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topplus Düngeverordnung

Düngesperrfrist für Grünland beginnt ab 1. November

Die nächste Sperrfrist steht bevor. Auf dem Acker darf schon nicht mehr gedüngt werden, im Grünland ab 1. November. Wir geben einen Überblick, was aktuell gilt.

Lesezeit: 3 Minuten

Ab dem 1. November beginnt die Sperrfrist auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau. Nun darf dort bis zum 31. Januar auf Grünland kein Stickstoffdünger mehr ausgebracht werden. Das schreibt die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) vor.

In den Roten Gebieten hatte die Sperrfrist bereits am 1. Oktober begonnen. Auf Ackerflächen beginnt sie bis auf wenige Ausnahmen nach der Ernte der Hauptfrucht.

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Darf ich im November noch Mist oder Kompost ausbringen?

Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es für bestimmte Wirtschaftsdünger. Dazu zählen z.B. Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlamm und Grünguthäcksel.

Für diese organischen Düngemittel beginnt die Sperrfrist in den Grünen Gebieten erst ab dem 1. Dezember und reicht bis zum 15. Januar. In den Roten Gebieten beginnt die Sperrfrist für Mist und Kompost ebenfalls schon am 1. November und reicht bis zum 31. Januar.

Was gilt für Phosphat-Dünger?

Phosphathaltige Dünger dürfen Landwirte noch bis zum 1. Dezember und dann erst wieder ab 15. Januar ausbringen, gibt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen an.

In einigen Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen verlängert sich die Sperrfrist in den eutrophierten Gebietskulissen (Gelbe Gebiete). Hier sind phosphathaltige Dünger erst wieder ab 15. Februar erlaubt.

Kann ich die Düngesperrfrist verschieben?

In einigen Bundesländern lassen sich die Sperrfrist verschieben. Dafür müssen Landwirte aber vorab einen Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt haben. Dabei sind bestimmte Auflagen zu beachten, die sich zwischen den Ländern unterscheiden können.

In Baden Württemberg und Bayern z.B. geben die Landkreise häufig für das jeweilige Kreisgebiet vor, ob Betriebe die Sperrfristen verschieben können. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können Betriebe z.B. einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer stellen.

In Schleswig-Holstein ist hierfür hingegen das das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung zuständig. In Rheinland-Pfalz bearbeitet den Antrag zum Verschieben der Sperrfrist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Weitere Informationen dazu finden Sie bei Ihrer jeweils zuständigen Behörde.

Was ist aktuell bei der Herbstdüngung sonst noch zu beachten?

Wer jetzt noch Festmist ausbringen will, darf das nicht, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Bei den Düngevorschriften gilt je nach Fläche und Nährstoffgehalt des Düngers immer die strengere Sperrfrist.

Düngemittel ohne wesentliche Gehalte an N (<1,5 % N i. TM) oder Phosphat (<0,5 % P25 i. TM) lassen sich ganzjährig ausbringen.

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