Frage: Ich bewirtschafte 6,47 ha Grünland und 10,75 ha Ackerland und überlege, wie ich es mit der Stilllegung am besten handhabe. Wie kann ich nach GLÖZ 8 stilllegen? Falle ich unter die 10 ha-Grenze, wenn ich auf einem Schlag mit 1,2 ha Kleegras zur Nutzung anbaue? Kann ich die 1,2 ha komplett stilllegen, wie hoch wäre die Förderung?
Antwort: Bei dem Umfang der Stilllegung der Ackerfläche kommt es auf den Ackerstatus an. Solange dieser erhalten bleibt, zählt die Fläche mit zur stillzulegenden Fläche. Nur Kleegras anzubauen, reicht also nicht aus, solange die Fläche den Ackerstatus hat.
Ihre Optionen wären aus unserer Sicht:
- 0,8 ha oder mehr in Grünland umwandeln, sodass diese Fläche keinen Ackerstatus mehr hat und Sie unter die 10 ha-Grenze fallen. Dadurch wären Sie von der Stilllegungs- und Fruchtwechselverpflichtungbefreit.
Für das entstandene Dauergrünland erhalten Sie die Einkommensgrundstützung und die Umverteilungs-Einkommensstützung, die in Ihrem Fall ca. 223 €/ha (2024) umfasst. Halten Sie die Voraussetzung der Junglandwirte-Einkommensstützung ein, können Sie auch diese zusätzlich erhalten.
Eine Beantragung der zusätzlichen freiwilligen Stilllegung nach Öko-Regelung 1a wäre nicht zulässig. Wichtig zu wissen: Wenn Sie weniger als 10 ha Ackerland haben, müssen Sie die Vorgaben zum Fruchtwechsel nicht beachten.
Oder:
- Soll der Ackerstatus der Fläche erhalten bleiben, müssen Sie 4 % von 10,75 ha stilllegen, was 0,43 ha entspricht. Dafür erhalten Sie ebenfalls die Einkommensgrundstützung (ca. 155 €/ha) zuzüglich der Umverteilungs-Einkommensstützung (ca. 68 €/ha) und gegebenenfalls die Junglandwirte-Einkommensstützung.
Zu beachten ist: Die Mindestgröße für Stilllegungsflächen liegt bei jeweils 0,1 ha, die Stilllegung beginnt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Landschaftselemente (LE), die an Ackerfläche liegen sind vorab zum Gesamtumfang der Ackerfläche zu rechnen, können dann aber 1:1 als Stilllegung angerechnet werden. (Beispiel: Sie hätten 0,5 ha LE an Ackerland: 10,75 ha + 0,5 ha LE = 11,25 ha x 4 % = 0,45 ha Stilllegung – 0,5 ha LE = 0 ha weitere Stilllegung.)
Dadurch, dass Sie in diesem Fall mehr als 10 ha Ackerland bewirtschaften, müssen Sie zwar die Stilllegungs- und Fruchtwechselverpflichtungen einhalten, könnten aber auch zusätzlich bis zu 1 ha freiwillig stilllegen (Öko-Regelung 1a) und dafür eine zusätzliche Prämie von 1.300 €/ha erhalten.