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Schleppschlauchtechnik bleibt erlaubt

Nach der novellierten Dünge-Verordnung dürfen ab dem Jahr 2020 flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

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Nach der novellierten Dünge-Verordnung dürfen ab dem Jahr 2020 flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.


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Auf Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab 2025, informiert der Landmaschinenhersteller Vogelsang. Die Ausbringtechnik mit Schleppschlauchsystemen der Hugo Vogelsang Maschinenbau GmbH bleibe auch mit der kommenden Düngeverordnung weiterhin rechtskonform, teilt der Hersteller mit. „Da der Schleppschlauch alle Vorgaben der neuen Verordnung erfüllt, ist er für Landwirte, Lohnunternehmer und Maschinenringe auch künftig eine lohnenswerte und rentable Investition in eine nährstoffeffiziente Gülleausbringung“, betont Geschäftsführer Harald Vogelsang.


Der Schleppschlauch ermögliche die gleichmäßige Düngung unabhängig von Wetterbedingungen in wachsende Bestände wie beispielsweise Getreide oder Mais. Ausbringverfahren mit dem Schleppschuh, direkter Gülleeinarbeitung und Strip-Till-Geräten, mit denen die Gülle emissionsarm ausgebracht wird, würden die Anforderungen der novellierten Düngeverordnung ebenfalls erfüllen. Weitere Auskünfte: Stand B3 auf der Tarmstedter Ausstellung (www.vogelsang.info).

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