Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus Hühnerställe

Neue EU-Ökoverordnung: Was gilt bei Hühner-Auslauf, Veranda und Co?

Die neue EU-Ökoverordnung ist bereits seit einem Jahr in Kraft – jetzt gibt es eine Auslegung, was für Ökohühnerhalter im Detail gilt.

Lesezeit: 8 Minuten

Auch ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EU-Ökoverordnung ist teilweise unklar, wie Ökohühnerhalter die neuen Regeln genau umsetzen müssen. Licht ins Dunkel bringen die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau und die AG-Geflügel im BÖLW, die zahlreiche Mindeststandards vereinbart hat.

Allerdings ließen sich nicht alle Regeln vollständig einheitlich interpretieren. Daher gelten die Auslegungshinweise, wie sie jetzt vorliegen, nur unter Vorbehalt. Einzelne Landesbehörden können einer anderen Auslegung folgen und auch die EU-Kommission in Brüssel kann verschiedene Punkte wieder korrigieren. Achtung: Abschnitte im Text, die kursiv geschrieben sind, beschäftigen momentan Expertengremien.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Vor allem für vielfältig aufgestellte Geflügelbetriebe kann es sinnvoll sein, die vollständigen und detaillierten Auslegungshinweise anzufordern. Sprechen Sie auf jeden Fall die Bioland Geflügelfachberatung an und sprechen Sie sich mit der Kontrollstelle eng ab.

Das sind die wichtigsten und einschneidendsten Neuregelungen

1. Veranda/Zusätzlicher überdachter Außenbereich (ZüA) – früherer Kaltscharraum (KSR)/integrierter Kaltscharraum (iKSR)

Der ehemalige Kaltscharraum kann sowohl als anrechenbare Stallfläche (ZüA) wie auch als Zusatzfläche (Veranda) definiert werden. Grundsätzlich kann die „Veranda … nicht auf die Stallgrundfläche angerechnet werden“. Die Fläche anzurechnen ist für jene Betriebe notwendig, in denen die Besatzdichte von 6 Hennen/m² anrechenbarer Nutzfläche im Warmstall überschritten wird.

Damit der ZüA angerechnet werden kann, muss er verschiedene Bedingungen erfüllen. Er muss zum einen isoliert sein, „so dass kein Außenklima herrscht“. Zum anderen müssen die Tiere uneingeschränkt rund um die Uhr Zugang haben. Folglich müssen die Klappen zum ZüA auch nachts offen bleiben. Geflügelhalter:innen müssen die Ausflugklappen zwischen Innenbereich und ZüA entfernen oder nachweislich dauerhaft fixieren. Darüber hinaus darf der Kaltscharraum gemäß TierSchNutztV nicht der Klimaführung des (Warm-)Stalles unterliegen oder umgekehrt diese beeinträchtigen. Das Klima im ZüA darf also nicht dem Klima im Innenbereich entsprechen.

Hinweis: Bevor Bio-Geflügelhalter:innen einen ZüA anmelden, sollten sie gemeinsam mit der Fachberatung ausloten, ob sie anderweitig noch zulässige, anrechenbare „stille Stallflächenreserven“ aktivieren können, um die geforderte Besatzdichte einzuhalten.

Auslaufgewährung in der Aufzucht und für Legehennen

Die Tiere müssen ständig Zugang zu Freigelände haben, um sich dort bewegen zu können, wann immer die Witterungs- und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben. Extreme Niederschläge oder Sturm sind Gründe, Tiere im Stall zu belassen.

2. Auslaufgewährung in der Aufzucht

Dieser Punkt ist bislang noch nicht endgültig mit der EU-Kommission abgestimmt. Bis die endgültige Definition vorliegt, können Geflügelhalter:innen verfahren wie bislang. Zur Abstimmung ist folgendes vorgeschlagen:

a) „Die Haltung von Junggeflügel muss den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden. Daher ist Zugang zum Freigelände wie folgt zu gewähren:

• Erläuterung zu Junghennen:

Es wird davon ausgegangen, dass Junghennen mit voll ausgebildeten Deckgefieder (in der Regel nach dem 49. Lebenstag – LT, Tage nach dem Schlupf) die Fähigkeit zur eigenständigen Thermoregulation haben und damit das physiologisch geeignete Alter für die Nutzung eines Freigeländes erreicht haben. Wird den Tieren nach dem 49. LT, eine Veranda mit einer maximalen Besatzdichte von 35 Tieren/m² zur Verfügung gestellt, kann auf den Zugang zum Freigelände bis einschließlich zum 70. LT verzichtet werden, wenn den Tieren täglich der Zugang zur Veranda entsprechend dem Lichtprogramm für die Junghennenaufzucht gewährt wird.

Werden Tiere mehrstufig aufgezogen und während der Aufzucht umgestallt, ist zu beachten, dass nach dem 49. LT entweder Freigeländezugang oder nach dem 49. LT Zugang zu einer Veranda und nach dem 70. LT Zugang zu Freigelände gewährt werden muss.“

Im Seuchenfall mit Einhausungsgebot treten die Regelungen außer Kraft.

• Mastgeflügel inkl. Bruderhähne:

Sobald das Deckgefieder voll ausgebildet ist und die Tiere zur eigenständigen Thermoregulation in der Lage sind, muss Mastgeflügel Zugang zu Freigelände gewährt werden. „Die Umstallung in einen Stall mit Grünauslauf erfolgt gemäß den angegebenen Altersgrenzen“ in der Tabelle.

• Erläuterung zu Junghennen und Mastgeflügel inkl.Bruderhähne:

In begründeten Fällen einer Gefährdung des Tierwohls kann von der Verpflichtung des Zugangs zum Freigelände oder der Veranda abgewichen werden, wenn entwicklungsbedingte, physiologische oder ethologische Bedürfnisse der Tiere dem entgegenstehen. Gründe hierfür können insbesondere sein:

■ ein unzulänglicher Gesundheitsstatus,

■ Impfungen, sofern die Auslaufgewährung die Wirkung der Impfung beeinflusst,

■ Witterungs- und Bodenverhältnisse, die das Tierwohl gefährden.

Die Tage, an denen kein Zugang zum Freigelände gewährt wird, sind

mit Begründung herdenweise im Auslaufjournal zu dokumentieren.“

Hinweis: Die Veranda ersetzt kein Freigelände! Die Anforderung, dass Geflügel mindestens ein Drittel seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben muss, ist besonders zu beachten und darf nur bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen unterschritten werden.

b) „Herden von Junghennen und von Mastgeflügel können übergangsweise bis zum Erreichen des Alters, in dem Zugang zu Freigelände gewährt werden muss, in Aufzuchtställen gehalten werden, die keinen Zugang zum Freigelände oder zu einer Veranda vorsehen. Zur Berechnung wird hierzu das jeweils älteste Tier einer Herde herangezogen.”

3. Auslaufgewährung für Legehennen

„Die rechtlichen Anforderungen an die Größe des Freigeländes ändern sich mit Beginn der 18. Lebenswoche (von 1 m² unter 18 Wochen für Junghennen auf 4 m² für Legehennen, die mindestens 18 Wochen alt sind).

■ Einstallung Junghennen im Legehennenstall: Belassen der Junghennen max. 3 Tage im Innenbereich unter Berücksichtigung der max. Besatzdichte von 6 Tieren/m² Bewegungsfläche; danach Zugang zum Grünauslauf des Legehennenstalls.

■ Ab Legebeginn: Spätestens ab 13 Uhr bis Sonnenuntergang Zugang zum Grünauslauf (um im Hinblick auf das Tierwohl die Nestgängigkeit zu fördern und im Hinblick auf Lebensmittelhygiene Bodeneier zu verhindern). Legebeginn = Zeitpunkt zu dem von der ersten Henne das erste Ei gelegt wird.

■ ganztägiger Auslauf: spätestens mit Erreichen der Legereife (3 Tage hintereinander mind. 50 Prozent Legeleistung)

Auch bei Wechselauslauf sind für Geflügel zu jeder Zeit die vorgeschriebenen Mindestaußenflächen von 4 m²/Tier einzuhalten.“

4. Legepause

Es ist möglich, eine Legepause durchzuführen, sofern die Mindestvorgaben des Tierschutzrechts und der Ökoverordnung eingehalten werden. Dafür interessieren sich derzeit viele Hennehalter:innen. Die wichtigsten rechtlichen Auflagen sind:

■ „Anzeigen vor Beginn der Mauser bei der zuständigen Kontrollbehörde und Kontrollstelle; sofern mit der Meldung des Beginns nicht auch schon das Ende mitgeteilt wurde, auch gesonderte Anzeige des Endes der Mauser.“ Bei seiner Kontrollstelle kann man sich nach weiteren Vorgaben der jeweiligen Landesbehörde erkundigen.

■ Die Mindeststallfläche von 6 Hennen/m² ist einzuhalten.

■ Die Einschränkung bei Grünauslauf und Licht darf maximal 7 Wochen dauern.

■ Lichtzufuhr erfolgt nach guter fachlicher Praxis, jedoch immer mit Tageslichteinfluss und mindestens 5 Stunden Lichttag.

■ Futter und Wasser gibt es ad libitum bei geändertem Futterregime.

Die Eier dürfen in dieser Zeit nicht ökologisch vermarktet werden, wenn Legehennen keinen Zugang zum Freigelände haben und/oder nicht genug natürliches Tageslicht im Stall vorhanden ist im Sinne von §13 (3) TierSchNutztV. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, für den Stall eine zweite Stempelnummer zu beantragen.

Hinweis: Die Nutzung einer zweiten Stempelnummer ist nicht einheitlich geregelt. Daher sollten Hennehalter:innen unbedingt die Fachberatung oder die Kontrollstelle kontaktieren, um die jeweiligen Modalitäten einhalten zu können.

5. Sitzstangen/Erhöhte Sitzebenen in der Kükenaufzucht

„In stationären und mobilen Ställen müssen Sitzstangen und erhöhte Sitzebenen entsprechend der Größe der Gruppe und der Entwicklung der Tiere installiert sein. Damit sich Tiere an die Nutzung von Sitzstangen und erhöhten Sitzebenen in einem frühen Alter gewöhnen können, sind Sitzstangen und/ oder erhöhte Ebenen bereits zur Einstallung der Küken bis zum 21. Tag nach dem Schlupf in einem Umfang von mindestens 30 Prozent der genannten Anforderung anzubieten.“

Dies bedeutet, dass Bio-Tierhalter:innen den Junghennen und Bruderhähnen ab dem ersten Lebenstag 3 cm Sitzstange/Tier oder 30 cm² erhöhte Sitzebene/Tier bereitstellen müssen. Eine Kombination davon ist möglich.

„Weitere Sitzstangen und/oder erhöhte Sitzebenen müssen spätestens ab dem 22. Lebenstag den Tieren zur Verfügung stehen. Diese Erhöhung des Sitzplatzangebots muss proportional zur Größenentwicklung der Tiere (zum Beispiel gemessen an der Brustbreite) angeboten werden. Spätestens ab dem Tag, an dem Zugang zu Freigelände bzw. der Veranda gewährt wird, muss der Umfang der Sitzstangen und/oder erhöhten Sitzebenen den gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen entsprechen. Sofern mobile Sitzstangen und/oder Sitzebenen eingesetzt werden, muss ein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept vorliegen.“

In diesem Bewirtschaftungskonzept müssen Bio-Geflügelhalter:innen schriftlich darlegen, ab welchem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzucht Sitzstangen und/oder erhöhte Sitzebenen bereit stehen. Eine Skizze ist für die Kontrolle ein hilfreiches Instrument, um die Maßnahme nachzuvollziehen.

6. Mehretagensystem für Bruderhähne, Junghennen und Legehennen

„Als nutzbare Stallfläche sowie zusätzliche Stallfläche je Tier über die Mindeststallfläche hinaus sind maximal 2 Ebenen über der Bodenfläche möglich.“ Nach Auslegung der LÖK erfordert dies den Rückbau der vierten Ebene: „Ab 1.1.2030 darf eine 4. Ebene nicht mehr vorhanden sein.

Die Nutzung der Übergangsregelung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Landeskontrollbehörde. Betriebe, die die Übergangsregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen der zuständigen Behörde den erheblichen Umbauaufwand oder das Datum des Austausches der Ausstattung nachweisen.“

7. Einstreu in der Kükenaufzucht

Jederzeit muss eine angemessene Menge Einstreu (Stroh, Holzspäne oder Sand) im Stall liegen. Hinweis: Es muss am ersten Lebenstag Einstreu und ein Staubbad vorhanden sein

Mehr zu dem Thema

top + Top informiert in die Maisaussaat starten

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.