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topplus Umbau Deckzentrum

"Wer den 9. Februar verpasst, muss ab 10. Februar jeder Sau 5 qm anbieten"

Wer das Umbaukonzept fürs Deckzentrum zu spät vorlegt, muss ab dem 10. Februar die neuen Anforderungen der TierSchNutztV umsetzen. Das erklärt Bernhard Schulze Dorfkönig im Interview.

Lesezeit: 4 Minuten

Bis zum 9. Februar 2024 müssen Sauenhalter ein Umbaukonzept für das Deckzentrum nach neuen Anforderungen der TierSchNutztV vorlegen. Was es zu dabei zu beachten gilt erläutert Bernhard Schulze Dorfkönig vom Erzeugerring Westfalen.

Welche Informationen muss das Umbaukonzept enthalten?

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Schulze-Dorfkönig: In dem Konzept muss der Ferkelerzeuger darlegen, wie er die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Deckzentrums umsetzen will. Dazu muss er die Tierplätze des Deck-, Warte- und Abferkelbereichs sowie der Genesungsbuchten sowohl im Ist-Zustand als auch im Ziel-Zustand angeben. Der Ziel-Zustand muss für die Behördenvertreter anhand einer baulichen Skizze ersichtlich werden. Anzugeben ist darüber hinaus der Absetzrhythmus. Gefordert werden zudem Angaben zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, zu den Liegeflächen und den Rückzugmöglichkeiten für die Sauen im Stall.

Wenn durch die baulichen Änderungen im Deckzentrum auch eine Anpassung des Wartebereichs notwendig wird, muss der Landwirt eine kurze Beschreibung der geplanten Maßnahmen im Wartebereich einreichen.

Der Landwirt muss alle Unterlagen bis spätestens zum 9. Februar 2024 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Veterinäramt vorlegen. Anzugeben sind der Betriebsname, die komplette Anschrift und die VVVO-Nr. In jedem Fall sollte der Betriebsleiter sich den Eingang des Betriebs- und Umbaukonzeptes vom Veterinäramt fristgerecht bestätigen lassen.

Landwirte sollten das Umbaukonzept mit ihren Beratern abstimmen!“ - Schulze-Dorfkönig
Schulze-Dorfkönig

Darf der Sauenhalter das Konzept selbst erarbeiten oder muss das von offizieller Stelle – zum Beispiel einer Beratungsorganisation – erarbeitet und abgenommen werden?

Schulze-Dorfkönig: Der Sauenhalter darf das Konzept selbst erarbeiten und kann dazu zum Beispiel die Vorlagen der LWK Nordrhein-Westfalen oder des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) nutzen. Wenn das Konzept selbst erarbeitet wurde, empfehle ich trotzdem, dieses einer Beratungsorganisation wie dem Erzeugerring oder der Landwirtschaftskammer vorzulegen. Entscheidend ist, dass alle Angaben wie z.B. die Gruppengröße und der Absetzrhythmus, plausibel und nachvollziehbar sind.

Teilweise haben Veterinärämter auch eigene Online-Fragebögen zum Umbaukonzept erstellt, die dann vom Landwirt eingereicht werden können.

Muss das Umbaukonzept dem in zwei Jahren vorzulegenden Bauantrag entsprechen? Welche Abweichungen sind zulässig?

Schulze-Dorfkönig: Das jetzt eingereichte Umbaukonzept muss nicht deckungsgleich mit dem in zwei Jahren einzureichenden Bauantrag sein. Ein Bauantrag ist auch nur dann notwendig, wenn zur Erfüllung der Haltungsvorgaben die bauliche Substanz werden muss. Darunter sind z.B. Anbauten oder auch das Versetzen von Wänden innerhalb des Gebäudes zu verstehen. Auch Änderungen der Nutzungsart bedürfen einer Genehmigung. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Maststall nun für den Wartebereich umgebaut wird. Sollte das Konzept bis zur Umsetzung noch deutlich verändert werden, rate ich dazu, die Änderungen frühzeitig beim zuständigen Veterinäramt vorzulegen. So lässt sich Ärger im Vorfeld vermeiden.

Wer die Frist verpasst, muss ab 10.2.24 die 5 m2 pro Sau einhalten!“ - Schulze-Dorfkönig
Schulze-Dorfkönig

Welche Konsequenzen drohen, wenn Ferkelerzeuger die Frist 9. Februar 2024 verpassen?

Schulze-Dorfkönig: Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält in §45 Absatz 11a in Bezug auf die vorgegebenen Fristen klare Regelungen und sieht drakonische Strafen vor. So greift die Übergangsregelung für das Deckzentrum nur, wenn das Betriebs- und Umbaukonzept bis zum 9. Februar bei der jeweiligen Behörde vorliegt.

Heißt im Umkehrschluss: Wer bis zum 9. Februar 2024 kein Konzept beim zuständigen Veterinäramt einreicht, muss die neuen Anforderungen bereits ab dem 10. Februar 2024 (!) umsetzen. Den Sauen im Deckbereich muss dann mindestens 5 m2 Fläche zur Verfügung stehen.

Was müssen Betriebe tun, die 2026 aussteigen wollen?

Schulze-Dorfkönig: Wenn der Betriebsleiter die Aufgabe der Sauenhaltung bis spätestens zum 9. Februar 2026 erklärt, muss er kein Umbaukonzept einreichen. Ich rate aber dazu, sich das gut zu überlegen. Nur wer sich schon jetzt 100 % sicher ist, dass er aus der Schweinehaltung aussteigen und ab dem 9. Februar 2026 keine Sauen mehr halten will, sollte auf die Einreichung verzichten.

Unter der Telefonnummer 02536/3427-0 oder der E-Mail info@erzeugerring.com beantwortet Bernhard Schulze Dorfkönig gerne weitere Fragen.

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