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Diese Fristen sind für Landwirte im Januar noch wichtig

Die Bauernproteste haben das Land im Griff. Auf den Höfen geht die Arbeit derweil weiter. Diese Fristen sind im Januar für die Landwirtschaft noch wichtig.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Jahr 2024 hat mit einer Reihe von Änderungen für die Landwirtschaft begonnen. Im Januar gibt es für Landwirtinnen und Landwirte folgende Fristen zu beachten:

Beginn des Stilllegungszeitraumes bei der Öko-Regelung 1

Zum 1. Januar hat der Stilllegungszeitraum von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) begonnen, die über die Öko-Regelungen gefördert werden. Anders als bei der 4 %-igen GLÖZ-Stilllegung darf die freiwillige Brache über die Öko-Regelung 1 auch im Frühling ausgesät werden. Die aktive Aussaat ist dort bis zum 31.03. des Antragsjahres möglich. Voraussetzung ist dort genauso wie bei den GLÖZ-8-Brachen eine Mischung von mindestens zwei Arten in nennenswerten Umfang.

Großteil des Beitrags zur Berufsgenossenschaft fällig

Nach dem Versand der Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft im Juli/August sind zum 15. Januar 80 % des letzten Beitrages (Zahlungsart Überweisung) als Vorschuss zu zahlen. Erteilt man der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung wird dieser Vorschuss auf zwei Raten zu je 40 % verteilt. Die Raten werden automatisch am 15. Januar und am 15. Mai eingezogen. Eine Spitzabrechnung erfolgt im August. Der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.

Schafe und Ziegen bis zum 15. Januar 2024 in der HIT melden

Bei der Stichtagsmeldung gibt es für 2024 eine Neuerung: Jeder Tierhalter muss eigenständig die Tierzahl in der HIT-Datenbank melden. Stichtag ist der 1. Januar. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen:

· unter neun Monaten,

· zehn bis 19 Monate,

· ab 19 Monaten,

muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag – also bis zum 15. Januar – gemeldet sein.

„Wer dies nicht tut, erhält keine gekoppelte Tierprämie wie die Mutterschafprämie“, sagt Fides Lenz, Schafzuchtverband NRW. Verspätete HIT-Meldungen führen zu einem Förderausschluss. Aktuell gibt es keine mögliche Kulanzregelung.

Die Stichtagsmeldung ist verpflichtend. Sie ist unabhängig von der Tierzahl und ob Hobby- oder Berufsschäfer und ersetzt nicht die Meldung bei der Tierseuchenkasse (Frist: 31. Januar).

Bislang hatte die Tierseuchenkasse die Tierzahl automatisch an HIT weitergeleitet. Das fällt nun weg.

Sperrfrist Gülle nur noch bis 31. Januar

Zum ersten Februar endet die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Wenn die Witterung bis dahin passt, fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

Wegen der extremen Regenmengen droht in vielen Regionen bereits das Überlaufen von Güllelagerstätten. In NRW kann in Notsituationen zur Gefahrenabwehr in diesem Januar schon eine Ausbringung der Wirtschaftsdünger im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein.

Frist Steuererklärung mit Steuerberater (für 2021) endet

Die Fristen für die Steuererklärung des Jahres 2021 von Landwirten und Forstwirten endet am 31. Januar 2024 – wenn Sie einen Steuerberater beauftragt haben. Im Zuge der Coronakrise wurden die Fristen für die Steuererklärung 2022 verlängert. Wer seine Steuererklärung ohne Steuerberater macht, hat noch eine verlängerte Frist bis zum 2.4.2024 für die Steuererklärung 2022. Bei Übernahme durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verlängert sich die Abgabefrist für 2022 bis zum 31.12.2024.

Antrag zur Förderung von Existenzgründungen einreichen

Junglandwirtinnen und Junglandwirte in Thüringen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb neu gründen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen können unter bestimmten Bedingungen eine Niederlassungsprämie von max. 70.000 € in Anspruch nehmen – die sog. Förderung zur Niederlassung von Junglandwirten. Einen entsprechenden Antrag müssen interessierte Landwirtinnen und Landwirte bis zum 31.1.2024 beim Landesverwaltungsamt Thüringen stellen.

Mehr zum Thema Existenzgründungsprämie lesen Sie hier:

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