Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten für das Jahr 2023 veröffentlicht.
Während bei der letzten Mitteilung von Anfang 2023 nur Masttiere gemeldet wurden, sind jetzt erstmals dabei auch Milchkühe, Zukauf-Kälber, Legehennen, Junghennen, Zuchtschweine und Saugferkel ab bestimmten Betriebsgrößen bzw. bestimmten Altersgruppen. Insofern ist bei diesen Tierarten ein Vergleich zum Vorjahr nicht möglich.
Zudem ist laut BVL auch kein direkter Vergleich zu den Vorjahres-Kennzahlen der Masttiere möglich, weil sich die Berechnungsgrundlage der Therapiehäufigkeit aller Nutzungsarten durch neue Gesesetzesgrundlagen geändert hatte. Beispielsweise werden Reserveantibiotika stärker gewichtet.
Kennzahlen Rind und Schwein
Kennzahlen Geflügel
Hier finden Sie die Kennzahlen zum Download: www.bvl.bund.de
Kennzahlen entscheiden über Handlungsbedarf
Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben.
Entscheidend sind für den Tierhalter seine betriebsindividuellen Ergebnisse, die er von der für ihn zuständigen Behörde mitgeteilt bekommt, im Vergleich zu den bundesweiten Kennzahlen. Liegt der Betrieb über der Kennzahl 1 (Median) muss er gemeinsam mit seinem Tierarzt die Ursachen dafür ermitteln und gegebenenfalls Schritte zur Senkung der Antibiotikagaben einleiten.
Betriebe, die die Kennzahl 2 überschreiten (das dritte Quartil), setzen mehr Antibiotika ein, als 75 % aller Tierhalter der Nutzungsart. Diese Betriebe müssen mit ihrem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen.
Frist verpasst – und nun?
Für die Berechnungen der betriebseigenen Therapiehäufigkeit haben letztes Jahr erstmals die Tierärzte die Antibiotika-Gaben gemeldet. Tierhalter müssen aber ihre Tierbestände über die Hi-Tier-Datenbank in die Antibiotika-Datenbank melden und zwar bis 14 Tage nach Ende eines Halbjahres.
Wer diese Fristen verpasst, handelt ordnungswidrig nach Tierarzneimittelgesetz. Auf top agrar-Nachfrage erklärt das BVL:
Grundsätzlich ist es technisch möglich, versäumte Meldungen (Tierzahlen, Antibiotika-Anwendungen) in der HI-Tier auch nach dem Stichtag nachzuholen beziehungsweise fehlerhafte Meldungen noch zu korrigieren. Die Bearbeitung der gemeldeten Daten ist jeweils noch bis spätestens sieben Monate nach der Meldefrist pro Halbjahr technisch möglich. Siehe dazu: www.hi-tier.de
Auch eine betriebliche Therapiehäufigkeit lässt sich aus nach dem Stichtag gemeldeten Daten noch generieren. Diese fließt dann allerdings nicht mehr in die Berechnung der bundesweiten Kennzahlen mit ein. Wie in einem solchen Fall, auch hinsichtlich etwaiger Maßnahmen nach § 58 Absatz 2 TAMG, zu verfahren ist, muss die zuständige Überwachungsbehörde entscheiden. Tierhaltende sollten, um ihre gesetzliche Mitteilungspflicht zu erfüllen, Kontakt mit ihrer regionalen Überwachungsbehörde aufnehmen.
Wie viele Betriebe für die jeweiligen Nutzungsarten in die Berechnung der bundesweiten Therapiehäufigkeiten einberechnet sind, ist nicht bekannt.