Vom 15. Januar bis zum 22. Februar können bayerische Landwirte, die auf wiedervernässten Moorstandorten wirtschaften, eine finanzielle Unterstützung beantragen. Damit setzt das Bundesland Bayern laut dem Bayerischen Rundfunk die deutschlandweit höchste Förderung für eine klimaschonende Moornutzung um. Bis zu 2.200 €/ha und Jahr können Landwirte für den Anbau von Sumpfpflanzen auf wiedervernässten Flächen beziehen. Die Förderungen sind Teil der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und des seit 2018 bestehenden „Masterplans Moore“.
Erweiterung umfasst drei neue Maßnahmen
Die Umwandlung von Acker in Dauergrünland bezuschusst Bayern bereits seit August 2023 mit bis zu 3.300 €/ha und Jahr. Gemäß dem Bayerischen Landwirtschaftsministerium sei diese Förderung jedoch kaum gefragt. Deshalb gibt es nun den Versuch, die Förderung um drei neue Maßnahmen auszuweiten, die auch den Anbau von Paludikulturen umfassen:
- Die Wiedervernässung mit einem Wasserstand von 10 cm kombiniert mit dem Anbau von Rohrglanzgras bringt eine Summe von 2.200 €/ha und Jahr über einen Zeitraum von zwölf Jahren. Das Gewächs kann als Rohstoff für z.B. Baustoffe oder Verpackungen dienen.
- Die Bewirtschaftung nassen Grünlands mit einem Wasserstand von 20 cm bringt rund 900 €/ha und Jahr über einen Zeitraum von zwölf Jahren.
- Rund 600 €/ha gibt es für Zeigerpflanzen auf nassem Grünland. Typische Moorgewächse wie Wollgras, Wasserminze und Sumpfdotterblumen sind Beispiele.
Weitere Infos ab 12. Januar
Die Bayerische Regierung plant, bis zum Jahr 2040 ein Viertel seiner Moorflächen wiederzuvernässen – das entspricht ca. 55.000 ha. So will sie die an Moorstandorten verursachten CO2-Äquivalente um bis zu 40 t/ha und Jahr reduzieren. Das will sie mit gezielten finanziellen Anreizen erreichen. Das erweiterte Förderprogramm steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Union. Dennoch können Landwirte es ab dem 15. Januar beantragen.
Landwirte, die an diesem Programm teilnehmen möchten, können sich beispielsweise beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) wenden. Dort wird nach Angaben des Ministeriums am 12. Januar 2024 die Förderrichtlinie für den Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2028, das Merkblatt für die Antragstellenden sowie alle weiteren Unterlagen zum Abruf bereitgestellt.