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GLÖZ 5: Wo gilt ab dem 1. Dezember ein Pflugverbot?

Um die Böden vor Erosion zu schützen, gilt auf einigen Flächen ab dem 1. Dezember ein Pflugverbot. Wir zeigen die betroffenen Gebiete.

Lesezeit: 2 Minuten

Ab dem 1. Dezember gilt auf einigen Ackerflächen ein Pflugverbot. Betroffen sind davon von Wassererosion bedrohte Ackerflächen der Gefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2. Das Pflugverbot gilt bis zum 15. Februar und beruht auf dem GLÖZ-5-Standard. Den müssen alle Betriebe einhalten, die 2024 einen Agrarantrag stellen.

  • Auf KWasser1-Flächen ist das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember erlaubt.
  • Auf KWasser2-Flächen ist das Pflügen auch im Rest des Jahres nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat erlaubt. Will man auf den KWasser2-Flächen Reihenkulturen (Reihenabstände > 45 cm) anbauen, ist das Pflügen generell verboten.

Was gilt in den jeweiligen Bundesländern?

Neben diesen bundesweit geltenden Vorschriften haben die Länder aber auch zusätzlich noch eigene Ausnahmen für die Erosionsschutzkulisse festgelegt.

Hier eine Auswahl an Beispielen, unter welchen Bedingungen manche Bundesländer das Pflügen in den Erosionsgefährdungskulissen auch nach dem 1. Dezember erlauben:

  • Auf Böden mit höheren Tongehalten (u.a. NRW, Rheinland-Pfalz, Thüringen),
  • bei Bewirtschaftung quer zum Hang (u. a. Hessen, NRW).
  • vor frühen Sommerkulturen, so z. B. mit Aussaat vor dem 31. März, (u. a. Rheinland-Pfalz, Thüringen),
  • bei rasenbildender Kultur, wie z. B. Untersaaten, als Vorfrucht (u. a. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen),
  • bei Abdeckung z.B. mit Vlies bis zum Reihenschluss (u. a. Bayern, Baden-Württemberg).

Welche Vorschriften konkret in Ihrem Bundesland gelten, erfahren Sie bei Ihrer jeweils zuständigen Offizialstelle. Ob die eigenen Flächen in das Erosionsschutzkataster fallen, können Sie in den Kartendiensten Ihres Bundeslandes überprüfen.

Was gilt auf Flächen mit Winderosion?

Der Stichtermin am 1. Dezember gilt aber nicht für Ackerflächen mit Winderosionsstufe (KWind). Diese Flächen darf man nur pflügen, wenn die Aussaat vor dem 1. März erfolgt – außer bei Reihenkulturen.

Vor Reihenkulturen ist das Pflügen ist auf den KWind-Flächen bis auf wenige Ausnahmen verboten. Zu diesen Ausnahmen zählen:

  • Vor dem Oktober angelegte Grünstreifen, quer zur Hauptwindrichtung und mit mindestens 2,5 m Breite und im Abstand von höchstens 100 m,
  • Agroforstsysteme mit Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung,
  • Dammkulturen, die quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden,
  • nach dem Pflügen werden unmittelbar Jungpflanzen gesetzt.

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