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topplus GAP gilt nicht nur im Pachtjahr

Bei Pächterwechsel über GLÖZ reden!

Die GLÖZ-Standards der GAP, wie Stilllegung und Fruchtwechsel, gelten nicht für das Pachtjahr, sondern für den Verpflichtungszeitraum. Unsere Expertin sagt, worauf Sie achten sollten.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer in diesem Jahr neue Pachtflächen in die Bewirtschaftung nimmt oder Pachtflächen abgibt, muss die neue Agrarförderung GAP 2023 im Hinterkopf haben. Denn die Vorgaben sind im gesamten Verpflichtungszeitraum (s.u.) einzuhalten, unabhängig davon, ob sich der Pächter ändert.

Welche GLÖZ-Vorgaben sind besonders zu beachten?

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  • GLÖZ 6: Mit dem Antrag im Mai ist auf 80 % der Ackerfläche eines Betriebes eine verpflichtende Mindestbodenbedeckung vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres einzuhalten. Damit das beim Pächterwechsel unproblematisch ist, sollte der Vorpächter/Antragsteller versuchen die Mindestbodenbedeckung auf anderen Schlägen einzuhalten und diese Fläche zu den 20 % zu zählen, wo die Vorgabe nicht greift.
  • GLÖZ 7: Für den Pflichtstandard GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) zählt der Anbau des Vorbewirtschafters mit! Erkundigen Sie sich daher nach den angebauten Hauptkulturen auf der Fläche in den Jahren 2022 und 2023. Geplant ist, dass z.B. im niedersächsischen ANDI 2024 die Kulturen der Vorjahre ersichtlich sein sollen. Doch um bereits jetzt den Fruchtwechsel für 2024 planen zu können, bleibt Ihnen nur der Austausch mit dem Vorpächter.
  • GLÖZ 8: Soll die neu gepachtete Fläche als GLÖZ 8 Brache genutzt werden ist zu beachten, dass die Fläche unmittelbar nach der Ernte des Vorpächters der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen (keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur) ist. Das heißt: Auch dann werden Absprachen mit dem Vorpächter nötig.

Wie lang ist der Verpflichtungszeitraum?

Man kann sagen, dass der Verpflichtungszeitraum der GAP grundsätzlich das Kalenderjahr ist, bei den GLÖZ-Vorgaben greifen allerdings auch einige Abweichungen:

  • Abweichung bei GLÖZ 6: Verpflichtungszeitraum bis zum 15.01., außer wenn die Zeiträume für schwere Böden oder frühe Sommerkulturen genutzt werden.
  • Abweichung bei GLÖZ 7: Ist der Anbau von Zwischenfrucht oder Untersaat relevant, muss diese bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche stehen.
  • Abweichung bei GLÖZ 8: Wird eine Winterung angebaut, endet er vorzeitig 01.09.

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