Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Jetzt beantragen

Niedersachsen zahlt Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie in 2023

In Niedersachsen, Bremen und Hamburg können Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenhalter ab 2023 wieder eine Einkommensstützung erhalten. Sie soll Mehraufwand und Umweltleistungen fördern.

Lesezeit: 3 Minuten

Durch die Einführung der gekoppelten Einkommensstützung gibt es ab 2023 wieder eine Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie für Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Das hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekanntgegeben. Mit der Prämie wolle das Bundesland Mehraufwand und Umweltleistungen einschließlich der biologischen Vielfalt von Mutterkuh- sowie von Schaf und-Ziegenbetrieben honorieren. Eine ähnliche Prämie gab es für Niedersachsen zuletzt im Jahr 2004.

Abzugrenzen sei die „Mutterkuh-, Schaf und Ziegenprämie" von der „Sommerweideprämie für Milchkühe", die in Niedersachsen ebenfalls ab 2023 greift. Die Sommerweideprämie können Betriebe beantragen, die ihre Tiere vom 16. Mai bis zum 15. September für mindestens sechs Stunden pro Tag auf der Weide halten.

Das Wichtigste zu den Themen Rind + Milch mittwochs per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Auf Rückfrage von top agrar teilte das Ministerium die Höhe der Mutterkuh-, Schaf und Ziegenprämie mit: Der geplante Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen im Antragsjahr 2023 betrage etwa 34,83 € und für die Zahlung von Mutterkühen 77,93 €. Abweichungen könnten durch die tatsächlich beantragte Anzahl an Tieren zustande kommen. Weiterhin würden sich die Beträge jährlich reduzieren, da jedes Jahr eine Umschichtung des Direktzahlungsvolumens von der ersten in die zweite Säule vorgenommen werde. Mutterkuhhalter der alten Rassen, die bereits eine Förderung dafür erhalten, seien grundsätzlich nicht ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen für die gekoppelte Prämie erfüllen.

Schaf- und Ziegen-Betriebe: Tiere bis zum 15. Januar in HIT melden

Gefördert werden weibliche Schafe und Ziegen, die das Alter von zehn Monaten zum 1. Januar des Antragsjahres erreicht haben. Zudem müssten Antragstellerinnen und Antragsteller die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), zu den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden sowie der Viehverkehrsverordnung einhalten. Es seien mindestens sechs Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums vom 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres jederzeit im Betrieb gehalten werden.

Die Landwirtschaftkammer Niedersachsen erläutert: Es sind nur noch weiblichen Schafe und Ziegen, die zum 1. Januar des Antragsjahres das Alter von mindestens 10 Monaten erreicht haben, förderfähig. Gleichzeitig muss für diese Tiere die fristgerechte Stichtagsmeldung zum 01.01.2023 bzw. bis spätestens zum 15.01.2023 in der HIT-Datenbank erfolgt sein.

Nur die fristgerecht gemeldete Tierzahl ist förderfähig. Eine verspätete Stichtagsmeldung führe zum Ausschluss der Prämie.

++bitte beachten! In dem ursprünglichen Artikel ist uns ein Fehler unterlaufen: Die Anträge werden auch für Schafe und Ziegen im Rahmen der GAP Antragstellung bis Mitte Mai gemacht. Als Voraussetzung müssen jedoch die Tierbestände bis zum 15.01. in der HIT-Datenbank gemeldet werden++

Mutterkuh-Betriebe: Antragsstellung bis zum 15. Mai

Für die Beantragung der Mutterkuhprämie gilt, dass nur Tiere förderfähig sind, die den Status einer Mutterkuh in der HIT-Datenbank (mindestens eine Kalbung) haben. Es seien mindestens drei Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden. Auch hier seien die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung einzuhalten. Betriebe, die Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgeben, seien nicht für die gekoppelte Einkommensstützung der Mutterkühe antragsberechtigt.

Die Beantragung der gekoppelten Prämien erfolge mit dem Sammelantrag. Bei der Antragsstellung sei zu beachten, dass das Ende der Antragstellung der 15. Mai ist und verspätete Anträge - anders als bei den flächenbezogenen Maßnahmen - nicht mehr akzeptiert würden.

Mehr zu dem Thema

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.