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GAP: Praktiker warnen vor Selbstbegrünungspflicht von Stilllegungsflächen

Der Ärger über die geplante Selbstbegrünungspflicht von Stilllegungsflächen ist groß. Konventionelle wie ökologische Betriebe warnen vor den Folgen für die Verunkrautung und den Pflanzenschutzeinsatz.

Lesezeit: 4 Minuten

Die Ausbreitung von Disteln und anderen Wurzelunkräutern ist nur ein Szenario, das mit der ab 2023 geforderten Selbstbegrünungspflicht von Brachen eintreten dürfte. Deutschlandweit ärgert die Vorgabe konventionelle wie ökologische Landwirtinnen und Landwirte.

„Die Stilllegung erreicht nicht das Ziel, die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft nachhaltig zu erhöhen“, sagt der Vorsitzende des Ausschusses für Ökolandbau bei der Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG), Gunther Lötzke. Er kritisiert insbesondere die Selbstbegrünung von Stilllegungsflächen, wie sie ab 2023 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geplant ist, in einer fachlichen Stellungnahme.

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Ohne ackerbauliche Maßnahmen würden die meisten Ackerwildkräuter von konkurrenzstärkeren, oft mehrjährigen Pflanzen unterdrückt, argumentiert Lötzke, der Ökolandwirt und Gutsverwalter bei der Freiherr von der Borch´sche Verwaltung Gut Holzhausen ist. Denn ihr Auftreten und Wachstum hängt maßgeblich von der Bewirtschaftung der Fläche und damit von der Bearbeitung des Bodens ab.

Erhöhung des Samenpotentials problematisch für den Ökolandbau

Für den Ökolandbau ist die geforderte Selbstbegrünung besonders schwierig. Im ökologischen Landbau werde eine jahrelange, intensive Bodenbearbeitung notwendig sein, um einen guten ackerbaulichen Zustand wiederherzustellen, so Lötzke. Vor allen Dingen wird es zu einer deutlichen Erhöhung des Samenpotentials der bereits vorhanden, dominierenden Samenunkräuter kommen. Eine Neuansiedlung von seltenen Arten sei hingegen nicht zu erwarten, schreibt Lötzke.

Mehr Pflanzenschutzeinsatz im konventionellen Anbau

Im konventionellen Landbau könnte die Ausbreitung von Disteln und anderen Wurzelunkräutern im Falle einer Selbstbegrünung sogar einen stärkeren Einsatz von Herbiziden als sonst nach sich ziehen. Denn diese werden notwendig sein, um die schwer zu regulierenden Wurzelunkräuter wieder in den Griff zu bekommen.

Zudem könnte es mehr Blattkrankheiten durch Ausfallgetreide auf den Stilllegungsflächen geben. Denn diese liegengelassenen Flächen können eine grüne Brücke für Blattkrankheiten und Schädlinge bilden. Im Ökolandbau fehlt es an Möglichkeiten, solche Probleme zu kompensieren. Konventionelle Landwirte oder Landwirtinnen werden den Aufwand an Fungiziden und Insektiziden entsprechend erhöhen, so Lötzke.

Probleme mit dem Wasserhaushalt

Auch weitere ackerbauliche Probleme sieht er mit der Selbstbegrünung aufkommen. Ohne Begrünung nach der Ernte könne es zu einer Verlagerung von Stickstoff ins Grundwasser kommen.

Unter trockenen Bedingungen sind durch eine fehlende Bearbeitung nach Aberntung der vorherigen Hauptkultur auch Wasserverluste bis zu einer fortschreitenden Austrocknung von Böden möglich, fürchtet Lötzke.

Besser produktionsintegrierte Maßnahmen für die Artenvielfalt

Erfolgversprechender für die Artenvielfalt hält er produktionsintegrierte Maßnahmen, die auf die örtlichen Begebenheiten abgestimmt und langfristig angelegt sind. „Die Förderung der Biodiversität muss sich für Landwirte ökonomisch lohnen und darf gute fachliche Arbeit nicht infrage stellen, ansonsten wird es immer Probleme mit der Akzeptanz von Bewirtschaftungseinschränkungen geben“, schreibt er.

Die geplante Flächenstilllegung mit Selbstbegrünung ohne Pflege führe hingegen zu weiteren Zielkonflikten. Im Ökolandbau lassen sich laut Lötzke auch unter guten agronomischen Bedingungen Vorteile für die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft erreichen.

Selbstbegrünungspflicht greift ab 2023

Nach der aktuellen Rechtslage zur Umsetzung der GAP in Deutschland müssen ab 2023 genau 4% der Ackerfläche als nichtproduktive Fläche vorgehalten werden. Sie umfasst sowohl Landschaftselemente als auch Brachen und gilt für konventionelle wie ökologische Betriebe.

Auf den Brachen ist jegliche Bearbeitung oder Aussaat nach Abernte der vorherigen Hauptfrucht mit dem Ziel der Selbstbegrünung zu unterlassen. Dadurch soll sich bis zum 15. August des darauffolgenden Jahres eine artenreiche Flora und Fauna auf den entsprechenden Flächen etablieren. Erst ab Mitte August ist wieder eine Bearbeitung der Flächen erlaubt, um sie für die nachfolgende Kultur vorzubereiten.

Untersaaten und Zwischenfrüchte 2022 noch möglich

Für das Jahr 2022 gibt es allerdings noch eine Übergangslösung. Nach bisherigem Stand ist es 2022 noch möglich, eine Untersaat einzusäen oder Zwischenfrucht nach der Ernte anzubauen und diese Fläche dann 2023 brachliegen zu lassen.

Auch eine Überführung bereits begrünter Flächen in eine Brache ist 2022 noch möglich. Nach der Ernte 2023 wird nach aktuellem Stand eine aktive Begrünung nicht mehr möglich sein auf den Stilllegungsflächen.

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