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GLÖZ-8: Bis wann ist die Aussaat zur Begrünung von Stilllegungsflächen erlaubt?

Wollen Landwirte ihre GLÖZ-8 Stilllegungsflächen begrünen, muss die Aussaat im Herbst erfolgen. Saaten im Frühling sind nicht vorgesehen. Doch es gibt Länder mit Ausnahmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Wer 2024 einen Agrarantrag stellen will, muss 4 % seiner Ackerfläche für den GLÖZ 8 stilllegen, so sieht es die GAP-Konditionalitäten Verordnung vor. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen oder auch aktiv begrünt werden.

Wörtlich heißt es in der Verordnung: „Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen“.

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Aktive Aussaat im Frühling 2024 nicht vorgesehen

Laut der Verordnung muss die Aussaat damit unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen. Und die Ernte der meisten Hauptkulturen liegt im Sommer und Herbst. Näher wird der Zeitraum nicht beschrieben.

Damit ist eine aktive Aussaat im Frühling auf den GLÖZ-Brachen nicht erlaubt. Auch eine Nachsaat im Frühling 2024 ist in der Verordnung nicht vorgesehen. So legt es zumindest ein Großteil der Bundesländer aktuell aus.

Nur einige Bundesländer machen Ausnahmen

Doch es gibt Ausnahmen. Nach Informationen des Deutschen Bauernverbandes (DBV) versuchen verschiedene Bundesländer bei der Begrünungsmöglichkeit, Spielräume zu nutzen. Dabei legen sie die Fristen für den spätesten Aussaatzeitpunkt für die aktive Begrünung unterschiedlich aus.

  • In Baden-Württemberg variieren die Antworten verschiedener Ämter zwischen Aussaat bis spätestens 31. Dezember und einer Aussaat doch noch im Frühjahr 2024 bis zum 31. März.
  • In Thüringen wurde laut dem DBV die Möglichkeit zur Aussaat 2024 jüngst revidiert. Dort heißt es nun: Wenn eine aktive Begrünung bis 31. Dezember nicht mehr möglich ist, muss die betreffende Fläche der Selbstbegrünung überlassen werden.
  • In Hessen wiederum bedeutet „unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr“ nach Auskünften der zuständigen Entscheidungsträger, dass die Aussaat spätestens 14 Tage nach der Ernte der Vorkultur erfolgt sein muss.

Obwohl für die Vorgaben der 1. Säule der GAP und damit auch für die GLÖZ-Standards der Bund zuständig und verantwortlich ist, weichen die Bundesländer zunehmend mit unterschiedlichen Auslegungen ab. Ein Beispiel dafür sind zum Beispiel die Ausnahmen vom Pflugverbot beim Erosionsschutz aus GLÖZ 5 in Bayern.

Eine einvernehmliche Regelung, den Landwirten bundesweit einheitlich eine aktive Aussaat bei den GLÖZ-8-Brachen auch noch im Frühjahr bis zum 31. März zu ermöglichen, gibt es aber nicht. Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes wäre das allerdings zwingend erforderlich.

Frünlingssaat auf Brache in den Öko-Regelungen möglich

Anders als bei der 4 %-igen GLÖZ-Stilllegung darf die freiwillige Brache über die Öko-Regelung 1 auch im Frühling ausgesät werden. Stilllegungsbeginn für die Öko-Regelung 1 ist erst der 01.01. des Antragsjahres. Die aktive Aussaat ist dort bis zum 31.03. des Antragsjahres möglich. Voraussetzung ist dort genauso wie bei den GLÖZ-8-Brachen eine Mischung von mindestens zwei Arten in nennenswerten Umfang.

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