Die Bundesregierung will den Umbau der Nutztierhaltung im Rahmen eines Bundesprogramms fördern. Jetzt hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) einen ersten Richtlinienentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Berufsverbände verschickt. Folgende Vorschläge stehen u.a. zur Diskussion:
Welche Fälle sind förderfähig (Investitionskosten)?
- Förderfähig sind nur Betriebe mit den Haltungsformen 3, 4 und 5. Denn laut Richtlinienentwurf muss die zu fördernde Investition berücksichtigen, dass Außenklima wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat. Oder der Stall verfügt über einen Auslauf oder die Schweine werden im Freien gehalten, ggf. ohne festes Stallgebäude.
- Förderfähig sollen Investitionsvorhaben sein, die dem Stallbau, dem Stallumbau, dem Stallersatzbau oder der Umsetzung von Betriebskonzepten dienen, wenn die Haltung der Tiere dadurch über dem rechtlich bindenden Mindeststandard des Tierschutzrechts hinausgeht.
- Nicht förderfähig sind laut Entwurf Vorhaben, die zu einer Erweiterung der Tierhaltungskapazitäten führen und deren Viehbesatz 2 GVE/ha übersteigt. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen (Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger) angerechnet werden.
- Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland.
Welche laufende Kosten sind förderfähig?
Neben den Investitionskosten gibt es auch Hilfe für die laufenden Kosten. Förderfähige Ausgaben pro Tier sind laut Entwurf die laufenden Mehrkosten, die dem Betrieb im Förderjahr aus der Erfüllung der laufenden Premiumanforderungen pro Jahr entstehen. Hier sollen u.a. folgende Vorgaben gelten:
- Intakter unkupierter Ringelschwanz bei mind. 70 % der Tiere jeder Haltungseinheit (Abteil bzw. Stall) bis die Ferkel bzw. die Mastschweine den Betrieb verlassen. Ferkel oder Mastschweine mit kupierten Schwänzen dürfen im Betrieb nicht gehalten werden (Ausnahme: Einzeltiere bei tierärztlicher Indikation).
- Die für die Bestandsbetreuung verantwortliche Person muss regelmäßig an Fortbildungen zur tiergerechten Schweinehaltung (mind. 8 Stunden jährlich) bei einer staatlich anerkannten Stelle (Landwirtschaftskammern und andere Beratungseinrichtungen) oder einer privaten Beratungsstelle teilnehmen
- Der Betrieb muss an einem System zur Erhebung, Dokumentation und Auswertung von Merkmalen der Tiergesundheit, inkl. Bestandsbetreuung durch Tierärzte oder Fachberater (zum Beispiel QS) teilnehmen.
- Im Betrieb werden keine Hormone zu zootechnischen Zwecken (Induktion der Pubertät bei Jungsauen, Steigerung der Wurfgröße oder Brunstsynchronisation) angewendet.
- Bei freier Abferkelung sind mindestens 7,5 m² für die Sau uneingeschränkt zugängliche Fläche zur Verfügung zu stellen.
Bauliche Anforderungen:
Sowohl für die investiven als auch die baulichen Förderungen müssen Ställe entweder so beschaffen sein, dass diese den Anforderungen an die Schweinehaltung im ökologischen Landbau (Premiumanforderungen) genügen oder folgende Vorgaben einhalten:
- Buchtenstruktur mit der Trennung der Funktionsbereiche (Ruhen, Koten, Fressen)
- tageslichtdurchlässige Flächen mindestens 3 % der Stallgrundfläche
- planbefestigter Liegebereich mit max. 7 % Perforation und weicher oder elastischer bzw. verformbarer Oberfläche. Möglich sind:
- ausreichend geeignete, trockene Einstreu oder Tiefstreu oder Komfortliegefläche
Fördervolumen
- Für förderfähige Ausgaben bis zu einem Betrag von 500.000 € kann eine Zuwendung in Höhe von 60 % gewährt werden. Für einem Betrag von 2 Mio. kann eine Zuwendung in Höhe von 50 % gewährt werden.
- Die maximale Zuwendungsbetrag für Investitionen darf 1.05 Mio. € pro Betrieb und Jahr nicht überschreiten. Für die laufenden Kosten liegt der Höchstbetrag bei 750 € pro Tier und Jahr. Dieser Betrag ist mit einem Faktor und dem Fördersatz zu multiplizieren. Bei Sauen mit dem Faktor 0,5, bei Ferkeln (ca. 28 kg) 0,03 und bei Mastschweinen 0,05. Für ein Mastschwein beträgt die maximale Förderung der laufenden Kosten dann bei einer Stallgröße von maximal 1.500 Schweinen (bis zu 80 % förderfähig) 30 €. Bei einer Stallgröße von bis zu 6.000 Schweinen (maximal 70 % förderfähig) 26,25 €.
Förderzeitraum:
- Die Bewilligung kann ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2033 erfolgen.
- Der Betrieb muss während der gesamten Förderungsdauer in den entsprechenden „Premiumanforderungen“ produzieren.
- Geförderte bauliche Anlagen sind nach der Inbetriebnahme mindestens zwölf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist).
Der Richtlinienentwurf weist ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die Förderung für die Investitionen als auch für die laufenden Kosten unter der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel stehen.
Bundesverband Rind und Schwein: Kernforderungen schiebt BMEL beiseite
Der Bundesverband Rind und Schwein (BRS) begrüßt, dass das Ministerium nach der Veröffentlichung der Eckpunkte zwischen den Jahren die Entwürfe jetzt noch einmal nachgebessert hat. Jedoch bleiben Kernforderungen seitens der Landwirtschaft unerfüllt.
Zudem ergeben sich bei diesem Förderproramm letztlich Mitnahmeeffekte nur für die Betriebe, die ohnehin schon in den sogenannten „Premiumanforderungen“ wirtschaften. Die Pläne zum Umbau der Tierhaltung helfen der Mehrheit der Schweinehalter aber nicht. Schweinehalter, die sich an geltendes Recht halten und in bereits viel Geld in Tierwohl investiert haben, wird keine wirkliche Perspektive geboten, weil z.B. die Haltungsformstufe 2 nicht förderfähig ist.