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Welche Auflagen gilt es für das System Immergrün einzuhalten

85% der Betriebsfläche müssen beim System Immergrün ganzjährig mit Haupt- oder Zwischenfrüchten begrünt sein.

Lesezeit: 4 Minuten

Bei Teilnahme an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres (1. Jänner bis 31. Dezember) mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein, teilt die Agrarmarkt Austria mit.

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Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme weiterhin als begrünt:

  • Wenn der maximale Zeitraum von 30 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zur Anlage einer Zwischenfrucht nicht überschritten wird.
  • 30 Tagen ab Umbruch der Zwischenfrucht bis zum Anbau einer Hauptfrucht.
  • 50 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zum Anbau einer folgenden Hauptfrucht.

Bei Einhaltung dieser Zeiträume wird der Begrünungszeitraum nicht als unterbrochen gewertet. Der Tag der Anlage der Haupt- oder Zwischenfrucht zählt bereits als Begrünungstag. Der Tag der Ernte der Hauptfrucht sowie der Tag des Umbruchs der Ackerfutterfläche bzw. der Zwischenfrucht wird nicht mehr als Begrünungstag, sondern als unbegrünter Tag gewertet.

Ausgangsfläche für die Berechnung ist die gesamte Ackerfläche des Betriebs

Für die Berechnung der mindestens 85% Begrünung zählen sämtliche Ackerflächen des Betriebes zur Ausgangsfläche, somit einschließlich der Nutzungen "Grünbrache", "Sonstige Ackerflächen", Ackerflächen im geschützten Anbau sowie Ackerflächen in den Maßnahmen "Naturschutz" (NAT), "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" (EBW), "Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen" (K20) und mit GI (Grundinanspruchnahme) codierte Flächen.

Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Als Zwischenfrüchte gelten dabei aktiv angelegte Begrünungskulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht als Anlagezeitpunkt angenommen und zählt als Anlagedatum für die Begrünung und damit für die Mindestbegrünungsdauer.

Als Hauptfrucht anrechenbar sind auch Grünbrachen.Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine ordnungsgemäße Begrünung ermöglichen. Das geht von Bodenvorbereitung, Saatzeitpunkt, Saatmenge, Ausbringungstechnik, Ablagetiefe bis hin zur Wahl des Begrünungssaatgutes.

Unzulässige Begrünungen

Druschausfall und sich selbst begrünende Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht dem begrünungsfreien Zeitraum zuzurechnen. Die Nutzung "Sonstige Ackerflächen" sowie Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) gelten für die Dauer der Inanspruchnahme als unbegrünt.

Vorgaben bei Zwischenfrüchten

Erfolgt die Anlage bis spätestens 20. September, muss die Zwischenfrucht mindestens drei aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen. Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September und bis spätestens 15. Oktober angelegt werden, müssen ausschließlich aus winterharten Mischungspartnern oder aus einer einzigen winterharten Kultur in Reinsaat bestehen und dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Nach dem 15. Oktober angelegte Zwischenfrüchte werden nicht mehr anerkannt. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 42 Tage betragen.

Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar, sofern sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen. Zwischenfrüchte und Untersaaten, die die Mindestdauer von 42 Tagen nicht erreichen, zählen als unbegrünt. Zwischenfrüchte sind - im Gegensatz zu Hauptfrüchten und Zweitkulturen - im Mehrfachantrag nicht bekannt zu geben. Sollte eine angelegte winterharte Begrünungskultur im nachfolgenden Mehrfachantrag beantragt werden, zählt die betroffene Fläche nicht als Zwischenfrucht, sondern als Hauptfrucht.

Tagesaktuelle Aufzeichnungen nötig

Bei der Maßnahme sind schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen: die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung) sowie die Anlage der folgenden Hauptfrucht. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind ab dem 1. Jänner durchgängig bis zum 31. Dezember und für die gesamte Ackerfläche des Betriebes zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht unter anderem online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten. Die Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und bei einer Vor-Ort-Kontrolle dem Prüforgan vorzulegen.

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