HIT: Ab August müssen auch die Abgänge von Schweinen gemeldet werden
Schweinehalter und Viehhandelsunternehmen aufgepasst: Ab 1. August müssen nicht nur die Zu-, sondern auch die Abgänge von Schweinen an HI-Tier gemeldet werden!
Bislang mussten Schweinehalter an die HIT-Datenbank nur aktuell die Tierzugänge und den Stichtagsbestand am 1. Januar melden. Ab 1. August kommt nun eine weitere Meldepflicht hinzu. Ab dann sind auch die Tierabgänge meldepflichtig. Die Meldung an die HIT-Datenbank muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Verbringen erfolgen.
Verendete und notgetötete Tiere nicht meldepflichtig
Die Meldepflicht betrifft neben Schweinehaltern auch Viehhandelsunternehmen, Transporteure und Sammelstellen. Ziel ist, die Schweine innerhalb der Kette jederzeit zurückverfolgen zu können. Das soll die Seuchenvorsorge verbessern. Verendete oder notgetötete Schweine müssen daher nicht gemeldet werden. Rechtsgrundlagen sind die Umsetzung einer EU-Verordnung zu Tierseuchen aus dem Jahre 2016 (EU 2016/429) und die Viehverkehrsverordnung.
Die notwendige Eingabemaske finden Schweinehalter auf der Internetseite von HI-Tier. Die Zugangs- und Abgangsmeldung erfolgt in einer Maske. Hier müssen neben der eigenen Betriebsnummer auch die Betriebsnummer des jeweils aufnehmenden bzw. abgebenden Betriebes eingegeben werden sowie das Datum der Bewegung, die laufende Nummer (wenn an einem Tag mehrere Tiere abgegeben oder aufgenommen werden) und die Anzahl der Tiere.
Umsetzungsfrist zu kurz
Die Interessenvertretungen der Schweinehalter beklagen allerdings, dass die zusätzliche Meldeverpflichtung der Tierabgänge keinen zusätzlichen Nutzen biete und die Landwirte bzw. den Viehhandel zudem unvorbereitet treffe. Die Erfassungssoftware in den Betrieben müsse zuvor erst angepasst und die Meldepflichtigen eingewiesen werden. Sie bitten daher das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), die Fristen und die Meldeverpflichtung noch einmal grundsätzlich zu überdenken.
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Bislang mussten Schweinehalter an die HIT-Datenbank nur aktuell die Tierzugänge und den Stichtagsbestand am 1. Januar melden. Ab 1. August kommt nun eine weitere Meldepflicht hinzu. Ab dann sind auch die Tierabgänge meldepflichtig. Die Meldung an die HIT-Datenbank muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Verbringen erfolgen.
Verendete und notgetötete Tiere nicht meldepflichtig
Die Meldepflicht betrifft neben Schweinehaltern auch Viehhandelsunternehmen, Transporteure und Sammelstellen. Ziel ist, die Schweine innerhalb der Kette jederzeit zurückverfolgen zu können. Das soll die Seuchenvorsorge verbessern. Verendete oder notgetötete Schweine müssen daher nicht gemeldet werden. Rechtsgrundlagen sind die Umsetzung einer EU-Verordnung zu Tierseuchen aus dem Jahre 2016 (EU 2016/429) und die Viehverkehrsverordnung.
Die notwendige Eingabemaske finden Schweinehalter auf der Internetseite von HI-Tier. Die Zugangs- und Abgangsmeldung erfolgt in einer Maske. Hier müssen neben der eigenen Betriebsnummer auch die Betriebsnummer des jeweils aufnehmenden bzw. abgebenden Betriebes eingegeben werden sowie das Datum der Bewegung, die laufende Nummer (wenn an einem Tag mehrere Tiere abgegeben oder aufgenommen werden) und die Anzahl der Tiere.
Umsetzungsfrist zu kurz
Die Interessenvertretungen der Schweinehalter beklagen allerdings, dass die zusätzliche Meldeverpflichtung der Tierabgänge keinen zusätzlichen Nutzen biete und die Landwirte bzw. den Viehhandel zudem unvorbereitet treffe. Die Erfassungssoftware in den Betrieben müsse zuvor erst angepasst und die Meldepflichtigen eingewiesen werden. Sie bitten daher das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), die Fristen und die Meldeverpflichtung noch einmal grundsätzlich zu überdenken.