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Umwandlung von Dauergrünland bei Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig

In wenigen Tagen soll bundesweit das Erste Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in Kraft treten. Die Änderungen betreffen unter anderem die Regelungen bezüglich der Umwandlung von Dauergrünland, die Empfänger von Direktzahlungen beachten müssen.

Lesezeit: 4 Minuten

In wenigen Tagen soll bundesweit das Erste Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in Kraft treten. Die Änderungen betreffen unter anderem die Regelungen bezüglich der Umwandlung von Dauergrünland, die Empfänger von Direktzahlungen beachten müssen.



Bereits bisher gilt für greeningpflichtige Betriebe, dass eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland notwendig ist. Genehmigungen können nur im Vorfeld einer Umwandlung eingeholt werden. Wird dies unterlassen, liegt ein Greeningverstoß vor und es besteht die Pflicht zur Rückumwandlung in Grünland, teilt das Agrarministerium von Baden-Württemberg mit.


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Die Rückumwandlung kann nicht auf Ersatzflächen vorgenommen werden. Besonders zu beachten ist, dass bisher unter einer Dauergrünlandumwandlung auch eine Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Bebauung, Aufforstung) zu verstehen ist.



Die Greeninganforderungen gelten seit dem 1. Januar 2015. Für die Antragsteller, die Direktzahlungen beziehen, war nicht zwingend erkennbar, dass unter anderem auch bei genehmigten Bauvorhaben zusätzlich eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland eingeholt werden musste. Eine fehlende Genehmigung führt dazu, dass ein Greeningverstoß vorliegt. Dieser bleibt solange bestehen, bis die nämliche Fläche wieder in Dauergrünland umgewandelt wird (gilt auch bei Bebauungen!).



Mit der anstehenden Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird diesem Umstand zumindest dahingehend Rechnung getragen, dass Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung als nachträglich genehmigt gelten (Heilungsregelung), wenn diese vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung und unter Beachtung der sonstigen Vorschriften vorgenommen wurden.


Wichtig: Diese Heilungsregelung gilt nicht automatisch. Der betroffene Antragsteller hat die Inanspruchnahme unter Angabe bestimmter Inhalte bis spätestens 15. Mai 2017 bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilungspflicht, ist sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt auf der Fläche weiterhin ein Greeningverstoß vor, der nur durch Rückumwandlung der nämlichen Fläche behoben werden kann (siehe hierzu Info-Box).


Zu beachten ist, dass nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Heilungsregelung nicht mehr angewendet werden kann. Bei einem greeningpflichtigen Betrieb, der ab diesem Zeitpunkt eine Genehmigung für eine Dauergrünlandumwandlung nicht im Vorfeld einholt, liegt ein Greeningverstoß vor. Dieser bleibt bis zu der Rückumwandlung bestehen.



Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt für eine beabsichtigte Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung Folgendes:



Unter Beachtung einschlägiger umwelt- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen kann auf Antrag umweltsensibles Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, von der Bestimmung „umweltsensibel“ enthoben werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung setzt voraus, dass gegebenenfalls notwendige Genehmigungs- und Anzeigepflichten (zum Beispiel Baugenehmigung) vorliegen.


Unabhängig davon muss in einem zweiten Schritt zusätzlich die Genehmigungsregelung beachtet werden, die für „normales“ Dauergrünland gilt: Bei einer für die Zukunft geplanten Umwandlung von Dauergrünland ist eine Dauergrünland-Umwandlungsgenehmigung im Vorfeld einzuholen. Mit der Gesetzesänderung wird die Genehmigung für eine Umwandlung von „normalem“ Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ohne die Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland erteilt. Wie bisher auch, kann auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden, sofern keine anderen Regelungen der Genehmigung entgegenstehen.



Neu in dem Genehmigungsverfahren wird sein:

  • Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, in welche Flächenkategorie umgewandelt werden soll (Acker, Dauerkultur, nichtlandwirtschaftliche Fläche).
  • Des Weiteren ist die Lage und Größe der Fläche anzugeben.
  • Sofern für die geplante Umwandlung eine Genehmigung erforderlich sein sollte (zum Beispiel Baugenehmigung), ist eine Kopie der Genehmigung dem Antrag beizufügen.
  • Sind Anzeigen oder Erklärungen nötig (zum Beispiel Bau- und Projektanzeigen), sind diese im Antrag entsprechend anzugeben.
Durch die notwendigen zusätzlichen Anforderungen an das Verfahren werden die Formulare zur Beantragung einer Umwandlung von Dauergrünland aktualisiert und sind bei den unteren Landwirtschaftsbehörden sowie im Internet als pdf unter http://www.landwirtschaft-bw.info verfügbar, sobald die Gesetzesänderung in Kraft tritt.



Hinweis: Wird eine genehmigte Dauergrünland-Umwandlung nicht bis zum nächsten Schlusstermin des Gemeinsamen Antrages vollzogen (in der Regel der 15. Mai), dann erlischt die Genehmigung ersatzlos.


Info-Box


„Heilungsregelung“ – Welche Inhalte muss die Mitteilung enthalten?

  • Lage und Größe der Fläche, welche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt wurde,
  • Tag, an dem die Nutzung geändert wurde (dabei ist der Tag gemeint, ab dem keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich war),
  • Angabe, in welche geänderte Nutzung umgewandelt wurde.

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