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topplus Neues Bürokratiemonster droht

Deutsche Rinderhalter sollen "entwaldungsfreie Produktion" nachweisen

Ab 2025 gilt eine neue EU-Verordnung zu „entwaldungsfreien Lieferketten“ - auch für deutsche Rinderhalter. Wie das dokumentiert und kontrolliert werden soll, ist noch völlig offen.

Lesezeit: 5 Minuten

Die EU fordert Nachweise darüber, dass bestimmte Rohstoffe „entwaldungsfrei“ produziert wurden – und das nicht nur für Soja aus Brasilien, sondern auch für deutsche Rinder und Rindfleisch! Was genau dahinter steckt und wie deutsche Rinderhalter von dem "Bürokratiemonster" betroffen sind, erklärt Tobias Fier, Referent beim Verband der Fleischwirtschaft (VDF).

Herr Fier, was ist der Hintergrund und das Ziel der Verordnung (EU) 2023/1115 zu entwaldungsfreien Lieferketten („EUDR-Verordnung“)?

Tobias Fier: Die EUDR (EU Deforestation Regulation), setzt sich zum Ziel, den Beitrag der Europäischen Union zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen. Zu diesem Zweck knüpft die EU die Vermarktung von Produkten aus sieben entwaldungsrelevanten Rohstoffen (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) an Sorgfaltspflichten, die über die zwingende Abgabe einer Sorgfaltserklärung vor der Vermarktung belegt werden sollen. Ohne diesen Nachweis ist eine Vermarktung, beispielsweise von lebenden Rindern oder deren Fleisch, auf dem EU-Markt nicht möglich.

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Das gilt aber nicht nur für Importware von außerhalb der EU, sondern auch für rein europäische Rohstoffe und Produkte, die inländisch vermarktet werden. Verantwortlich dafür sind die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Sie verbieten die Diskriminierung von ausländischer Ware. Würde die EUDR also nur auf Importe angewendet, müsste die EU Klagen vor der WTO durch die Exportländer und daraus resultierende Strafmaßnahmen befürchten.

Was bedeutet diese Verordnung konkret für deutsche Rinderhalter?

Fier: Deutsche Rinderhalter sind gemäß den Definitionen der Verordnung die „Erstinverkehrbringer“ lebender Rinder. Sie gelten somit als Marktteilnehmer, die den vollen Sorgfaltspflichten gemäß der EUDR unterliegen. Da es sich bei lebenden Rindern um ein entwaldungsrelevantes Produkt handelt, muss vor dem Verkauf eines lebenden Tieres eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden. Teil dieser Sorgfaltserklärung ist die Angabe der geografischen Koordinaten (Längen- und Breitengrade) eines jeden Ortes, an dem die Tiere vorübergehend oder dauerhaft gehalten wurden. Ein immenser Dokumentationsaufwand. Ein funktionierendes EU-Informationssystem gibt es bisher auch noch nicht.

Außerdem verlangt die Verordnung von den Rinderhaltern, dass ihre verfütterten Sojafuttermittel aus entwaldungsfreier Produktion stammen und dies nachgewiesen werden kann.

Teil der Sorgfaltserklärung ist die Angabe der geografischen Koordinaten (Längen- und Breitengrade) eines jeden Ortes, an dem Rinder vorübergehend oder dauerhaft gehalten wurden.

Welche Rinderhalter sind betroffen?

Fier: Jeder Rinderhalter, der ein lebendes Tier verkauft, gilt als Marktteilnehmer und trägt somit die vollen Pflichten der EUDR. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um einen Milchviehbetrieb oder einen Rindermäster handelt. Auch eine Untergrenze in Bezug auf die Betriebsgröße gibt es nicht.

Was droht Landwirten, falls Vorgaben nicht erfüllt werden?

Fier: Als Sanktionsmaßnahmen sind neben Geldstrafen in Höhe von 4 % des Gesamtumsatzes u. a. auch das vorübergehende Verbot der Vermarktung der relevanten Erzeugnisse, also der lebenden Rinder, vorgesehen. Wie genau die Sanktionen jedoch im Bereich der Landwirtschaft umgesetzt werden, ist bisher nicht bekannt.

Wer ist in Deutschland für die Umsetzung verantwortlich und gibt es dafür schon Meldewege?

Fier: Um die rechtliche Umsetzung kümmert sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die Kontrolle der Einfuhren und Ausfuhren übernimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Für die nationalen Kontrollen der inländischen Vermarkter sind aber wiederum die Bundesländer und deren Behörden zuständig. Hier ist uns noch nicht im Einzelnen bekannt, wer die Kontrollen übernimmt.

Funktionierende Meldewege gibt es aktuell auch noch nicht. Das EU-Informationssystem, über das künftig die Sorgfaltserklärungen abzugeben sind, soll wohl erst gegen Ende des Jahres zur Registrierung bereitstehen, also nur wenige Wochen vor dem Wirksamwerden der Verordnung.

Die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verordnung sind bereits im ersten Halbjahr 2023 erfolgt. Aktuell befinden wir uns in der 18-monatigen Übergangsphase.

Wie konkret sind diese Pläne? Ab wann gilt die EUDR-VO?

Fier: Die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verordnung sind bereits im ersten Halbjahr 2023 erfolgt. Aktuell befinden wir uns in der 18-monatigen Übergangsphase. Die erforderlichen Sorgfaltspflichten werden ab dem 30.12.2024 erstmals wirksam. Für Landwirte als Kleinstunternehmer, sowie für andere Klein- und Mittelständler, gilt sie ab dem 30.06.2025. Der politische Entscheidungsprozess ist somit längst abgeschlossen. Nun sind alle EU-Mitgliedsstaaten gefordert, die Vorgaben der EUDR national umzusetzen.

Welche Bedenken gibt es Seitens des VDF – und welche Forderungen?

Fier: Die EUDR in ihrer aktuellen Form stellt ein Bürokratiemonster für unseren Lebensmittelsektor dar. Wer künftig Rinder oder ihr Fleisch vermarkten will, der muss den Pflichten der EUDR folge leisten. Ansonsten bliebe nur der Verzicht auf die Vermarktung. Zudem ist der Einbezug der europäischen Erzeugung in keiner Weise risikoorientiert. In Europa überwiegt seit Jahrzehnten die Wiederaufforstung. Waldflächen in Deutschland werden strengstens überwacht und geschützt, sodass der Generalverdacht der Entwaldung der heimischen Landwirtschaft nicht gerecht wird. Stattdessen wird sehenden Auges Bürokratie aufgebaut, die unsere Landwirte zu überfordern droht.

Die EUDR in ihrer aktuellen Form stellt ein Bürokratiemonster für unseren Lebensmittelsektor dar.

Aus diesem Grund fordern wir, dass die Umsetzung der EUDR für die heimische Lieferkette Rind die bestehenden und bewährten Rückverfolgbarkeitssysteme nutzt. Mit dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) haben wir in Deutschland bereits ein System, das sämtliche Tierbewegungen verfolgt. Eine Doppelung der Dokumentationspflicht für die Landwirte ist nicht erforderlich. Über eine Automatisierung und Anknüpfung der nationalen Rückverfolgbarkeitssysteme der Mitgliedsstaaten an das EU-System ließen sich die Vorgaben der EUDR quasi ohne Zusatzbelastung für die Landwirte umsetzen. Hierfür müssen Bund und Länder nun die Voraussetzungen schaffen, denn die Verwaltung der HI-Tier liegt in ihren Händen.

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