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topplus GAP-Agrarförderung 2024

Die neun GLÖZ und was sie für Landwirte bedeuten

Stilllegung, Fruchtwechsel, Öko-Regelungen: Wer 2024 einen Antrag auf GAP-Agrarförderung stellen will, muss umdenken. Mit diesen Hinweisen können Sie Stress mit den Behörden vermeiden.

Lesezeit: 7 Minuten

Jetzt ist klar: Nachdem im Antragsjahr 2023 noch einige Ausnahmen zum Beispiel bei Fruchtfolge und Brache galten, gelten die Vorgaben der Agrarförderung im Jahr 2024 jetzt vollumfänglich. Das bedeutet, die Betriebe müssen alle neuen Förderbedingungen beachten und in ihre Anbauplanung einbauen.

Statt wie bisher Cross Compliance und Greening gilt bereits seit dem 1. Januar 2023 die Konditionalität, die jeder Landwirt erfüllen muss, wenn er den Agrarantrag stellt. Die Konditionalität besteht dabei aus zwei Bausteinen:

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  • elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB),
  • neun Anforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die sogenannten GLÖZ.

Neu ist, dass die Konditionalität jetzt für alle Betriebe Vorschrift ist, auch für Biobetriebe und Kleinerzeuger.

Für den Erhalt von Prämien müssen sich Landwirte an die Konditionalität halten, Teile davon sind die GLÖZ-Standards. Was ein GLÖZ genau vorschreibt, hängt häufig auch von der Lage der Fläche ab! Achtung beim Bewirtschafterwechsel: Für GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) zählt der Anbau des Vorbewirtschafters mit! Im Jahr 2024 wird die GAP vollumfänglich scharf gestellt. Alle GLÖZ gelten ohne Ausnahme.

Was steckt hinter den GLÖZ-Standards?

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) beinhalten das bestehende Fachrecht, z. B. Regelungen zur Düngung oder zum Wasserschutz. Die Einhaltung ist immer Voraussetzung für die GAP-Antragstellung.

Dazu kommen die neuen GLÖZ-Standards, die darüber hinaus mit eigenen Vorschriften weit in die Anbauplanung und Bewirtschaftung eingreifen. Die GLÖZ sind zwar grundsätzlich bundesweit gleich, die Länder können teilweise aber auch eigene Regelungen treffen.

Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Vorschriften, mehr Details und aktuelle Änderungen finden Sie im für Abonnenten kostenlosen top agrar-Internetangebot, siehe links.

GLÖZ 1: Dauergrünlanderhalt

Dauergrünland ist besonders schützenswert. Wer einen Umbruch plant, sollte prüfen, wann das Dauergrünland entstanden ist. Es gilt förderrechtlich für Dauergrünland:

  • Vor 2015 entstanden: Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umwandlung und Anlage von Ersatzdauergrünland notwendig.
  • Ab 2015 entstanden: Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umwandlung erforderlich, aber kein Ersatzdauergrünland.
  • Ab 2021 entstanden: Genehmigung zur Umwandlung nicht erforderlich, lediglich Anzeige der Umwandlung mit dem nächsten Sammelantrag, keine Anlage von Ersatzdauergrünland.

GLÖZ 2: Moorschutz

In der Gebietskulisse Moor dürfen Sie Grünlandflächen nicht umwandeln oder pflügen. In der Moorkulisse ist außerdem auf allen landwirtschaftlichen Flächen Tiefpflügen oder eine Über- bzw. Absandung verboten. Eine Neuanlage von Drainagen oder Entwässerungsanlagen muss die untere Naturschutzbehörde genehmigen, Erneuerung und Reparaturen von Altanlagen sind weiterhin ohne Genehmigung möglich.

GLÖZ 3: Kein Abbrennen von Stoppelfeldern

Ziel dieser Vorschrift ist die Erhaltung der organischen Substanz im Boden. In Deutschland hat dieser Standard jedoch keine wesentliche Bedeutung.

GLÖZ 4: Pufferstreifen an ­Gewässern

Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Biozide dürfen Sie auf einem drei Meter breiten Streifen ab der Böschungsoberkante nicht einsetzen. Eine Kombination der verpflichtenden Stilllegung und der Gewässerrandstreifen ist möglich. Dann müssen Sie aber eine Mindestgröße von 0,1 ha pro Schlag einhalten. Die Abstandsregelung gilt nicht für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Das sind Gewässer, die nur die Flächen eines Eigentümers entwässern.

GLÖZ 5: Keine Winterfurche

Prüfen Sie die Einstufung Ihrer Flächen bezüglich der Erosion. Gegenüber der Einstufung in den Vorjahren gibt es hier z. B. in Bayern teilweise erhebliche Flächenausweitungen. Es gilt:

  • Ackerflächen mit Wassererosionsstufe KWasser1 dürfen Sie vom 1.12. bis zum Ablauf des 15.2. nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur zulässig, wenn danach eine Aussaat bis zum 1.12. folgt.
  • Ackerflächen mit Wassererosionsstufe KWasser2 dürfen Sie vom 1.12. bis zum 15.2. nicht pflügen. Im restlichen Jahr ist Pflügen nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30.11. Vor Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.
  • Ackerflächen mit der Winderosionsstufe KWind dürfen Sie nur bei Aussaat vor dem 1.3. pflügen. Pflügen ist auch erlaubt, wenn ab dem 1.3. die Aussaat unmittelbar danach erfolgt – außer bei Reihenkulturen mit 45 cm und mehr. Das Pflugverbot bei Reihenkulturen gilt u. a. aber nicht, wenn Sie vor dem 1.10. mind. 2,5 m breite Grünstreifen in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung einsäen, ein Agroforstsystem anlegen oder die Dammkulturen quer zur Hauptwindrichtung verlaufen.

In einigen Bundesländern (z. B. Bayern, Niedersachsen) ist der Pflugeinsatz auch in den Ruhezeiten möglich, wenn Sie andere Erosionsschutzmaßnahmen umsetzen. Mehr dazu finden Sie unter www.topagrar.com/gap2023

GLÖZ 6: Bodenbedeckung

Auf mind. 80 % der Ackerflächen ist vom 15.11. bis 15.1. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung (MBB) Pflicht, z. B. durch mehrj. Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais), Begrünungen, Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten, mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder Vliesabdeckung.

Achtung: Seit Kurzem ist klar, dass eine Aussaat zum 15.11. aber nicht ausreicht, es muss ein Bestand auf der Fläche etabliert sein! Bei der MBB gibt es zwei Ausnahmen:

Auf schweren Böden mit mehr als 17 % Ton oder vorgegebenen Bodenklassen reicht eine Bodendeckung von der Ernte bis 1.10. aus.

Folgen im nächsten Jahr bestimmte frühe Sommerkulturen mit Einsaat vor dem 31.3., ist eine MBB vom 15.9. bis 15.11. zu etablieren.

Betriebsinhaber mit solchen Flächen können auch bei dem Zeitraum 15.11. bis 15.1. bleiben.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

Ab 2024 ist ein jährlicher Fruchtwechsel Pflicht, außer für Betriebe mit weniger als 10 ha und solche mit viel Futterbau (s. www.topagrar.com/gap2023).

Der Fruchtwechsel muss 66 % der Flächen umfassen, auf 33 % davon lässt er sich durch Zwischenfrüchte (ZF) oder Untersaaten im Vorjahr erfüllen. ZF sind vor dem 15.10. zu säen und wie die Untersaat bis 15.2. auf der Fläche stehenzulassen. Dazu darf auf allen Schlägen max. zwei Jahre hintereinander die gleiche Frucht stehen.

Vom Pflichtfruchtwechsel ausgeschlossen sind mehrj. Kulturen, Gras, Grünfutterpflanzen und Brachen, sie sind weder beim Fruchtwechsel noch bei der Berechnungsbasis zu berücksichtigen. Roggen, Tabak sowie Mais zur anerk. Saatgutherstellung können Sie in Selbstfolge anbauen. Diese Kulturen fallen erst im zweiten Jahr aus der Berechnung zum Fruchtwechsel.

Hier noch einige Tipps:

  • Silo- bzw. Körnermais gelten als eine Kultur.
  • Bei Zwischenfrüchten ist eine Aberntung des Bestandes erlaubt.
  • Im Jahr 2024 zählen die in 2022 und 2023 angebauten Hauptkulturen mit.

Die Vorschrift gilt parzellenbezogen: Bei Bewirtschafterwechsel zählt der Anbau des Vorbewirtschafters also mit!

GLÖZ 8: Stilllegung

Ab dem Jahr 2024 müssen alle Betriebe 4 % ihrer Ackerfläche stilllegen. Landschaftselemente, die an Ackerland angrenzen, können Sie anrechnen. Die Flächen sind nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv durch Ansaat zu begrünen, aber nicht in Reinsaat. Pflanzenschutz, Düngung oder Ernte sind untersagt. Spätestens alle zwei Jahre müssen Sie die Stilllegung mulchen oder mähen (­Mindesttätigkeit). Keine Stilllegung vorweisen müssen Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland, mit mehr als 75 % der Ackerflächen für den Anbau von Gras, Grünfutter, Brachen oder Leguminosen oder mit mehr als 75 % der beihilfefähigen Flächen für den Anbau von Gras-, Grünfutter oder Dauergrünland.

GLÖZ 9: Umweltsensibles ­Dauergrünland (Natura 2000)

In FFH- und Vogelschutzgebieten ist kein Grünlandumbruch erlaubt, eine Neuansaat aber möglich.

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