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Wetterextreme

Wetterextreme: Bauern müssen Fristen für das Ummelden der Begrünungsvarianten beachten

Vielerorts war die Ernte und somit die Anlage der Begrünungsflächen aufgrund der Witterung nicht möglich. Die Fristen für die Anlage werden nicht verschoben.

Lesezeit: 2 Minuten

Wie hoch die Schäden in der Landwirtschaft nach den Unwettern in Kärnten, der Steiermark und dem Burgenland sind, kann noch nicht genau beziffert werden. Zusätzlich zum Unwetterschaden, steht noch viel Getreide auf den Feldern und kann nicht geerntet werden. Selbst wenn die Ähren abtrocknen, ist ein Befahren der Flächen mit dem Mähdrescher unmöglich. Das gleiche Problem gilt bei den abgeernteten Feldern, hier kann keine Bodenbearbeitung gemacht und Begrünung gesät werden. Was zu Fristverletzungen führen kann.

Begrünungsvarianten bis 31. August oder 30. September anmelden

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Für eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ stehen sieben verschiedene Begrünungsvarianten zur Verfügung, die sich durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.Die Begrünungsvarianten 1 bis 3 können bis 31. August 2023 beantragt werden und die Varianten 4 bis 7 bis 30. September 2023. Die Variante 1 hätte bis 31. Juli angelegt werden müssen, bei Variante 2 ist der Stichtag der 5. August für die Aussaat."Kann die Anlage einer beantragten Begrünungsvariante, aufgrund der hohen Niederschläge bzw. Überschwemmungen, nicht fristgerecht erfolgen, kann eine spätere Begrünungsvariante gewählt werden", heißt es aus dem Landwirtschaftsministerium.

Bei einer solchen Änderung ist der Mehrfachantrag jedenfalls vor dem spätesten Anlagetermin der noch nicht angelegten, aber bereits beantragten Begrünungsvariante anzupassen. "Eine Verlängerung der Fristen ist nicht vorgesehen", heißt es vom Ministerbüro. Sprich jene die Variante 1 und 2 gewählt haben, hätten bereits einen Änderungsantrag stellen müssen.

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