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topplus Sperrfristen, Bodenbedeckung, Versicherung

Diese Änderungen und Fristen sind für Landwirte im November wichtig

Sperrfristen bei der Düngung, Mindestbodenbedeckung auf dem Acker und ein möglicher Wechsel der Kfz-Versicherungen: Das ist für Landwirte im November 2023 wichtig:

Lesezeit: 5 Minuten

Im November geht die Arbeit auf dem Acker und dem Grünland in den meisten Regionen langsam zu Ende. Es gelten die Sperrfristen bei der Düngung. Wer einen GAP-Agrarantrag stellt, muss für die Mindestbodenbedeckung aus GLÖZ 6 ab Mitte November aufmerksam sein. Im Büro können jetzt u.a. Versicherungsverträge überprüft werden. Diese und weitere Änderungen und Fristen gibt es für Landwirtinnen und Landwirte im November 2023 zu beachten:

Sperrfrist für die Düngung von Grünland startet

Ab dem 1. November beginnt die Sperrfrist auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau. Nun darf bis zum 31. Januar auf Grünland kein Stickstoffdünger mehr ausgebracht werden. Das schreibt die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) vor. In den mit Nitrat belasteten, Roten Gebieten hatte die Sperrfrist bereits am 1. Oktober begonnen. Auf Ackerflächen hat die Sperrfrist bis auf wenige Ausnahmen nach der Ernte der Hauptfrucht begonnen.

Mehr Informationen über die Sperrfristen für die Düngung gibt es hier

GAP: Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 sicherstellen

Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, müssen spätestens ab dem 15. November eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, vorhalten. So sehen es die GAP-Anforderungen nach GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten, vor. Die Mindestbodenbedeckung ist danach vom 15. November bis zum 15. Januar einzuhalten. Für den Anbau von frühen Sommerkulturen im Folgejahr und auf bestimmten schweren Böden gibt es abweichende Zeiträume.

So lässt sich die Mindestbodenbedeckung erfüllen:

  • Mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)
  • Winterkulturen
  • Zwischenfrüchte
  • Stoppelbrachen Körnerleguminosen / Getreide [inkl. Mais]
  • Mulchfläche (z.B. Grubber / Scheibenegge)
  • Mulchauflagen (Erntereste)
  • Vlies/ Folie (z.B. Kartoffel-, Gemüseanbau)

Offen ist derzeit noch, wie mit den Betrieben umgegangen wird, die 2023 späträumende Kulturen wie Körnermais oder Zuckerrüben so spät ernten, dass bis 15. November keine der Möglichkeiten für die Mindestbodenbedeckung eingehalten werden kann.

Mehr Informationen zur Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 gibt es hier:

Frist für Mindesttätigkeit auf Brachen

Ebenfalls zum 15. November endet der Zeitraum, in dem eine Mindesttätigkeit wie zum Beispiel mähen, mulchen oder häckseln auf mehrjährigen Bracheflächen und Streifen erfolgen muss. Bei Brachflächen nach GLÖZ 8 oder der Öko-Regelung 1 ist eine entsprechende Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.

Mehr Informationen zur Mindesttätigkeit auf Brachen gibt es hier:

Anmerkung der Redaktion: In einer vorherigen Version stand hier, dass die Frist für die Mindesttätigkeit zum 15.11. von den Ländern zur Vereinfachung aufgehoben wurde. Dem ist aber nicht so. Wir haben das geändert und bitten die Ungenauigkeit zu entschuldigen.

Wechsel der Kfz-Versicherung vorbereiten

Sie suchen nach Einsparpotentialen auf Ihrem Betrieb? Dann ist jetzt ein sehr guter Zeitpunkt, die Versicherungskonditionen Ihres betrieblichen Fuhrparks (Autos, Traktoren, Anhänger, usw.) überprüfen zu lassen, rät die ISN. Denn eine Kündigung der Kfz-Versicherung ist immer zum Ablauf eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist möglich.

Das Versicherungsjahr ist in den meisten Fällen an das Kalenderjahr gekoppelt, endet also am 31. Dezember. Sofern der Vertrag gekündigt werden soll, muss die Kündigung der Versicherung somit bis zum 30. November vorliegen. In manchen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht etwa bei einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall. Die Frist beträgt dann 4 Wochen.

Weitere Informationen zum Wechsel der Kfz-Versicherung gibt es hier

Bewerbung für die Start-up-Days bei der Grünen Woche 2024

Startups aus der Agro-Food-Wertschöpfungskette können sich bei der Internationalen Grünen Woche (IGW) am 23. und 24. Januar 2024 besonders präsentieren. Die Bewerbungsfrist dafür endet am 15. November 2023. Eine Teilnahme bietet die Chance das Startup auf der Grünen Woche einem breiten, weltweiten Publikum zu zeigen. Dabei gibt es nicht nur einen exklusiven Zugang zu wichtigen Entscheiderinnen und Entscheidern der gesamten Agro-Food-Wertschöpfungskette, sondern auch die Möglichkeit, Coachings und eine Präsentationsmöglichkeit auf der kommenden Grünen Woche zu gewinnen.

Die Andreas-Hermes-Akademie (AHA) sucht dafür innovative und revolutionäre Startups aus der Agtech- und Foodtechbranche, die mindestens eines der 17 UN Nachhaltigkeitsziele erfüllen und bereit sind, ins nächste Level zu starten.

Weitere Informationen zur Ausschreibung gibt es hier

Erleichterte Einwanderung für Fachkräfte

Ab November 2023 treten die ersten Teile des neuen Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft. Damit sollen Fachkräfte schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Das neue Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung baut bisher bestehende Hürden ab. Wer beispielsweise zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland hat, kann als Fachkraft nach Deutschland einwandern. Zudem wird die Verdienstgrenze für die sogenannte Blaue Karte abgesenkt. Neu ist auch eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.

Weitere Informationen hält die Bundesregierung hier bereit

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