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topplus 2024 ohne Agrarantrag?

Welche Auflagen muss ich einhalten, wenn ich auf den GAP-Agrarantrag verzichte?

Wer 2024 die EU-Agrarfördeurng der GAP beantragen möchte, muss u.a. die neuen Auflagen zur Stilllegung und Fruchtwechsel erfüllen. Doch was gilt, wenn Landwirte auf einen Antrag verzichten?

Lesezeit: 9 Minuten

Frage:

Wir sind ein Familienbetrieb und kommen gegen die Fülle der Auflagen kaum noch an. Weil es immer mehr Regeln zu beachten gibt, haben wir uns sogar schon überlegt, ob wir gegebenenfalls im nächsten Jahr auf das Geld verzichten und keinen Agrarantrag mehr stellen. Welche Pflichten müssten wir trotzdem erfüllen?

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Antwort:

Auch bei einem Verzicht auf den Flächenantrag müssen Sie noch sämtliche europäischen, nationalen und landesrechtlichen Fachvorgaben einhalten.

Alle Landwirte müssen, unabhängig davon, ob ihnen Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gewährt werden, die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) einhalten. Zu diesen Grundanforderungen zählen die EU-Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, der Tierschutz sowie der Umweltschutz.

Folgende Richtlinien gelten:

  • Allgemeines Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002)

  • Richtlinie über den Schutz von Kälbern‚ Schweinen und landwirtschaftlichen Nutztieren (Richtlinie 2008/119/EG des Rates, Richtlinie 2008/120/EG des Rates, Richtlinie 98/58/EG des Rates)

  • Verordnungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen‚ Rindern, Schafen und Ziegen (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Richtlinie 2008/71/EG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 21/2004)

  • Verordnung über Pflanzenschutzmittel (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)

  • Richtlinie über die Verwendung von Nitraten (Richtlinie 91/676/EWG des Rates)

  • Richtlinie über die Verwendung von Hormonen (Richtlinie 96/22/EG des Rates)

  • Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) (Verordnung (EG) Nr. 999/2001)

  • Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG)

  • Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG des Rates)

Das gilt bundesweit

Zu den bundesweiten Regelungen zählen unter anderem das Düngegesetz (DüngG), die Düngeverordnung (DüV), die Düngemittelverordnung (DüMV) sowie die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Düngemitteln (WDüngV). Weiterhin das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), die Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PfSchAnwV), die Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV) und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV), das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie das Tierschutzgesetz. Aber auch die Bienenschutzverordnung (BienSchV) sowie die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebs/KartZystV).

Verstöße gegen die meisten fachrechtlichen Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Unabhängig von einer Antragstellung können diese mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das gilt in den einzelnen Bundesländern

Es gibt dann aber auch noch zusätzlich innerhalb der Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Hierzu haben wir die jeweiligen Landwirtschaftsministerien gefragt:

Baden-Württemberg

Grundsätzlich ist bei einem Verzicht auf Antragstellung das gesamte Fachrecht weiterhin einzuhalten, so das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg.

Der sogenannte „GQSBW Hof-Check - Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“ sei ein umfassendes Eigenkontroll- und Dokumentationswerkzeug für den landwirtschaftlichen Betrieb. Der GQSBW Hof-Check gelte als eine effektive Arbeitshilfe, die den Landwirt bei der Erfüllung seiner Prüf- und Aufzeichnungspflichten unterstützt. Inhaltlich decke GQSBW Hof-Check sowohl die wichtigsten Anforderungen nach Konditionalität, als auch die fachrechtlichen Bestimmungen (z.B. Düngeverordnung, Tierschutz, Arzneimittelanwendung) ab.

Die konkreten fachrechtlichen Anforderungen sind auch unabhängig der Antragstellung einzuhalten. Fachrechtliche Kontrollen erfolgen stichprobenartig sowie bei konkreten Anlässen. Verstöße würden entsprechend eines festgelegten Bußgeldrahmen bewertet und orientieren sich am Ausmaß, der Dauer, der Häufigkeit und der Schwere des Vergehens.

Bayern

Nach der EU-Verordnung 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung bestimmter Vorschriften geknüpft. Diese Verknüpfung wird als Konditionalität bezeichnet. Diese Regelungen umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von der Konditionalität, führt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus.

Stellt ein landwirtschaftlicher Betrieb keinen Antrag auf entsprechende Agrarzahlungen, hat er dennoch die fachrechtlichen Regelungen der Grundanforderungen an die Betriebsführung einzuhalten. Alle fachrechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel im Bereich des Tierschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Bodenschutzrechts, des Düngerechts und des Pflanzenschutzrechts sind weiter einzuhalten und müssen auch weiter kontrolliert werden.

Brandenburg

Verzichten Landwirte in Brandenburg auf die Beantragung von Agrarförderung, müssen sich diese dennoch an bestimmte fachrechtliche Regelungen halten. Diese betreffen unter anderem die Rechtsbereiche Pflanzenschutzrecht, Düngerecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und Veterinärrecht, fasst das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg kompakt zusammen.

Hessen

Es gelten alle auf die jeweilige landwirtschaftliche Tätigkeit bezogenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auch wenn kein Flächenantrag gestellt wird. Soweit fachrechtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße gegen das Fachrecht festgestellt werden, erfolgt eine Bewertung bzw. Ahndung nach den jeweiligen fachrechtlichen Bestimmungen, so z. B. die Verhängung eines Bußgelds. Eine Sanktion oder Rückforderung von Flächenzahlungen ist nicht möglich, wenn keine Gewährung von Fördergeldern vorausgegangen ist, so das Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Mecklenburg-Vorpommern

Bei einem Verzicht auf die Agrarförderung unterliegt der Betrieb weiterhin dem einschlägigen Fachrecht, welches einen Großteil der einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) widerspiegelt, so das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Dies ist zum einen das Bundesrecht, wie z.B. die Düngeverordnung, die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung oder die Stoffstrombilanzverordnung und zum anderen das Landesrecht. Aus Sicht des Düngerechtes sind über das Bundesrecht hinaus die Düngelandesverordnung und die Wirtschaftsdüngermeldeverordnung durch die Betriebe zu beachten. Daneben können Vorgaben aus anderen Fachbereichen, wie z.B. dem Landes-Wasserecht oder aus Schutzgebietsverordnungen (Natura2000 etc.) einschlägig sein.

Niedersachsen

Die Einhaltung der fachrechtlichen Gesetzgebung ist unabhängig davon, ob Betriebe einen Antrag auf Agrarförderung stellen, so das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe haben alle fachrechtlichen Vorgaben einzuhalten, die für ihren Betrieb gelten. Neben den bundesrechtlichen Anforderungen greifen in Niedersachsen zudem folgende landesspezifischen Regelungen:

  • Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen (WDüngMeldPflV)

  • Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf (NDüngMeldVO)

  • Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl fachrechtlicher Regelungen wie zum Beispiel:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

  • Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewVO)

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AWSV

  • Tierschutz- und tierseuchenrechtliche Regelungen sowie

  • naturschutzrechtliche Regelungen

Alle in den genannten Rechtsverordnungen geregelten Anforderungen (Anwendung, Dokumentation, Höchstaufbringungsmengen, Lagerung, Gerätetechnik, Sachkunde etc.) sind einzuhalten, auch ohne eine Prämienantragstellung. Verstöße gegen die meisten fachrechtlichen Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Unabhängig von einer Antragstellung können diese mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies ist auch bei Antragstellern zusätzlich zur Prämienkürzung der Fall. Außerdem heißt es abschließend vom Ministerium: „Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl an Regelungen und der betriebsspezifischen Situationen kein Anspruch auf Vollständigkeit bestehen kann.“

Nordrhein-Westfalen

Auch bei Verzicht auf einen Agrarantrag gelten für einen Landwirt alle fachrechtlichen Regelungen des Dünge- und Pflanzenschutzrechts, des Wasserrechts, der Lebens- und Futtermittelsicherheit, des Tierschutzes etc. Im Rahmen der Konditionalität werden bei allen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) ausschließlich rechtlich verpflichtende Punkte geprüft, es handelt sich nicht um zusätzliche Verpflichtungen. Es ergeben sich aus den GAB auch keine zusätzlichen Dokumentationspflichten, so das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ohne einen Agrarantrag unterfällt ein Landwirt den allgemeinen Fachrechtskontrollen, die in den unterschiedlichen Rechtsgebieten mit jeweils spezifischen Kontrollquoten erfolgen. Sanktionierungen erfolgen dann im Rahmen der im jeweiligen Rechtsgebiet (also z. B. in der Düngeverordnung oder Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) festgelegten Sanktionsmöglichkeiten. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich die Höhe eines möglichen Bußgeldes beispielsweise aus dem „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt“.

Bei Verzicht auf den Agrarantrag entfallen im Wesentlichen Regelungen zur „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand“ (GLÖZ). Allerdings existieren zu GLÖZ 1, 2, 9 (Vorschriften zur Erhaltung von Dauergrünland) und GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) teilweise Regelungen des Fachrechts (z. B. der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung oder des Landes-Naturschutzgesetzes), die wiederum zu beachten sind.

Rheinland-Pfalz

Grundsätzlich sind in allen Ländern die fachrechtlichen Regelungen (Bundes- und Landesrecht) einzuhalten. „Eine Aufzählung würde sich erschöpfen - es betrifft z.B. Regelungen des Naturschutzes, der Bauordnung, des Düngerechts, usw.“, fasst das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz kompakt zusammen. Die Kontrollen und mögliche Ahndung von Verstößen würden sich nach den jeweiligen fachrechtlichen Vorgaben richten.

Saarland

Fachrechtliche Vorgaben, die laut Saarländischem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz über die bundeseinheitlichen Anforderungen (beispielsweise DüVO und die PflSchAnwV) hinausgehen und auch für den Fall, dass kein Flächenantrag gestellt wird, einzuhalten sind folgende:

Wasserrahmenrichtlinie: § 56 Absatz 4 des Saarländischen Wassergesetzes

Nitratrichtlinie:

  • § 56 Absatz 4 des Saarländischen Wassergesetzes

  • in mit Nitrat belasteten Gebieten (Rote Gebiete):

    • Bestimmung der Nährstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern vor dem Ausbringen

    • Bestimmung des Stickstoffgehaltes im Boden durch mindestens jährliche Untersuchung repräsentativer Proben auf Ackerflächen

    • Einhaltung eines Kontrollwertes von 40 kg Stickstoff ab dem 2021 begonnenen Düngejahres

Sachsen

Mit Ausnahme der Regelungen des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung müssen auch Landwirte, die keinen Antrag auf Flächenzahlungen stellen, alle für ihre jeweiligen landwirtschaftlichen bzw. anderen betrieblichen Tätigkeiten relevanten Fachrechtsregelungen (einschl. der dort geregelten Dokumentationsverpflichtungen) einhalten, so das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. „Eine Einzelauflistung aller fachrechtlichen Regelungen ist aufgrund der sehr unterschiedlichen einzelbetrieblichen Bedingungen und Ausrichtungen weder sinnvoll noch möglich“, führt das Ministerium weiter aus. Kontrollen erfolgen entsprechend der jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen. Falls dabei Fachrechtsverstöße festgestellt werden, gelten die Ordnungswidrigkeits- oder Strafvorschriften der einzelnen Fachrechtsregelungen.

Hilfestellung bei der korrekten Erfüllung fachrechtlicher Anforderungen kann beispielsweise der GQS-SN Hof-Check des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bieten.

Sachsen-Anhalt

Neben sämtliche (Fach-) Rechtsnormen des Bundes (Düngegesetz, Pflanzenschutzgesetz etc.) und die fachbezogenen Verordnungen der EU wirken die Vorgaben landesrechtlicher (Fach-) Regelungen. Sollten keine „Flächenanträge“ durch die Landwirte eingereicht und positiv beschieden werden, gelten dennoch sämtliche europäischen, nationalen und landesrechtlichen Fachvorgaben, so das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Für einen Landwirt in Sachsen-Anhalt gelten u. a. folgende Regelungen, wenn dieser auf den „Flächenantrag“ vollständig verzichtet:

  • Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

  • Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften

  • Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger

  • Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten

  • Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz

  • (MWU zuständig)

  • Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

„Eine abschließende Auflistung der Vorgaben, Regelungen und möglicher Sanktionen ist kaum möglich, da vielfältige Rechtsbereiche zu beachten sind“, heißt es auf Nachfrage beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV).

Neben den Rechtsgrundlagen der Düngeverordnung oder der Pflanzenschutzanwendungsverordnung gelten beispielsweise der Gewässer-, Natur-, Tier- und Denkmalschutz oder das Dauergrünlanderhaltungsgesetz in Schleswig-Holstein. Auch das Baurecht oder arbeitsschutzrechtliche Belange gilt es, zu berücksichtigen.

Thüringen

Die wesentlichen Thüringer Landesnormen beinhalten u.a. Anforderungen in den Bereichen Pflanzenschutz, Wasserschutz, Düngerecht, Veterinärrecht und Lebensmittelrecht (Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität 2023 (thueringen.de)). Die entsprechende Dokumentationspflicht geht aus den jeweiligen Regelungen hervor. Es entfallen lediglich Pflichten die (in der Anlage) unter „Erhaltung der Landwirtschaftlichen Flächen in gutem Landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ benannt sind. „Auf eine abschließende Auflistung der Regelungen haben wir aufgrund deren Umfangs verzichtet“, so das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

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