteuer für den Bau von Gebäuden verteilt das Finanzamt fiktiv auf einen Zeitraum von zehn Jahren (ab Inbetriebnahme des Stalles).

Angenommen Sie haben 2015 in einen Stall investiert und wechseln am 1.1.2022 in die Regelbesteuerung, dann bekommen Sie die Vorsteuer für die Jahre 2015 bis 2021 nicht zurück. Dafür aber die Beträge der Jahre 2022 bis 2025.

Für Maschinen ist das Verfahren ähnlich. In diesen Fällen beträgt der Vorsteuerkorrekturzeitraum aber nicht zehn, sondern fünf Jahre. Die Vorsteuerkorrektur gilt auch für Umlaufvermögen (Ernte und einzelnes Vieh). Wenn Sie die Ernte im Jahr 2022 als Regelbe­steuerer veräußern, haben Sie einen ­Anspruch auf Erstattung der Steuer, die Sie im Jahr 2021 für die Herstellung der Ernte 2022 ausgegeben haben.

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Rechnung: Keine Fehler erlauben

Ohne Rechnung haben Sie keinen Anspruch die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen. Denken Sie daran, auf der Rechnung muss die vollständige Anschrift des ­Lieferanten bzw. des Kunden enthalten sein. Neben der fortlaufenden Rechnungsnummer ist auch die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Verkäufers notwendig. Bei Rechnungen unter 150 € gibt es Erleichterungen. Worauf es bei einer Rechnung ankommt und wie Sie diese sogar im Nachgang kor­rigieren können, erklären wir Ihnen in einer der nächsten Ausgaben.

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