Leserfrage: Welchen Führerschein brauche ich für JCB Fastrac?
Da wir keinen LKW mehr haben, brauche ich meinen C/CE Führerschein nicht mehr. Darf ich mit der Führerscheinklasse T trotzdem noch unseren JCB 135-65 fahren?
Frage: Ich bin 70 Jahre alt geworden. Nun müsste ich die Verlängerung meines Führerscheins für die Klasse C und CE beantragen, damit einher geht die Gesundheitsprüfung mit einem augenärztlichen Gutachten und einer ärztlichen Untersuchung. Seit wir keinen Lkw mehr haben, könnte ich darauf verzichten. Wir fahren auf dem Betrieb aber noch einen JCB 135-65. Welchen Führerschein brauche ich, um den Fastrac zu fahren?
Antwort:Wenn Sie die Gesundheitsprüfung nicht ablegen und die Verlängerung der Klassen C und CE nicht beantragen, verlieren diese Ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit dieser Klassen steht auf der Rückseite des EU-Führerscheins in der Spalte 11. Bei einem Verstoß begehen Sie eine Straftat.
Mit der Klasse C/CE sind Sie automatisch im Besitz der Führerscheinklasse T. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, auch mit Anhänger, führen. Allerdings ist die Nutzung überwiegend auf land- oder forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Das heißt, mit der Klasse T sind z. B. keine gewerblichen Erdtransporte zulässig.
Der Fastrac, JCB 135-65 hat serienmäßig eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 65 km/h und wird daher wegen 5 km/h Überschreitung nicht mehr von der Führerscheinklasse T erfasst. Entscheidend ist die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Überprüfen Sie unbedingt in den Fahrzeugpapieren den Geschwindigkeitseintrag! Vielleicht ist das Fahrzeug seinerzeit bereits mit 60 km/h ausgeliefert worden.
Tipp:
Sollte die Geschwindigkeit aber tatsächlich mit 65 km/h eingetragen sein, können Sie den JCB auf 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit drosseln lassen.
Wenn Sie die Klasse C/CE aktuell nicht wieder beantragen wollen, ist diese Klasse nicht für immer ungültig. Sie können die Führerscheinklassen C/CE zunächst ruhen lassen und Jahre später wieder aktivieren. Den Zeitrahmen müssen Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle erfragen. Meist handelt es sich hier um fünf Jahre, ohne dass eine Prüfung verlangt wird.
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Frage: Ich bin 70 Jahre alt geworden. Nun müsste ich die Verlängerung meines Führerscheins für die Klasse C und CE beantragen, damit einher geht die Gesundheitsprüfung mit einem augenärztlichen Gutachten und einer ärztlichen Untersuchung. Seit wir keinen Lkw mehr haben, könnte ich darauf verzichten. Wir fahren auf dem Betrieb aber noch einen JCB 135-65. Welchen Führerschein brauche ich, um den Fastrac zu fahren?
Antwort:Wenn Sie die Gesundheitsprüfung nicht ablegen und die Verlängerung der Klassen C und CE nicht beantragen, verlieren diese Ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit dieser Klassen steht auf der Rückseite des EU-Führerscheins in der Spalte 11. Bei einem Verstoß begehen Sie eine Straftat.
Mit der Klasse C/CE sind Sie automatisch im Besitz der Führerscheinklasse T. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, auch mit Anhänger, führen. Allerdings ist die Nutzung überwiegend auf land- oder forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Das heißt, mit der Klasse T sind z. B. keine gewerblichen Erdtransporte zulässig.
Der Fastrac, JCB 135-65 hat serienmäßig eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 65 km/h und wird daher wegen 5 km/h Überschreitung nicht mehr von der Führerscheinklasse T erfasst. Entscheidend ist die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Überprüfen Sie unbedingt in den Fahrzeugpapieren den Geschwindigkeitseintrag! Vielleicht ist das Fahrzeug seinerzeit bereits mit 60 km/h ausgeliefert worden.
Tipp:
Sollte die Geschwindigkeit aber tatsächlich mit 65 km/h eingetragen sein, können Sie den JCB auf 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit drosseln lassen.
Wenn Sie die Klasse C/CE aktuell nicht wieder beantragen wollen, ist diese Klasse nicht für immer ungültig. Sie können die Führerscheinklassen C/CE zunächst ruhen lassen und Jahre später wieder aktivieren. Den Zeitrahmen müssen Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle erfragen. Meist handelt es sich hier um fünf Jahre, ohne dass eine Prüfung verlangt wird.