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topplus Leserfrage

Wann braucht meine Sämaschine eine eigene Bremse?

Bald steht die Aussaat des Wintergetreides an. Unser Experte erklärt, wann Sie für Ihre Sämaschine eine eigene Bremse nachweisen müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Gelten gezogene Arbeitsgeräte wie zum Beispiel eine Sämaschinen als Anhänger oder als Anbaugeräte hinsichtlich Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO)? Benötigt eine gezogene Sämaschine über 3,5 t Gewicht eine eigene Bremse, damit ich sie auf der Straße fahren darf?

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Antwort:

Angehängte Arbeitsgeräte sind Anhänger, keine Anbaugeräte. Wiegt Ihre Sämaschine mehr als 3,5 t, ist im öffentlichen Verkehrsraum eine eigene Bremse vorgeschrieben.

Vorschriften für gezogen Arbeitsgeräte können Sie aus dem „Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte“ entnehmen. Schon bei einem Gewicht von mehr als 3,0 t ist grundsätzlich eine eigene Bremse vorgeschrieben. Die Fahrzeuge unterliegen gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung – auch bei mehr als 25 km/h – nicht der Zulassungspflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 h FZV). Zweiachsige Geräte (Achsabstand ab 1,0 m) müssen grundsätzlich immer mit einer Betriebs-, Abreiß- und Feststellbremse ausgerüstet sein.

Betriebserlaubnis notwendig?

Beim zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,0 t müssen die Geräte einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung haben (Betriebserlaubnis). Geräte, die vor dem 01.04.1976 gebaut wurden, sind noch von einer Betriebserlaubnis befreit.

Sollten angehängte Arbeitsgeräte bereits eine EU-Typgenehmigung besitzen, reicht eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (sogenanntes COC-Papier).

Für die entsprechenden Papiere besteht bei Kontrollen eine Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht. Zudem müssen Sie die beschriebenen Auflagen für den Straßenverkehr beachten, z.B. können Warntafeln vorgeschrieben sein.

Wenn Sie eine „Betriebserlaubnis“ haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass das Gerät/Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, also z.B. Bremsen vorhanden sind.

Weitere Tipps

Kennzeichen: Ist das Kennzeichen vom Schlepper durch das Arbeitsgerät verdeckt, sollten Sie am Gerät ein Wiederholungskennzeichen anbringen (laut Merkblatt spricht man von einer Empfehlung das Kennzeichen zu wiederholen).

Abmessungen: Überschreitet das Arbeitsgerät das zulässige Gewicht oder die zulässigen Abmessungen, also eine Breite von 3,0 m, eine Höhe von 4,0 m und eine Länge von 12,0 m, brauchen Sie für Fahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig.

Beleuchtung: An Arbeitsgeräte dürfen Sie nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringen.

Unser Experte: Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D., Ladbergen, NRW

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