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So schätzt der Experte das Urteil zu den Vollspalten bei Schweinen ein

Der Verfassungsgerichtshof hat die 17-jährige Übergangsfrist zum Vollspalten-Verbot als verfassungswidrig eingestuft.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Verfassungsgerichtshof hat die 17-jährige Übergangsfrist zum Vollspalten-Verbot als verfassungswidrig eingestuft.

Die aufgehobene Übergangsfrist ­betrifft konkret die Umstellung von ­unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne spezifische Funktionsbereiche in Schweinehaltungsbetrieben. In seiner Entscheidungsbegründung hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hervor, dass diese Frist zu einer unterschiedlichen Behandlung von Betrieben führt. Während neue oder umgebaute Anlagen seit dem 1. Januar 2023 sofort von den neuen Haltungsverboten betroffen sind, dürfen ältere Betriebe bis 2040 die herkömmlichen Methoden beibehalten (Mehr dazu im Beitrag Galgenfrist für Vollspalten?).

Diese Differenzierung erscheint dem Gericht nicht gerechtfertigt, da die lange Übergangsfrist diejenigen Betreiber benachteiligt, die in moderne und tierschutzkonforme Anlagen investiert haben. Diese Ungleichbehandlung führt zu Wettbewerbsverzerrungen und stellt, so der VfGH, eine Hürde für den Fortschritt im Tierschutz dar.

Interessanterweise wies der VfGH ­ausdrücklich darauf hin, dass die Än­derungen vor allem die Stallböden betreffen und nicht unbedingt umfangreiche Umbauten erfordert. Die österreichische Bundesregierung hatte nämlich die überschießend lange Übergangsfrist unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Einstreu und damit verbundene Maßnahmen, wie Umbau, Wirtschaftsdüngerentsorgung und ­zusätzlicher Arbeitseinsatz, zu Mehrkosten führen. Die Regierung argumentierte weiters auch damit, dass ­einfache Maßnahmen wie die Verwendung von Einstreu nicht ausreichen.

Trotz dieser Argumente blieb der VfGH bei seiner Kritik und verwies darauf, dass die Regierung in ihrer Stellungnahme zugestand, bestehende ­Betriebe könnten Förderungen für die Umstellung erhalten. Ferner ­betonte der VfGH, dass bereits der Einsatz von Einstreu wie Stroh aus­reichen könne, um den Tierschutzanforderungen gerecht zu werden.

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