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Keine Deckelpflicht für Güllebehälter

Das Bayerische Bauministerium hat die Verwirrung um eine Abdeckungspflicht für neu zu errichtende Gülle- und Gärrestbehälter aufgeklärt.

Lesezeit: 1 Minuten

Für baurechtlich zu genehmigende Güllebehälter dürfen die Landratsämter in Bayern Abdeckungen nichtzwingend fordern. Das teilte das bayerische Bauministerium in einer E-Mail vom 18. August den Regierungen der sieben bayerischen Bezirke mit.Zuvor hatte ein Schreiben des bayerischen Umweltministeriums für Verwirrung gesorgt, das den Bauämtern empfohlen hatte, für Neugenehmigungen dieser Anlagen eine Abdeckung zu fordern (top agrar Südplus berichtete). Das Schreiben des Umweltministeriums sei als Bitte zu verstehen, beratend tätig zu werden, teilte das Bauministerium nun mit.

Nach Informationen von Südplus scheint die Klarstellung aber nicht überall schnell genug bis zu den unteren Genehmigungsbehörden vorgedrungen zu sein. So hatte das Landratsamt Traunstein zeitweise unter Verweis auf das Umweltministerium eine Abdeckung von Güllebehältern gefordert. Bauwillige Landwirte, die von ihrer Genehmigungsbehörde die Auflage erhalten, den Güllebehälter abzudecken, sollten auf das aktuelle Schreiben des Bauministeriums verweisen.

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Diese Meldung stammt aus der Oktoberausgabe von top agrar-Südplus, die am 08. Oktober erscheint.

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