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GLÖZ 8: Darf ich Flächen für einen Landwirt in einem anderen Bundesland stilllegen?

Darf man sich als Landwirt verpflichten, Flächen für einen Landwirt aus einem anderen Bundesland gemäß GLÖZ 8 stillzulegen? Wir haben bei den Landwirtschaftsministerien nachgefragt.

Lesezeit: 7 Minuten

Frage:

Wenn ich ab 2024 EU-Agrarprämien beantragen will, muss ich 4 % meiner Ackerfläche „stilllegen“. So sieht es die GAP-Konditionalitäten Verordnung vor (GLÖZ 8). Wir haben hier Böden mit schlechten Erträgen. Kann ich mich daher als Landwirt gegen Entgelt verpflichten, Stilllegungsflächen für einen Landwirt aus einem anderen Bundesland anzulegen? Also damit dieser Landwirt aus dem anderen Bundesland seiner Stilllegungsverpflichtung im Rahmen seines Agrarantrages in seinem Bundesland nachkommt?

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Antwort:

Die Bundesländer entscheiden. Das Bundeslandwirtschaftsministerium weist gegenüber top agrar darauf hin, dass für den Vollzug der Rechtsvorschriften über die EU-Agrarförderung die Behörden der Länder zuständig sind. Ziel der Stilllegungsverpflichtung (GLÖZ 8) sei der Erhalt nichtproduktiver Flächen und Landschaftselemente zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, antwortet das BMEL. Ein Anpachten weit entfernter Stilllegungsflächen entspreche nicht diesem Ziel, so ein BMEL-Sprecher. Es würde sogar gegebenenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften (vgl. § 2 GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz) vorliegen.

Das sagen die Länder

Die Landwirtschaftsministerien der Länder äußern sich konkreter. Auf Anfrage von top agrar ist es in keinem der Länder möglich, sich als Landwirt zu verpflichten, Flächen für einen Landwirt aus einem anderen Bundesland gemäß GLÖZ 8 stillzulegen. Auch das Anpachten von Flächen nur für die Stilllegung in anderen Bundesländern ist nicht gewollt. Denn die Erbringung der GLÖZ 8-Stilllegung ist laut den Ländern eng an den Betriebssitz gebunden. Die Brache-Flächen sollen auch in den Gunstregionen im Interesse der Biodiversität erbracht werden, heißt es zur Begründung.

Folgende Antworten haben wir aus den Ländern bekommen:

Baden-Württemberg:

Hier ist es nicht möglich, anstelle eines anderen Antragstellers die Stilllegung zu erbringen. Jeder Antragsteller muss auf den Ackerflächen, die er selbst beantragt und über die er die Verfügungsgewalt hat, seinen Verpflichtungen bzgl. GLÖZ 8-Brache nachkommen, so das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aus Baden-Württemberg.

Bayern:

Es ist nicht möglich Stilllegungsflächen für einen Landwirt aus einem anderen Bundesland anzulegen. Die GLÖZ8-Brache müsse auf Ackerflächen erbracht werden, über die der Antragsteller Verfügungsgewalt hat, also im Eigentum oder gepachtet, und die er selbst beantragt, so das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Brandenburg:

Auch in Brandenburg ist es nicht zulässig, dass sich ein Landwirt aus Brandenburg gegen Entgelt dazu verpflichtet, Stilllegungsflächen für einen Landwirt aus einem anderen Bundesland anzulegen, so das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg.

Hessen:

Das ist nicht möglich. Der jeweilige Antragsteller muss für die von ihm beantragten Flächen die GLÖZ-Verpflichtungen einhalten. Die Regelungen zur Erbringung der Brachverpflichtung nach GLÖZ 8 sind im GAP-Konditionalitätenrecht verankert. Die Schaffung künstlicher Voraussetzungen ist nach § 62 der Horizontalen Verordnung (EU-VO 2021/2116) nicht zulässig, antwortet das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Geht es um die Vorgabe zu den nichtproduktiven Flächen nach GLÖZ 8, ist das nach den bundesrechtlichen Vorgaben nicht möglich. Jeder Begünstigte ist nach § 11 GAPKondG i. V. m. § 19 GAPKondV verpflichtet, mindestens 4 % des Ackerlands seines Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten. Ein Verlagern dieser Pflicht auf andere Begünstigte sehen die Rechtsvorschriften nicht vor.

Grundsätzlich sei es vom Verordnungsgeber nicht gewollt, weit entfernte Flächen anzupachten um diese im Sinne von GLÖZ 8 als nichtproduktiv angeben zu können. In der Begründung zu § 20 GAPKondV heißt es: „BMEL und Länder analysieren bei der Anrechnung der nichtproduktiven Fläche regelmäßig, inwieweit Begünstigte zur Erbringung der Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 Flächen in vom Betriebssitz weit entfernten extensiven landwirtschaftlichen Gebieten neu anpachten. Dies soll grundsätzlich vermieden werden, da die Stilllegung von Flächen besonders in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Regionen einen positiven Effekt für die Biodiversität hat. Wenn festgestellt wird, dass der vorgenannte unerwünschte Effekt in größerem Umfang auftritt, sind geeignete Regelungen zu treffen, um dem entgegenzuwirken.“

Rheinland-Pfalz:

Die Verpflichtung, nach §§ 19 - 23 GAPKondV einen Anteil von 4 % des Ackerlands als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzuhalten, gilt in allen Bundesländern gleichermaßen und ist auf den selbst bewirtschafteten Flächen eines Unternehmens zu erbringen, so das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.

Die Flächenbewirtschaftung ist nicht an die Grenzen von Bundesländern gebunden. Über Staatsgrenzen hinweg gibt es jedoch keine Förderung. Ein Antrag auf Flächenprämie muss ggfls. in jedem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem ein Landwirt Flächen bewirtschaftet.

Saarland:

Ein Antragsteller kann zur Erfüllung der Vorgaben für GLÖZ 8-Stilllegungen nur Ackerflächen heranziehen, die er in seinem Antrag auf Ausgleichszahlungen selbst beantragt hat und für die er die Nutzungsberechtigung (Eigentum, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung) nachweisen kann. Somit kann ein Landwirt aus dem Saarland auf den von ihm beantragten Flächen im Rahmen von GLÖZ 8 keine Stilllegungsflächen für einen anderen Landwirt anlegen. Dies gilt sowohl für Landwirte aus anderen Bundesländern wie auch für Landwirte aus dem Saarland, so das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Sachsen:

Hier müssen förderfähige Flächen dem beantragenden Betriebsinhaber am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen (§ 13 GAPDZV). Dies gilt auch für Flächen, die zur Erfüllung von GLÖZ 8 stillgelegt sind. Es ist damit generell nicht möglich, einem anderen Betrieb Flächen nach der Antragstellung nur zur Erfüllung einzelner Verpflichtungen bereitzustellen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Betriebe ihren Sitz im selben oder in verschiedenen Bundesländern haben, so das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Eine Lösung sei damit nur vor Antragstellung möglich. Der Landwirt aus Sachsen müsste die Flächen dem Landwirt aus einem anderen Bundesland zum 15. Mai (Antragstellung) übertragen, sodass der Landwirt aus einem andern Bundesland die sächsischen Flächen rechtmäßig in seinem Antrag als Stilllegungsflächen angeben kann.

Sachsen-Anhalt:

Der Antragsteller muss die im Rahmen von GLÖZ 8 zu erbringenden Flächen in seinem Antrag aufführen. Insofern müsste er diese Flächen von dem anderen Landwirt anpachten (ggf. Unterverpachtung). Die Erbringung der GLÖZ 8-Verpflichtung ist allerdings gemäß damaliger Intension und Auslegung der Regelungen (GAPKondG und GAPKondV) eng an den Betriebssitz gebunden, da ansonsten der Biodiversitätsgedanke (dass solche Flächen auch in den Gunstregionen im Interesse der Biodiversität zu erbringen sind) unterlaufen werden würde, so das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten in Sachsen-Anhalt. Die Nichterbringung der Verpflichtung am Betriebssitz kann als Umgehungstatbestand angesehen werden und hätte Konsequenzen (Sanktionierung) zur Folge. Insofern wird auch in Sachsen-Anhalt dringend davon abgeraten.

Schleswig-Holstein:

Nein das geht nicht. Die GLÖZ8-Verpflichtung, das Vorhalten von 4 % Brachefläche, kann nicht von Dritten gegen Entgelt mit einer Übernahme der Verpflichtung erfolgen. Die Erfüllung der Fördervoraussetzungen sind betriebsbezogen und können nicht durch Dritte erfüllt werden, so das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV).

Thüringen:

Jede antragstellende Person, die nicht von der Stilllegungspflicht befreit ist, ist dazu verpflichtet, mindestens 4 % des Ackerlandes des Betriebes als nicht produktive Fläche oder als Ackerland-Landschaftselemente vorzuhalten (§ 11 Abs. 1 GAPKondG in Verbindung mit § 20 GAPKondV). Um betriebliches Ackerland handelt es sich, wenn der Begünstigte die Verfügungsgewalt über die stillzulegenden Flächen und Ackerland-Landschaftselemente besitzt. Somit ist ein Abtreten dieser antragstellerbezogenen Stilllegungsverpflichtung an Dritte ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese in demselben oder in einem anderen Bundesland tätig sind, so das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

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