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topplus Pflügen, Sauenstall, PV

Diese Fristen sind im Februar für Landwirte wichtig

Güllefahren, Pflügen und Fristen für den Umbau von Sauen- und Kälberställen stehen in der Landwirtschaft im Februar 24 an. Auch für Investitionen in PV-Anlagen oder neue Heizungen gibt es Änderungen.

Lesezeit: 7 Minuten

Diese Fristen und Änderungen sind für Landwirtinnen und Landwirte im Februar 2024 wichtig:

Sperrfrist für Ausbringung von Dünger endet

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Zum 1. Februar endet die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Wenn die Witterung passt, fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen.

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

Weitere Informationen gibt es hier:

GAP: Pflugverbot auf Erosionsflächen endet

Zum 15. Februar endet auf einigen Ackerflächen mit Erosionsstatus das Pflugverbot. Betroffen sind von Wassererosion bedrohte Ackerflächen der Gefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2.

Das Pflugverbot bestand dort seit dem 1. Dezember und beruht auf dem GLÖZ-5-Standard. Den müssen alle Betriebe einhalten, die 2024 einen Agrarantrag stellen.

Beseitigung von Zwischenfrüchten wieder möglich

Ab dem 15. Februar ist eine Nutzung und Beseitigung von Zwischenfrüchten wieder möglich. Bis dahin muss der Aufwuchs aus Zwischenfrüchten auf der Fläche bleiben.

Eine Zwischenfrucht liegt nur vor, wenn auf die Kulturpflanzenmischung wieder eine Hauptkultur im Sinne der Anbaudiversifizierung folgt.

Weitere Informationen gibt es u.a. auch bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Herkunftskennzeichnung nun auch für unverpacktes Fleisch

Ab Februar gilt die verpflichtende Herkunftskennzeichnung auch für nicht verpacktes, unverarbeitetes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Darauf müssen sich vor allem Fleischtheken und Metzgereien, aber auch Hofläden und Wochenmärkte einstellen. Denn die Verordnung zur Kennzeichnung tritt zum 1. Februar in Kraft und auch ab diesem Monat müssen die Angaben sichtbar sein. Darüber klärt der Deutsche Fleischer-Verband (DFV) in einem ausführlichen Merkblatt für die Betriebe auf.

Wichtig in der Angabe sind der Ort der Aufzucht und der Ort der Schlachtung. Auch wenn das Fleisch überwiegend aus der gleichen Herkunft stammt und nur geringe Mengen aus anderen Quellen zugekauft wurden, muss dies entsprechend angegeben werden. Bei Hackfleisch oder Teilstücken genügt die Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“ oder „außerhalb der EU“. Fleisch ohne obligatorische Herkunftsangabe darf noch bis zum Aufbrauchen verkauft werden.

Die Kennzeichnung war bisher nur bei verpacktem Fleisch vorgeschrieben. Für unverpacktes Rindfleisch besteht bereits eine Pflicht zur Herkunftskennzeichnung, die im Zuge des Auftretens von BSE im Jahr 2000 eingeführt wurde.

Weitere Informationen gibt es hier:

Übergangsfrist für elastische Böden in der Kälberhaltung endet

Ab dem 9. Februar 2024 brauchen Kälber im Alter von bis zu sechs Monaten trockene und weiche oder elastisch verformbare Liegebereiche. Reine Beton- oder Bongossispalten sind damit nicht mehr zulässig.

Hintergrund ist eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNtV). Die war am 08.02.2021 im Bundesgesetzblatt erschienen und tritt mit einer Übergangsfrist von drei Jahren am 09.02.2024 in Kraft.

Für Kälbermäster und Fresseraufzüchter, aber auch Bullenmäster, die jüngere Tiere aufstallen, oder Milchviehhalter, die ihr Jungvieh auf Spalten aufziehen, bedeutet das: Sie müssen auf Stroh umstellen oder bestehende Bongossi- oder Betonspaltenböden mit Gummimatten nachrüsten.

In besonderen Härtefällen kann eine Verlängerung der Übergangsfrist bis längstens zum 9. Februar 2027 beantragt werden. Diese Anträge müssen vor dem 9. Februar 2024 beim zuständigen Veterinäramt eingereicht werden.

Weitere Informationen gibt es hier:

Umbaukonzept für Sauenhaltung im Deckzentrum einreichen

Bis zum 9. Februar muss jeder Sauenhalter seinem Veterinäramt ein Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum vorlegen. Zudem muss laut der Bundesverordnung Sauen im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen.

Dafür gilt eine Übergangsfrist bis 9. Februar 2029. Um diese Übergangsfrist allerdings nutzen zu können, schreibt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor, dass die Betriebe bis zum 9. Februar 2024 entweder ein Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum beim zuständigen Veterinäramt einreichen oder bis zu diesem Datum eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Sauenhaltung bis spätestens 9. Februar 2026 aufgegeben wird.

Falls bis 9. Februar 2024 keine Erklärung gegenüber dem Veterinäramt abgeben wurde, müssen die neuen gesetzlichen Vorgaben für das Deckzentrum ohne weitere Übergangsfristen sofort erfüllt werden.

Weitere Informationen gibt es hier:

Erstmalige Veröffentlichung der Antibiotika-Kennzahlen

Seit 2023 müssen auch Milchvieh-, Sauen- und Hühnerhalter Antibiotikabehandlungen in der staatlichen Antibiotika-Datenbank (TAM) registrieren. Zuvor waren nur Mastbetriebe von den Meldungen betroffen. Die Tierärzte müssen die Abgabe von Antibiotika für alle Betriebsgrößen melden.

Zum 15. Februar 2024 werden nun die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht – sowohl auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als auch in der TAM-Datenbank. Das BVL errechnet aus allen meldepflichtigen Antibiotikaverbräuchen des Vorjahrs den Median (Kennzahl 1) und das 3. Quartil (Kennzahl 2). Diese gelten künftig für ein Jahr und werden erstmals 2024 veröffentlicht.

Anträge für Arbeitsschutzmaßnahmen bei der SVLFG stellen

Im Jahr 2024 fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG) wieder Investitionen für ausgewählte Produkte zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Der Förderbeginn des Zuschusses ist am 1. Februar 2024.

Dazu gehören zum Beispiel Fang- und Behandlungsstände für Rinder, Höhensicherungsgeräte für Hubarbeitsbühnen, Zugangssysteme für Traktoren oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte. Mit der Förderung sollen die Unternehmen motiviert werden, in ihrem Betrieb die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu optimieren.

Weitere Infos gibt es bei der SVLFG

Einspeisevergütung für PV-Anlagen sinkt

Wer eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung nutzt, aber nicht alles selbst verbraucht, kann den überschüssigen Strom ins Netz einspeisen und erhält dafür Geld. So sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor.

Ab 1. Februar 2024 sinken die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen. Für Anlagen, die erst nach dem 1. Februar in Betrieb genommen werden, gelten die um rund ein Prozent geringeren Vergütungen.

Ab dem 1. Februar verringert sich die Vergütung alle sechs Monate um 1 %. Eine weitere Absenkung um rund ein Prozent erfolgt dann also ab dem 1. August.

Weitere Informationen gibt es hier:

Förderung für klimafreundliche Heizung beantragen

Trotz Haushaltskrise bleibt es dabei: Wer seine alte fossile Heizung gegen eine neue klimaschonendere Variante tauscht, kann dieses Jahr höhere Investitionskostenzuschüsse einstreichen. Ab dem 27. Februar können Eigentümer Anträge bei der staatlichen Förderbank KfW und der BAFA einreichen.

Neben der Grundförderung von 30 % der Kosten soll zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus von 20 % gewährt werden, wenn Sie bis 2028 aktiv werden. Haushalte mit geringem Einkommen profitieren außerdem von einem weiteren Bonus von bis zu 30 %. Insgesamt kann der Fördersatz maximal 70 % betragen.

Die Optimierung der bestehenden Heizung kann gefördert werden, wenn die Anlage älter als 2 Jahre ist. Der Heizungsaustausch ist förderfähig, wenn das Gebäude älter als 5 Jahre ist.

Wenn man eine Komplettsanierung zu einem Effizienzhaus (EH) angeht, wird auch eine Modernisierung der Heizungsanlage innerhalb dieser Maßnahme gefördert. Diese Förderung wird dann durch die KFW als "Kredit" oder "Kredit mit Tilgungszuschuss" angeboten und muss über einen Finanzierungspartner (zum Beispiel über die Hausbank) beantragt werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Je nach Förderbereich wird die Heizungsförderung über die KFW oder das BAFA abgewickelt.

Weitere Informationen gibt es u.a. bei den Verbraucherzentralen.

Jahresmeldung zur Sozialversicherung für Mitarbeiter machen

Für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten. Die Meldung muss bis zum 15. Februar eingereicht werden.

Weitere Informationen gibt es u.a. dazu bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Zulagen-Bescheid der Riester-Rente unter die Lupe nehmen

Anfang des Jahres bekommen Sie von Ihrem Riester Anbieter bzw. der Zulagenstelle folgende Unterlagen: Eine Übersicht über die Entwicklung des Vertrages und den Zulagenbescheid nach §92 EStG für das vergangene Jahr mit den Altersvorsorgebeiträgen sowie den erhaltenen und zurückgebuchten Zulagen.

Den Zulagenbescheid sollten Sie genau unter die Lupe nehmen. So passiert es immer wieder, dass beantragte Zulagen erst aufs Konto fließen, dann aber (oft Jahre später) wieder zurückgebucht werden – z.B. wenn keine Erziehungszeit bei der Rentenversicherung beantragt wurde, wenn die beantragende Mutter nicht kindergeldberechtigt ist oder ein Landwirt bzw. dessen Ehefrau den Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Förderberechtigung nicht angegeben hat.

Sie können die Zulagen in solchen Fällen aber wiederbekommen! Dafür müssen Sie über Ihren Anbieter innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Bescheides einen formlosen Festsetzungsantrag bei der Zulagenstelle einreichen.

Haben auch Sie zu einem der Themen eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com

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