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Düngegesetz-Novelle: Das steckt hinter dem Gesetzesentwurf

In der letzten Woche hat sich die Ampelkoalition endlich auf die Düngegesetz-Novelle geeinigt. Wir zeigen, was dahintersteckt und wie es nun politisch weitergeht.

Lesezeit: 4 Minuten

Nach Monaten des Wartens geht es nun beim Düngegesetz voran. In der vergangenen Woche hatten sich die drei Regierungsfraktionen im Bundestag geeinigt. Per Entschließungsantrag kamen so noch einige Änderungen hinzu, die sich vom bisherigen Entwurf des Düngegesetzes abheben.

Dabei steht aber schon fest: Beim überarbeiteten Düngegesetz allein bleibt es nicht: Nach den angekündigten Gesetzesänderungen wird noch die Stoffstrombilanzverordnung überarbeitet sowie ein bundesweites Nährstoffmonitoring eingeführt.

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Warum war ein überarbeitetes Düngegesetz nötig?

Die Europäische Kommission hatte Deutschland vorgeworfen, gegen die Nitratrichtlinie zu verstoßen. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde aber 2023 eingestellt, nachdem Deutschland neben der strengeren Düngeverordnung 2020 und der Neuausweisung der Roten Gebiete 2022 auch ein flächendeckendes, schlagbezogenes Nitrat-Monitoring versprochen hatte.

Die Novelle des Düngegesetzes soll dafür nun den Weg bereiten.

Welche Änderungen soll es bei der Stoffstrombilanz geben?

Fest steht, dass die Stoffstrombilanz weiterhin bleibt. In Zukunft soll sie den neuen Namen „Nährstoffbilanz“ annehmen. Doch das ist nicht die einzige Neuheit, die der überarbeitete Gesetzesentwurf mit sich bringt.

Künftig sollen landwirtschaftliche Betriebe schon ab 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) Aufzeichnungen über ihre Nährstoffströme führen müssen. Bisher galt das erst für Betriebe, die 20 ha LF bzw. 50 Großvieheinheiten (GV) überschritten.

Dafür soll sich die Frist für die betriebliche Aufzeichnung von drei auf sechs Monate nach Zu-/Abfuhr verlängern. Zudem soll es Richtwerte für maximal zulässige betriebliche Bilanzwerte für Phosphor geben.

Die drei Regierungsfraktionen wollen den pauschal zulässigen Bilanzwert von 175 kg N/ha bei der Stoffstrombilanz aufheben und das Berechnungs- und Bewertungssystem für Stickstoff anpassen. Auch für Härtefalle, wie z.B. witterungsbedingte Schadensereignisse soll es künftig gesonderte Regelungen geben.

Welche Ausnahmen gelten künftig bei der Stoffstrombilanz?

Ausgenommen bleiben auch weiterhin Betriebe und Biogasanlagen, die weniger als 750 kg N in Form aus Wirtschaftsdüngern aufnehmen bzw. erzeugen. Diese Begrenzung gilt z.B. in NRW und Niedersachsen.

Weitere Ausnahmen von der Nährstoffbilanzverordnung sollen nach dem Willen der Regierungsfraktionen künftig für folgende Flächen gelten:

  • Kurzumtriebsplantagen,

  • Zierpflanzen- und Weihnachtsbaumkulturen sowie

  • Baumschul-, Baumobstflächen,

  • Wein- und Strauchbeerenflächen,

  • darunter auch solche, die nicht im Ertrag stehen.

Bringt das Nährstoffmonitoring noch mehr Bürokratie?

Die drei Fraktionen fordern eine bürokratiearme Umsetzung. Daten, die staatlichen Stellen bereits vorliegen, sollen laut den drei Fraktionen nicht noch einmal von den Betrieben erfasst werden müssen.

Deshalb planen die drei Fraktionen z.B., dass die Bewirtschaftungs- und Düngedaten, die die Betriebe den Bundesländern schon jetzt melden, künftig anonymisiert an die Bundesbehörden weitergereicht werden können.

Gibt es Erleichterungen in den Roten Gebieten?

Die Ampelkoalition will künftig das Verursacherprinzip in den Roten Gebieten umsetzen und hier so z. B. einzelbetriebliche Ausnahmen von den Auflagen ermöglichen. Möglich machen soll das die Monitoringverordnung, die Deutschland der Europäischen Kommission versprochen hatte.

„Ziel ist es damit, den Betrieben, die in nitratsensiblen Gebieten nachweislich ordnungsgemäß wirtschaften, einen Pfad für die Befreiung von Auflagen und eine Maßnahmendifferenzierung […] aufzuzeigen.“, steht etwa einem Infopapier zur Düngenovelle.

Nach dem Willen der Koalition soll das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) künftig alle zwei Jahre Auskunft geben, ob und welche Erleichterungen den Landwirten bereits von behördlicher Seite gewährt wurden.

Wie geht es nun beim Düngerecht weiter?

Zunächst muss der Bundestag die Änderungen zum Düngegesetz verabschieden. Danach stehen die neue Monitoringverordnung und die Nährstoffbilanzverordnung auf dem Plan. Letztere ersetzt die bisherige Stoffstrombilanzverordnung. Die angekündigten einzelbetrieblichen Erleichterungen für Betriebe in den Roten Gebieten können erst kommen, wenn auch diese beiden Verordnungen in Kraft getreten sind.

Einen konkreten Zeitplan gibt es dafür noch nicht. Die drei Ampelfraktionen wünschen sich, dass die Regierung die beiden geplanten Verordnungen bürokratiearm ausgestaltet. Klar ist aber auch, dass die die Maßnahmendifferenzierung in den Roten Gebieten mit der EU-Kommission abgestimmt sein muss, damit diese kein erneutes Vertragsverletzungsverfahren auf den Weg bringt.

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